Jahrgang 2002 Ausgegeben und versendet am 29. März 2002 12. Stück
33.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 20 Z. 3 lit. e lautet:
„e) sichtbaren Antennen-und Funkanlagentragmasten;“
fernt errichtet werden, ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke, samt Zustimmung aller Grundeigentümer zur Durchführung des Anzeigeverfahrens durch Beisetzung der Unterschriften auf dem Grundstücksverzeichnis.“
4. Nach dem § 33 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt:
„(5 a) Werden der Anzeige in den Fällen des § 20
Z. 3 lit. e die erforderlichen Unterschriften nicht angeschlossen, so hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen. Den Grundeigentümern, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen zum angezeigten Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Die Behörde kann auf Grund des Ergebnisses der durchgeführten Anhörung eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung anberaumen, wozu die Grundeigentümer einzuladen sind. Vom Ergebnis des nach dieser Bestimmung durchgeführten Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.“
5. Nach § 119 b wird folgender § 119 c eingefügt:
„§ 119 c
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.“
LGBl., Stück 12, Nr. 33, 34 und 35, ausgegeben am 29. März 2002
6. Dem § 120 a wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Neufassung des § 20 Z. 3 lit. e und § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. i, die Anfügung des § 33 Abs. 2 Z. 4 und die Einfügung des § 33 Abs. 5 a durch die Novelle LGBl. Nr. 33/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. März 2002, in Kraft.“
Landeshauptmann Landeshautpmannstellvertreter Klasnic Schöggl
34.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „0,51 Euro“ durch die Wortfolge „1 Euro“ und die Wortfolge „0,36 Euro“ durch die Wortfolge „0,75 Euro“ ersetzt.
2. § 9 b Abs. 1 lautet:
„(1) Die Höhe der Abgabe für jede abgeschlossene Wohneinheit beträgt:
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 70,–
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2bis 70 m2 . . . . . . . . . . . 1 90,–
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2bis 100 m2 . . . . . . . . . . 1 130,–
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 160,–“
3. § 9 b Abs. 3 lautet:
„(3) Der Gemeinderat kann durch Verordnung festlegen, dass die in Abs. 1 festgelegten Abgaben für jede abgeschlossene Wohneinheit
a) bei einer Nutzfläche bis zu 30 m2 . . . . . . . . . . . . . bis höchstens 1 150,–
b) bei einer Nutzfläche von mehr als 30 m2 bis 70 m2 bis höchstens 1 200,–
c) bei einer Nutzfläche von mehr als 70 m2 bis 100 m2 bis höchstens 1 250,–
d) bei einer Nutzfläche von mehr als 100 m2 . . . . . . . bis höchstens 1 300,–
erhöht werden. Bei der Festsetzung ist darauf zu achten, dass eine Unterteilung nach den vorgegebenen Größenkategorien (lit. a bis d) gewahrt bleibt, wobei die Abgabe nach der jeweils niedrigeren Kategorie nicht höher sein darf als nach der jeweils höheren Kategorie.“
4. § 14 lautet:
„§ 14
31. Dezember 2000 in Kraft getreten.
1. April 2002, in Kraft.“
5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:
„§ 15
Ergibt sich auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 34/2002 eine Erhöhung der Ferienwohnungsabgabe während eines Kalenderjahres, so hat die Abgabenbehörde diese Abgabe für den Rest des Kalenderjahres neu vorzuschreiben, wobei die schon für das laufende Kalenderjahr geleistete Abgabe anzurechnen ist.“
Landeshauptmann Landesrat Klasnic Paierl
35.
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kinderbetreuungsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 23/2000, wird wie folgt geändert:
LGBl., Stück 12, Nr. 35, 36, 37 und 38, ausgegeben am 29. März 2002
1. § 2 lautet:
„§ 2
1. September jeden Jahres beginnt. Es sind jährlich zumindest zwei Auszahlungstermine vorzusehen, wobei auch Akontierungen zulässig sind.“
2. § 4 Abs. 2 lautet:
„(2) Kinderkrippen: drei, Kindergärten: zehn, Horte: acht, Kinderhäuser: 16 (drei Kinder vom vollendeten
18. Lebensmonat bis zum vollendeten 3. Lebensjahr, zehn Kindergartenkinder und drei schulpflichtige Kinder).“
3. § 5 Abs. 1 erster Satz lautet: „(1) Die tägliche Mindestöffnungszeit hat – ausgenommen bei Tagesmüttern, für die die im § 2 ange
führte monatliche Mindestbetreuungszeit gilt – in Kinderbetreuungsgruppen zu betragen:“
4. Dem § 26 wird folgender § 26 a angefügt:
„§ 26a Die Änderung der §§ 2, 4 und 5 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2002, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Klasnic Flecker
rung vom 11. März 2002, mit der die Bau-Übertragungsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung), LGBl. Nr. 58/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 88/1999, 20/2000 und 43/2001 wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 lit. a werden nach der Z. 18 folgende
Ziffern angefügt:
„19. Bad Waltersdorf Hartberg 1. April 2002
20. Friedberg Hartberg 1. April 2002“
2. Nach § 6 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt: „(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 lit. a Z. 19 und 20 durch die Novelle LGBl. Nr. 36/2002 tritt mit 1. April 2002 in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c
zirk Hartberg) gehörenden Katastralgemeinde „Schönau bei Pöllau“ auf „Schönau“
Auf Grund des § 2 Abs. 4 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, wird kundgemacht:
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der vom Gemeinderat der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen Gemeinde Schönegg bei Pöllau in der Sitzung vom 18. Dezember 2001 beschlossenen Änderung des Namens der zur genannten Gemeinde gehörenden Katastralgemeinde „Schönau bei Pöllau“ auf „Schönau“, gemäß § 2 Abs. 1 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001, mit Wirkung vom 1. April 2002 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c
hebung einer Bestimmung des Vergabegesetzes 1998
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B-VG und § 64 Abs. 2 VfGG 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom
26. Februar 2002, G 349/01-9, zu Recht erkannt:
Die Wortfolge „Bau- und“ in § 3 Abs. 1 Z. 2 lit. b in der Fassung des § 125 Abs. 1 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 – StVergG, Landesgesetzblatt für das Land Steiermark Nr. 74, i. d. F. LGBl. Nr. 66/ 2000, war verfassungswidrig.
Landeshauptmann Waltraud K l a s n i c