Gesetz vom 1. Juli 2003 über die Pflege und Betreuung in Pflegeheimen und auf Pflegeplätzen (Stmk. Pflegeheimgesetz 2003 – StPHG 2003)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz findet auf Pflegeheime und auf Pflegeplätze Anwendung.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
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familiäre Pflege von haushaltsverbandsangehörigen Personen;
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Einrichtungen, deren Betrieb durch das Behindertengesetz, das Steiermärkische Jugendwohlfahrtsgesetz oder das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz geregelt wird.
Begriffsbestimmungen
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(1)
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Pflegeheime sind stationäre Einrichtungen, in denen mehr als vier Personen gepflegt und betreut werden.
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(2)
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Auf Pflegeplätzen dürfen bis zu vier Personen gepflegt und betreut werden.
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(3)
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Pflegebedürftige Personen sind jedenfalls solche, die ein Pflegegeld nach einem Pflegegeldgesetz beziehen.
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(4)
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Einem Haushaltsverband angehörig sind Personen, die dort seit mehr als drei Jahren ihren gewöhn
lichen Aufenthalt haben. Ehegatten, Eltern und deren Vorfahren sowie Kinder und deren Nachfahren gelten auch dann als dem Haushaltsverband angehörig, wenn die Dauer des gewöhnlichen Aufenthalts drei Jahre unterschreitet.
Ziel
Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, Interessen, Bedürfnisse und Menschenwürde der Heimbewohner zu achten, die Selbstständigkeit der Heimbewohner in Pflegeheimen zu gewährleisten und auf die Sterbebegleitung und einen würdevollen Tod Rücksicht zu nehmen.
Teil B
Rechtsbeziehungen zwischen Heimbewohner
und Heimträger
Leistungen der Heimträger und die wesentlichen Vertragsbedingungen (Heimstatut)
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(1)
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Heimträger haben öffentlich zugänglich in schriftlicher Form festzulegen, welche Leistungen sie anbieten und welche rechtlichen Beziehungen zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern entstehen (Heimstatut). Das Heimstatut ist bei Aufnahme schriftlich auszuhändigen.
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(2)
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Das Heimstatut hat jedenfalls zu enthalten:
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Name, Rechtsform und Sitz des Pflegeheimes;
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Widmungszweck, insbesondere Angaben über den für die Aufnahme in Betracht kommenden Personenkreis;
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Angaben über die angebotenen Leistungen im Bereich der Pflege, der sozialen Betreuung und Rehabilitation, über die Möglichkeiten der Teilnahme an kulturellen und geselligen Veranstaltungen;
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Angaben über die Höhe der Tagsätze und deren Veränderung oder die verbindliche Erklärung, dass die für Sozialhilfeempfänger jeweils durch Verordnung verfügten Obergrenzen gelten;
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Vergütung im Abwesenheitsfall;
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Kündigungsgründe, -frist und -form;
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Art und Fälligkeit der Zahlungen;
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Regelung der Tierhaltung;
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Angaben über den Betriebsablauf und die Organisation des Heimes (Hausordnung);
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Angaben über die Reinigung und Pflege der persönlichen Kleidung/Wäsche.
§ 5
Rechte der Heimbewohner
(1) Heimbewohner haben jedenfalls ein Recht auf
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höflichen Umgang und Anerkennung der Würde und Persönlichkeit, insbesondere der Privat- und Intimsphäre;
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Pflege und Betreuung im Umfang der Leistungsangebote und auf Einwilligung bzw. Ablehnung von therapeutischen Maßnahmen;
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Einsichtnahme in die eigene Pflegedokumentation;
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Namhaftmachung einer Vertrauensperson, die in wesentlichen Belangen zu verständigen ist;
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Abhaltung von Heimbewohnerversammlungen (mindestens einmal jährlich) und die Wahl von Heimbewohnervertretern;
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Behandlung und Erledigung von Beschwerden;
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freie Arztwahl;
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Beiziehung einer hausexternen Beratung;
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Besuchszeiten außerhalb der Nachtruhezeit und Einräumung der Besuchsmöglichkeit während der Nachtruhezeit in besonders gelagerten Einzelfällen;
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Mahl- und Ruhezeiten, die den üblichen Lebensverhältnissen entsprechen (z. B. Speisepläne);
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Zugang zu einem Telefon;
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persönliche Kleidung;
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Möglichkeit einer angemessenen, individuell gestalteten Einrichtung nach Maßgabe der baulichen Ausgestaltung;
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Zahlungsbelege für Sonderleistungen;
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Möglichkeit zur sicheren Aufbewahrung von Geld und Wertgegenständen;
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Aushändigung des Heimstatuts.
(2) Verzichtserklärungen von Heimbewohnern betreffend ihre Rechte gemäß Abs. 1 sind ungültig.
§ 6
Heimvertrag
(1) Der Eintritt in ein Pflegeheim ist vertragsbegründend; die Mindesterfordernisse dieses Vertrages sind im Heimstatut, der Inhalt des Vertrages ist, geregelt. Darüber hinaus ist ein Vertrag in Schriftform zu errichten, in dem weitere Rechte und Pflichten festgelegt werden dürfen und der auszuhändigen ist. Regelungen, die den Bestimmungen des Heimstatutes zuwiderlaufen, sind rechtsunwirksam.
