Österreich - Steiermark
Steiermärkische Energieeinsparungs- und Wärmeschutzverordnung
geändert am 07.06.2009
I. Abschnitt
§ 2 OIB Richtlinie 6
(1) Den in § 43 Abs. 2 Z. 6 des Steiermärkischen Baugesetzes festgelegten Anforderungen wird jedenfalls entsprochen, wenn die OIB Richtlinie 6, Energieeinsparung und Wärmeschutz, Ausgabe April 2007 (Anlage), soweit diese unter Berücksichtigung des Abs. 2 anzuwenden ist, eingehalten wird.
(2) Punkt 3 der OIB Richtlinie 6, Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle, ist nicht anzuwenden.
(3) Die Anlage (OIB Richtlinie 6) sowie die ebenfalls vom OIB herausgegebenen zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke und der OIB Berechnungsleitfaden "Energietechnisches Verhalten von Gebäuden", jeweils Ausgabe April 2007, auf die in der OIB Richtlinie 6 verwiesen wird, werden durch Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden bei der für die Angelegenheiten der Bautechnik zuständigen Fachabteilung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung genommen werden.