Österreich - Steiermark
Steiermärkisches Baugesetz - Stmk. BauG
geändert am 21.08.2008
XIII. Abschnitt
§ 66 Abfallsammlung
(1) Bei allen Gebäuden muß je nach dem Verwendungszweck für das getrennte Sammeln der Abfälle in technisch und hygienisch einwandfreier Weise vorgesorgt werden.
(2) Für die notwendige Anzahl der Sammelbehälter sind je nach Abfallart geeignete, leicht zugängliche Aufstellungsplätze vorzusehen.