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(2)
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Kautionen dürfen nur im Ausmaß von maximal einem Monatstagsatz vereinbart werden und sind wertgesichert anzulegen. Übersteigen erlegte Kautionen diesen Höchstbetrag, so sind sie innerhalb von zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zur Höhe des erlaubten Höchstausmaßes aufzulösen.
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(3)
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Die Heimbewohner können den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen lösen. In diesem Fall kann der Heimträger die Leistung eines Betrages in der Höhe des zehnfachen Tagsatzes fordern.
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(4)
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Der Heimträger kann den Vertrag nur aus wichtigen Gründen kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
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der Betrieb des Heimes eingestellt, wesentlich eingeschränkt oder in seiner Art verändert wird;
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die Heimbewohner mit der Bezahlung der Heimkosten zwei Monate in Verzug sind und der Heimträger die Heimbewohner in Anwesenheit einer Vertrauensperson, soweit eine solche genannt ist, unter Androhung der Kündigung und unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen erfolglos gemahnt hat;
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die Heimbewohner für die übrigen Heimbewohner eine unzumutbare Belastung darstellen oder die Heimbetreiber die körperliche Sicherheit nicht mehr gewährleisten können;
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der Pflegebedarf der Heimbewohner infolge Verschlechterung ihres Zustandes nicht mehr gedeckt werden kann.
(5) Die Kündigung durch den Heimträger hat schriftlich zu erfolgen. Der Heimträger hat eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten, außer es besteht Gefahr im Verzug.
§ 7
Heimbewohneranwaltschaft
Das Land Steiermark kann eine Pflegeombudsstelle einrichten.
Teil C
Betrieb von Pflegeheimen
§ 8
Personalausstattung, Pflegedienstleitung
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(1)
-
Pflegeheime müssen über ausreichend fachlich qualifiziertes Personal und Hilfspersonal verfügen.
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(2)
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Die Anzahl des einzusetzenden fachlich qualifizierten Personals richtet sich nach der Anzahl der Heimbewohner und deren Pflegebedarf. Das Ausmaß des Pflegebedarfs ist nach der Pflegegeldeinstufung zu beurteilen. Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Regelungen über den Personalschlüssel zu treffen.
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(3)
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Der Träger eines Pflegeheimes hat für den Aufgabenbereich „Pflege“ eine Fachkraft aus dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege zur Pflegedienstleitung im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses und eine Stellvertretung der Pflegedienstleitung zu bestellen.
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(4)
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Der Träger eines Pflegeheimes hat für den Aufgabenbereich „Organisation, Qualitätssicherung und Leitung“ des Pflegeheimes zusätzlich zur Pflegedienstleitung eine Heimleitung zu bestellen.
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(5)
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Der Träger eines Pflegeheimes hat dafür zu sorgen, dass jederzeit genügend geeignetes Personal für die Pflege und für den sonstigen Heimbetrieb zur Verfügung steht.
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(6)
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Die Pflegedienstleitung trägt die Verantwortung für den gesamten Aufgabenbereich „Pflege“ und hat vorzusorgen, dass im Falle ihrer dienstlichen Abwesenheit eine Stellvertretung mit den Aufgaben der Pflegedienstleitung betraut wird.
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(7)
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Den Mitarbeitern ist die erforderliche berufsbegleitende Fortbildung und Supervision zu ermöglichen.
(1) Über jeden Heimbewohner ist ab dem Tag des Heimeintrittes eine Pflegedokumentation anzulegen.
In dieser ist jedenfalls darzustellen:
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Stammdaten;
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Anlass und Datum der Aufnahme;
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Pflegeanamnese;
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Pflegediagnose;
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Pflegeplanung, die mit den Heimbewohnern zu vereinbaren ist;
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Pflegemaßnahmen;
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Einstufung nach den Pflegegeldgesetzen;
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Heimbewohnerwünsche;
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Aufzeichnungen über die Art der Ernährung.
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(2)
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Die Pflegedokumentation ist derart zu verwahren, dass eine missbräuchliche Kenntnisnahme ihres Inhalts ausgeschlossen ist.
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(3)
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Auskünfte aus der Pflegedokumentation sind nur mit Zustimmung des Heimbewohners zulässig.
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(4)
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Die Dokumentation ist ab Beendigung des Vertragsverhältnisses zehn Jahre lang aufzubewahren.
Ärztliche Behandlung
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(1)
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Die ärztliche Behandlung muss durch freie Arztwahl ermöglicht werden. Ärztliche Anordnungen und deren Durchführung sind vom behandelnden Arzt zu paraphieren und vom Pflegepersonal zu dokumentieren.
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(2)
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Heimbewohner haben das Recht auf ungestörte Gespräche mit dem Arzt.
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(3)
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Die Pflegedienstleitung hat zu gewährleisten, dass ärztliche Hilfe in angemessener Zeit erbracht werden kann.
Anforderungen für Neu-, Zu- und Umbauten
Zur Sicherung der Pflege, Rehabilitation und Betreuung sowie der sozialen Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner haben Pflegeheime folgende infrastrukturelle Mindestanforderungen zu erfüllen:
1. Standort und Umgebung: Betreiber von Pflegeheimen haben sicherzustellen, dass den Heimbewohnern die Teilnahme am ge
sellschaftlichen und kulturellen Leben ermöglicht wird.
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Heimgröße:
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Pflegeheime sind nach dem Kriterium der Überschaubarkeit zu errichten und in familiäre Strukturen zu gliedern.
-
Zimmer:
Alle Zimmer sind mit einer Nasszelle (Waschtische, Dusche und WC) auszustatten; es dürfen nur mehr Ein- und Zweibettzimmer errichtet werden. Die Zimmer der Bewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
-
–
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Einbettzimmer 14 m2
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–
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Zweibettzimmer 22 m2
jeweils ausgenommen die Nasszelle.
Durch geeignete Maßnahmen ist die Wahrung der Privat- und Intimsphäre sicherzustellen.
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Infrastruktur:
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Neben der erforderlichen pflegerischen Infrastruktur sind Räume für Zwecke der Kommunikation und Therapie zu schaffen.
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Barrierefreiheit:
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Pflegeheime sind barrierefrei und rollstuhlgerecht auszustatten.
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Pflegebad:
Dreiseitig zugängliche Badewanne mit Hebeeinrichtung.
Verschwiegenheitspflicht
Heimträger und in Pflegeheimen beschäftigtes Personal sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht umfasst alle persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Verhältnisse der Heimbewohner gegenüber Personen, die nicht auf Grund eines Gesetzes ein Recht auf Auskünfte haben und gilt auch für den Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Heimträger sind verpflichtet, das Personal auf diese Verschwiegenheitspflicht hinzuweisen.
Datenerhebung und Datenverwendung
(1) Die Heimträger sind verpflichtet, der Landesregierung und den Bezirksverwaltungsbehörden auf Verlangen heimbezogene Daten bekannt zu geben: Insbesondere über
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Bettenbestand,
-
Zahl der Heimbewohner nach Geschlecht, Kostenträger, Herkunftsgemeinde und den jeweiligen Grad der Pflegebedürftigkeit,
-
Belagsveränderungen,
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Zahl und Beschäftigungsausmaß der Bediensteten und deren Aus- und Weiterbildung.
(2) Heimträger haben der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich mitzuteilen
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–
-
die Aufnahme des Betriebes oder
-
–
-
die gänzliche oder teilweise Betriebseinstellung.
(3) Die Landesregierung ist berechtigt, diese Daten zum Zweck der Planung automationsunterstützt zu verarbeiten und zu veröffentlichen.
Teil D
Verfahrensbestimmungen
§ 14
Kontrolle
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(1)
-
Die Überwachung der Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen obliegt den Bewilligungsbehörden. Das notwendige und für die Aufgabenerfüllung qualifizierte Personal ist von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
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(2)
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Personen, die zur Durchführung der Kontrolle beauftragt sind, ist der uneingeschränkte Zutritt zu gestatten, jede zur Kontrolle erforderliche Auskunft zu erteilen und die Einsichtnahme in die Pflegedokumentation und Dienstpläne zu ermöglichen.
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(3)
-
Kontrollorgane haben sich auf Verlangen auszuweisen.
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(4)
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Ergibt eine Kontrolle gemäß Abs. 1, dass die Pflege oder die Betreuung der Heimbewohner nicht hinreichend gewährleistet ist, so hat die Bewilligungsbehörde bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner zu treffen. Wird die Bezirksverwaltungsbehörde als Kontrollbehörde tätig, ist die Landesregierung unverzüglich zu verständigen, wenn Maßnahmen zum Schutz von Heimbewohnern getroffen werden.
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(5)
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Ergibt eine Kontrolle, dass Entziehungstatbestände gemäß § 15 Abs. 7 oder Abs. 9 vorliegen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dies der Landesregierung anzuzeigen.
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(6)
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Die Landesregierung kann im Sinne ihrer generellen Aufsichtspflicht oder wenn Bedenken über die ordnungsgemäße Aufsicht zu Tage treten, die Bezirksverwaltungsbehörden zu speziellen Kontrollen und Erhebungen anweisen.
§ 15
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
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(1)
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Heime mit Ausnahme jener gemäß Abs. 2 dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde betrieben werden.
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(2)
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Heime, die im Eigentum von Sozialhilfeverbänden, der Stadt Graz oder den Gemeinden stehen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden.
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(3)
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Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt durch die Landesregierung.
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(4)
-
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die bautechnischen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen eine qualitativ einwandfreie Pflege und Betreuung erwarten lassen.
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(5)
-
Zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Bewilligung sind folgende Nachweise vorzulegen bzw. Angaben zu machen:
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Höchstzahl der zu betreuenden Personen;
-
vorgesehene Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen;
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planliche Darstellung des Raum- und Funktionsprogramms;
-
Bekanntgabe der verantwortlichen Heim-und Pflegedienstleitung;
-
ein Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes;
-
ein Hygiene-Gutachten;
-
schriftliche Erklärung der Baubehörde darüber, dass gegen die Benützung des Gebäudes kein Einwand besteht.
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(6)
-
Jede Änderung der dem Bewilligungsbescheid zugrunde gelegten Voraussetzungen ist bewilligungspflichtig.
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(7)
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Die Bewilligung ist gänzlich oder teilweise zu entziehen, wenn
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die Wahrung der Interessen und Bedürfnisse der Heimbewohner, insbesondere deren Pflege, nicht gesichert ist;
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die Voraussetzungen gemäß Abs. 4 und 5, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen;
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die verantwortliche Pflegedienstleitung oder deren Stellvertretung nicht täglich Dienst verrichtet bzw. in Rufbereitschaft steht;
-
die Anzahl und Qualifikation des Pflegepersonals nicht den Vorschriften entspricht;
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die im Bewilligungsbescheid festgelegte Höchstzahl der zu betreuenden Personen überschritten wird;
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die Einschränkungen, die auf Grund der Beurteilung der Eignung des Pflegeheimes bescheidmäßig festgelegt wurden, nicht eingehalten werden;
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wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird und Verwaltungsstrafen ausgesprochen wurden.
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(8)
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Bei Gefahr im Verzug sind die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Heimbewohner von der Kontrollbehörde sofort zu treffen.
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(9)
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Die Bewilligung ist mit sofortiger Wirksamkeit zu entziehen, wenn die Pflege oder Betreuung derart mangelhaft ist, dass daraus Gefahr für Leben und Gesundheit von Heimbewohnern entsteht.
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(10)
-
Die Wirksamkeit des Bewilligungsentzugsbescheides ist unter Berücksichtigung der Interessen der Heimbewohner zu einem angemessenen Zeitpunkt festzusetzen.
-
(11)
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Heimbetreiber haben die im Heimstatut gemäß § 4 Abs. 2 Z. 4 zu treffende Entscheidung schriftlich der Behörde mitzuteilen. Diese Entscheidung ist im Bescheid über die Erteilung einer Bewilligung aufzunehmen.
Teil E
Besondere Bestimmungen für Pflegeplätze
§ 16
Ziel und Anwendungsbereich
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(1)
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Ziel der nachstehenden Bestimmungen ist es, die Interessen und Bedürfnisse Pflegebedürftiger auf Pflegeplätzen zu beachten sowie die Menschenwürde und Selbstständigkeit dieser Menschen im Rahmen einer familiären Pflege in einem qualitativ einwandfreien Standard zu sichern.
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(2)
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Ein Pflegeplatzverhältnis wird durch Aufnahme zum Zweck der Pflege und Betreuung im Haushaltsverband des Betreuers begründet.
Bewilligung und Entzug der Bewilligung
(1) Pflegeplätze dürfen nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde eingerichtet werden. Die Entziehung einer Bewilligung erfolgt ebenso durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Der Antrag auf Bewilligung hat zu enthalten:
-
Name, Geburtsdatum, Adresse des Pflegeplatzanbieters sowie Auszug aus dem Strafregister;
-
Angaben zur körperlichen und geistigen Eignung für die Tätigkeit;
-
Anzahl der zu betreuenden Personen.
-
Werden durch Tätigkeiten die Bestimmungen des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 nicht berührt, ist die Ausbildung zum Heimhelfer oder eine gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.
(3) Die Unterbringung hat ausschließlich in Einbett-oder Zweibettzimmern zu erfolgen; die Zimmer der Pflegeplatzbewohner sind nach ihrer Eignung zu beurteilen, wobei folgende Richtgrößen einzuhalten sind:
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–
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Einbettzimmer 14 m2,
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–
-
Zweibettzimmer 22 m2.
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(4)
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Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die personellen, hygienemäßigen sowie bautechnischen einschließlich brandschutztechnischen Standards eine qualitativ einwandfreie Pflege erwarten lassen.
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(5)
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Die Anzahl der haushaltsfremden Personen, die gepflegt und betreut werden dürfen, reduziert sich um die Zahl jener haushaltsangehörigen Personen, die Pflegegeld beziehen.
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(6)
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Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Pflegeplätze mindestens einmal jährlich zu kontrollieren.
(7) Die Bewilligung ist zu entziehen,
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wenn die Voraussetzungen, die zur Bewilligung geführt haben, nicht mehr zur Gänze vorliegen oder
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wenn die Pflege und Betreuung mangelhaft ist, insbesondere dann, wenn daraus Gefahr für Leben oder Gesundheit entsteht.
Teil F
Strafbestimmungen, Rechtsmittel,
Kosten des Verfahrens
§ 18
Strafbestimmungen
-
(1)
-
Wer ohne Bewilligung ein Heim betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
-
(2)
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Wer den sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes und den hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere betreffend Personalausstattung, Pflegedokumentation, bauliche und technische Anforderungen, Verschwiegenheits-und Meldepflicht, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über Pflegeplätze zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 5000,– Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen.
Widmung von Geldstrafen
Geldstrafen fließen jenen Sozialhilfeverbänden und der Stadt Graz zu, in deren örtlichen Wirkungsbereich die Verwaltungsübertretung verhängt wurde.
Rechtsmittel
-
(1)
-
Gegen die Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde ist das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zulässig.
-
(2)
-
Gegen die erstinstanzlichen Bescheide der Landesregierung ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
-
(3)
-
Gegen Bescheide in Verwaltungsstrafsachen ist das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zulässig.
-
(4)
-
Rechtsmittel gegen Bescheide gemäß § 15 Abs. 3 haben keine aufschiebende Wirkung.
Kosten der Bewilligungsverfahren
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten von Sachverständigen trägt der Antragsteller.
Teil G
Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
§ 22
Übergangsbestimmungen für bestehende Heime und Pflegeplätze
(1) Für Heime, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 bewilligt wurden, gelten folgende Bestimmungen:
1. Drei- oder Mehrbettzimmer sind bis längstens
31. Dezember 2013 aufzulösen. Alle Zimmer sind innerhalb dieser Frist gemäß den Bestimmungen des § 11 lit. c umzubauen.
2. Für Dreibettzimmer gilt die Frist bis längstens
31. Dezember 2013, wenn eine Raumgröße von mindestens 30 m2 (ohne Nasszelle) zur Verfügung steht.
-
Bis längstens 31. Dezember 2013 sind Pflegeheime mit behindertengerechten Pflegebädern mit dreiseitig zugänglichen Badewannen und Hebeeinrichtungen auszustatten.
-
Bis längstens 31. Dezember 2008 sind diese Pflegeheime barrierefrei und behindertengerecht zu gestalten.
(2) Für Pflegeplätze, die auf Grund des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes, LGBl. Nr. 108/1994 betrieben werden, gelten folgende Bestimmungen:
-
Pflegeplatzbetreiber haben innerhalb eines Jahres nach Kundmachung dieses Gesetzes um Bewilligung gemäß § 17 anzusuchen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung dürfen die Pflegeplätze weitergeführt werden.
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Bis längstens 31. Dezember 2008 haben die Pflegeplatzbetreiber den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 4 nachzuweisen.
§ 23
Verweise
-
(1)
-
Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
-
(2)
-
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Bundesgesetz betreffend Gesundheits- und Krankenpflege, BGBl. I Nr. 108/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002.
§ 24
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft
§ 25
Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Steier
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märkische Pflegeheimgesetz, außer Kraft. |
LGBl. |
Nr. |
108/1994 |
|
Landeshauptmann Klasnic |
|
|
Landesrat F lecker |
78.
Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2003)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, wird geändert wie folgt:
-
Im Inhaltsverzeichnis werden die §§ 21, 25 und 27 geändert sowie § 26 a neu eingefügt.
-
§ 4 Z. 1 lautet: „1. Abstellflächen für Kraftfahrzeuge: Flächen im Freien, die dem Abstellen sowie der Zu- und Ab
-
fahrt von Kraftfahrzeugen außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen dienen;“
-
§ 4 Z. 9 lautet: „9. Baugrenzlinie: Linie, die durch oberirdische Teile von Gebäuden nicht überschritten werden darf;
für Nebengebäude können Ausnahmen festgelegt werden;“
4. § 4 Z. 27, die Definition „Offene Garagen“, lautet:
„Offene Garagen: oberirdische Garagen oder Garagenabschnitte, die unmittelbar ins Freie führende und so verteilte unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben, dass die ständige natürliche Durchlüftung gewährleistet ist. Durch Wetterschutzvorrichtungen u. dgl. darf die Mindestöffnung nicht verringert werden.“
5. § 4 Z. 29 lautet:
„29. Gebäudefront: Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z. B. Balkone, Erker, Vordächer jeweils in gewöhnlichen Ausmaßen; an Gebäudeseiten ohne Außenwände gilt die Vertikalebene entlang des Dachrandes als Gebäudefront;“
6. Nach dem § 4 Z. 37 wird folgende Z. 37 a eingefügt:
„37 a. Natürliches Gelände: Als natürliches Gelände von Grundflächen gilt jenes, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Revision des Flächenwidmungsplanes gegeben war.“
7. § 4 Z. 41 lautet:
„41. Nachbar: Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigter) der an den Bauplatz angrenzenden Grundflächen sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können, gegen welche die Bestimmungen dieses Gesetzes Schutz gewähren, oder dass von seiner genehmigten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage Einwirkungen auf den Bauplatz ausgehen können;“
8. § 4 Z. 43 lautet:
„43. Nebengebäude: eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2;“
9. Dem § 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:
„(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen
(z. B. Wärmedämmmaßnahmen) im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden.“
10. § 19 Z. 4 lautet:
„4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m;“
11. § 19 Z. 5 lautet:
„5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen;“
12. § 20 Z. 1 und 2 lauten: „1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne aus
drücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
2. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von a) Abstellflächen für mehr als fünf Krafträder bis höchstens 30 Krafträder oder mehr als zwei Kraftfahrzeuge bis höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten;
b) Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens zwölf Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;
c) Schutzdächern (Flugdächern) mit einer überdeckten Fläche von über 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt
d) Nebengebäuden,
jeweils wenn die Voraussetzungen nach Z. 1 vor
liegen.“
-
§ 20 Z. 3 lit. c lautet: „c) Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen
sowie Stützmauern, jeweils bis zu einer Höhe von 1,5 m;“
-
§ 20 Z. 3 lit. d lautet: „d) Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe einschließlich von damit allen
falls verbundenen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen;“
-
Dem § 20 Z. 3 wird folgende lit. g angefügt: „g) die nachträgliche Errichtung, Änderung oder Er
weiterung von Hauskanalanlagen und Sammelgruben;“
-
§ 20 Z. 4 lautet: „4. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke durch Unterfertigung
-
der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;“
-
Die Überschrift zu § 21 wird ersetzt durch die Überschrift „Baubewilligungsfreie Vorhaben“.
-
§ 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b lautet: „b) Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m2, auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden;“
-
§ 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g und h lauten: „f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten; g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
-
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;“
-
Dem § 21 Abs. 1 Z. 2 werden folgende lit. k und l angefügt: „k) Stützmauern bis zu einer Höhe von 50 cm über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
l) Loggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;“
21. § 21 Abs. 1 Z. 3 lautet:
„3. kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in
Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;“
-
Im § 21 Abs. 2 Z. 4 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt.
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Dem § 21 Abs. 2 wird folgende Z. 5 angefügt: „5. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke (aus
genommen öffentliche Verkehrsflächen) bis zu einer Höhe von 1,5 m.“
24. Dem § 21 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“
25. § 22 Abs. 2 Z. 3 dritter Gliederungsstrich lautet:
„– wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt,“
-
§ 23 Abs. 1 Z. 10 entfällt.
-
§ 24 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.
(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.“
28. § 25 lautet:
„§ 25
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
-
der Bauwerber,
-
der Grundeigentümer,
-
der Inhaber des Baurechtes,
-
die Verfasser der Projektunterlagen,
-
die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z. 4 bekannt geworden sind,
-
die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.“
29. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1
Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist.“
30. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt:
„§ 26a
Parteistellung der Gemeinde
In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Ortsund Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben.“
31. § 27 lautet:
„§ 27
Parteistellung
-
(1)
-
Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
-
(2)
-
Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
-
(3)
-
Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
-
bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
-
ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
-
(4)
-
Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
-
(5)
-
Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.“
32. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren.“
33. § 33 Abs. 2 Z. 3 lautet: „3. Bei Feuerungsanlagen von über 8,0 kW bis 400 kW Nennheizleistung genügt der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne
des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes,
LGBl. Nr. 73/2001.
Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweite
rung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen.“
34. § 33 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen.“
35. § 33 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn
1. sich aus den vorgelegten Unterlagen ergibt, dass a) das angezeigte Vorhaben bewilligungspflichtig nach § 19 ist, b) ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan, zu einem Bebauungsplan, einer Bebauungsrichtlinie oder festgelegten Bebauungsgrundlagen
vorliegt, c) die Abstandsbestimmungen verletzt werden, d) keine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung
sichergestellt ist, e) das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht oder
2. eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes festgestellt wird.“
36. § 33 Abs. 5 lautet:
„(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden, – ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder – ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden, so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen.“
37. § 33 Abs. 6 lautet:
„(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung‘ zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.“
38. § 34 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen.“
39. Dem § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z. 3) von genehmigten Bauplänen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung bzw. Genehmigung der Baubehörde, wenn sie bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Baumaßnahmen betreffen.“
40. § 36 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen.“
41. § 37 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Der Bauherr hat bei Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19
Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) der Behörde die Fertigstellung des Rohbaues, nach Möglichkeit mit gleichzeitiger Bestätigung der konsensgemäßen Ausführung durch den Bauführer schriftlich anzuzeigen.“
42. § 38 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen.“
43. § 38 Abs. 2 Z. 1 lautet:
„1. eine Bescheinigung des Bauführers oder eines Ziviltechnikers mit einschlägiger Befugnis über die bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Bauausführung unter Angabe allfälliger geringfügiger Abweichungen;“
44. § 38 Abs. 2 Z. 5 lautet:
„5. im Falle des § 20 Z. 3 lit. g nur eine Dichtheits
bescheinigung eines Sachverständigen oder be
fugten Unternehmers.“
45. § 38 Abs. 5 lautet:
„(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen.“
46. § 41 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
-
bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
-
anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
-
baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne die
ses Gesetzes ausgeführt werden.“
47. § 65 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen.“
-
§ 83 Abs. 6 entfällt.
-
Nach § 119 c wird folgender § 119 d eingefügt:
„§ 119d
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 78/2003
-
(1)
-
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
-
(2)
-
Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre.“
50. Dem § 120 a wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der §§ 21, 25, 26 a und 27, die Änderung des § 4 Z. 1, § 4 Z. 9, § 4 Z. 27 (Definition ,Offene Garagen‘), § 4 Z. 29, die Einfügung des § 4
Z. 37 a, die Neufassung des § 4 Z. 41, § 4 Z. 43, die Anfügung des § 13 Abs. 14, die Neufassung des § 19
Z. 4, § 19 Z. 5, § 20 Z. 1 und 2, § 20 Z. 3 lit. c, § 20 Z. 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z. 3 lit. g, die Neufassung des § 20 Z. 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g und h, die Anfügung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z. 4, die Anfügung des § 21 Abs. 2 Z. 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z. 3 dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1
Z. 10, die Neufassung des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26 Abs. 4, die Einfügung des § 26 a, die Neufassung des § 27, die Anfügung des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z. 3, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des § 35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z. 1, § 38 Abs. 2 Z. 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119 d durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Landeshauptmann Landeshauptmanstellvertreter Klasnic Schöggl
79.
Gesetz vom 1. Juli 2003 über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten im Land Steiermark (Steiermärkisches Wettgesetz)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Anwendungsbereich
-
(1)
-
Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Buchmacher und Buchmacherinnen sowie Totalisateure und Totalisateurinnen.
-
(2)
-
Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Glückspielwesens, nicht berührt.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
-
Buchmacher/Buchmacherin: wer gewerbsmäßig Wetten abschließt;
-
Totalisateur/Totalisateurin: wer gewerbsmäßig Wetten vermittelt;
-
Wettbüro: die ortsfeste Betriebsstätte, in der die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin ausgeübt wird;
-
Wettterminal: eine Wettannahmestelle an einem festen Standort, die über eine Datenleitung mit einem Wettbüro verbunden ist;
-
Wettreglement: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin.
§ 3
Bewilligungs- und Anzeigepflicht
(1) Die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin darf nur mit einer Bewilligung der Behörde ausgeübt werden.
(2) Einer Bewilligung bedürfen
1. der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten aus Anlass einer bestimmten Veranstaltung oder einer Veranstaltungsreihe am Veranstaltungsort,
2. der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten an einem festen Standort unabhängig vom Veranstaltungsort.
-
(3)
-
Die Bewilligung kann die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin und Totalisateur/Totalisateurin oder lediglich eine dieser beiden Tätigkeiten umfassen.
-
(4)
-
Wer im Besitz einer aufrechten Bewilligung nach Abs. 2 Z. 2 ist, darf diese Tätigkeit auch durch den Betrieb eines Wettterminals gemäß § 10 ausüben.
§ 4
Persönliche Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
(1) Die Bewilligung ist einer natürlichen Person zu erteilen, wenn sie
-
eigenberechtigt ist,
-
Unionsbürger/Unionsbürgerin oder Staatsangehöriger/Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,
-
zuverlässig ist (Abs. 3 bis 5),
-
ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von
-
180.000 Euro für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweist (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung) und
-
ein Wettreglement vorlegt (§ 9).
(2) Die Bewilligung ist einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft zu erteilen, wenn sie
-
nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines EU-Staates bzw. einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet worden ist, soweit es sich nicht um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt,
-
ihren Sitz im Gebiet der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
-
ihre finanzielle Leistungsfähigkeit in der Höhe von
-
180.000 Euro für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr nachweist (z. B. Bankgarantie, Sparbuch, Kreditrahmenbestätigung),
-
ein Wettreglement vorlegt (§ 9) und
-
einen Geschäftsführer/eine Geschäftsführerin namhaft macht, der/die die Voraussetzungen nach Abs. 1 Z. 1 bis 3 erfüllt.
-
(3)
-
Die Zuverlässigkeit ist nicht gegeben bei Personen, die nicht die Gewähr voller Vertrauenswürdigkeit bieten.
-
(4)
-
Die Zuverlässigkeit ist jedenfalls nicht gegeben bei einer Person,
-
die von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist und die Verurteilung nicht getilgt ist. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; oder
-
die wegen der Finanzvergehen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes, der Hinterziehung
von Monopoleinnahmen, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht oder der Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes von einer Finanzstrafbehörde bestraft worden ist und über die wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; oder
3. die wegen schwerwiegender Verstöße gegen die den Abschluss und die Vermittlung von Wetten regelnden Rechtsvorschriften wiederholt bestraft worden ist und seit der letzten Bestrafung noch nicht fünf Jahre vergangen sind.
(5) Der Nachweis der Zuverlässigkeit gemäß Abs. 4 ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung bzw. Vorlage einer gleichwertigen Bestätigung einer Behörde des Herkunftsstaates des Bewilligungswerbers zu erbringen.
Bewilligungsverfahren
-
(1)
-
Um die Erteilung der Bewilligung ist schriftlich anzusuchen.
-
(2)
-
Wurde dem Antragsteller/der Antragstellerin bereits eine Bewilligung erteilt, hat die Behörde bei weiteren Standorten vom Erfordernis des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit abzusehen.
-
(3)
-
Vor Erteilung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und im Falle einer Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z. 2 auch der Standortgemeinde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird innerhalb von 14 Tagen keine Stellungnahme abgegeben, ist anzunehmen, dass kein Einwand erhoben wird.
-
(4)
-
Die Bewilligung ist unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Ausübung der Tätigkeit zu gewährleisten.
-
(5)
-
Die Bewilligung ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erteilen. Eine neuerliche Bewilligung ist auf unbefristete Zeit zu erteilen, sofern diese vor Ablauf der ersten Bewilligung beantragt wird.
Erlöschen und Entziehung der Bewilligung
(1) Die Bewilligung erlischt
-
durch Ablauf der Bewilligungsdauer, oder
-
durch Zurücklegung, oder
-
durch den Tod des Bewilligungsinhabers/der Bewilligungsinhaberin, oder
-
bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts und eingetragenen Erwerbsgesellschaften mit dem Aufhören ihres Bestehens, es sei denn, es liegt eine Umwandlung in eine andere Rechtsform vor, oder
-
mit Ablauf der Bestätigung der finanziellen Leistungsfähigkeit, es sei denn, die Bestätigung wurde zuvor für mindestens ein weiteres Jahr erneuert und der Behörde vorgelegt. Dies betrifft auch jene Bewilligungen, bei deren Erteilung vom Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 2 abgesehen wurde.
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung
– mit Ausnahme des Nachweises der finanziellen Leistungsfähigkeit – nicht mehr gegeben sind.
(3) Das Erlöschen oder die Entziehung der Bewilligung ist der Wirtschaftskammer Steiermark und der Standortgemeinde zur Kenntnis zu bringen.
§ 7
Verbotene Wetten
Verboten ist der Abschluss oder die Vermittlung von Wetten
-
mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
-
auf Ereignisse, die die Tötung oder Verletzung von Menschen oder Tieren zum Inhalt haben,
-
auf Ereignisse, die nach allgemeinem sittlichem Empfinden die Menschenwürde gröblich verletzen,
-
auf Ereignisse, durch die Menschen herabgesetzt werden.
§ 8
Wettbuch und Identifikationspflicht
-
(1)
-
Jeder Bewilligungsinhaber/jede Bewilligungsinhaberin hat ein elektronisches Wettbuch zu führen, das sicherstellt, dass alle Wettvorgänge in zeitlich lückenlos fortlaufender Reihenfolge festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über Wettvorgänge müssen ein Jahr lang zugänglich sein.
-
(2)
-
Bei Wetteinsätzen, die pro Wettabschluss einen Geldbetrag von 2500 Euro übersteigen, hat der Buchmacher/die Buchmacherin oder der Totalisateur/die Totalisateurin die Identität des Kunden/der Kundin unter Angabe der Höhe des Wetteinsatzes, der Personaldaten und der Daten eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises festzuhalten. Diese Informationen müssen drei Jahre lang zugänglich sein.
§ 9
Wettreglement
-
(1)
-
Zur einheitlichen Behandlung von Wettkunden hat die Ausübung der Tätigkeit als Buchmacher/ Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin in Übereinstimmung mit einem Wettreglement zu erfolgen.
-
(2)
-
Das Wettreglement hat jedenfalls vorzusehen:
-
Bestimmungen über die Teilnahme an Wetten und die Gewinnerstattung,
-
das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
-
(3)
-
Änderungen des Wettreglements sind der Behörde zur Kenntnis zu bringen.
-
(4)
-
Das Wettreglement ist an gut sichtbarer Stelle im Wettbüro auszuhängen, eine Abschrift des Wettreglements ist dem Wettkunden auf sein Verlangen zu übergeben.
§ 10
Voraussetzungen für den Betrieb eines Wettterminals
(1) Das beabsichtigte Aufstellen und die beabsichtigte Inbetriebnahme eines Wettterminals ist der Behörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat zu enthalten:
-
den Inhaber/die Inhaberin einer aufrechten Bewilligung nach § 3 Abs. 2 Z. 2,
-
den Standort des Wettterminals,
-
eine verantwortliche Person, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 erfüllt und die in der Lage ist, die Einhaltung des Wettreglements insbesondere im Hinblick auf das Verbot des Abschlusses von Wetten mit Personen, die das
-
18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu überwachen und
-
eine schriftliche Einverständniserklärung der verantwortlichen Person gemäß Z. 3 und der Person, der die Verfügungsberechtigung über den Standort des Wettterminals zukommt.
-
(3)
-
Die Behörde hat den Betrieb des Wettterminals spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige bescheidmäßig zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht gegeben sind. Liegen keine Untersagungsgründe vor, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen, dass der Betrieb des Wettterminals zur Kenntnis genommen wird. Der Betrieb gilt mit Zustellung der Bescheinigung als bewilligt. Der Betrieb gilt jedenfalls als bewilligt, wenn nicht spätestens binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
-
(4)
-
Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals erlischt, wenn die zugrunde liegende Bewilligung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 2 erlischt oder entzogen wird.
-
(5)
-
Die Bewilligung für den Betrieb eines Wettterminals ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z. 3 und 4 nicht mehr gegeben sind.
§ 11
Kennzeichnung des Wettbüros
Jedes Wettbüro ist durch eine äußere Bezeichnung kenntlich zu machen. Die äußere Bezeichnung hat jedenfalls den Vor- und Familiennamen, bei juristischen Personen, Personengesellschaften nach dem Handelsrecht oder bei eingetragenen Erwerbsgesellschaften den Firmenwortlaut des Inhabers/der Inhaberin der Bewilligung und den Gegenstand der Tätigkeit in deutlich lesbarer Schrift zu enthalten.
§ 12
Überwachung
-
(1)
-
Organe der Behörde sind berechtigt, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu überprüfen und zu diesem Zweck Geschäfts- und Betriebsräume, in denen die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/ Totalisateurin ausgeübt wird, zu betreten und zu besichtigen.
-
(2)
-
Den Organen der Behörde sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.
-
(3)
-
Zur Erwirkung der Überprüfungs- und Zutrittsrechte gemäß Abs. 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
LGBl., Stück 19, Nr. 79 und 80, ausgegeben am 13. Okotber 2003
Untersagung
Werden Wetten ohne Bewilligung abgeschlossen oder vermittelt, so hat die Behörde
-
unverzüglich die Untersagung der Tätigkeit anzuordnen und
-
bei Gefahr der Fortsetzung der Tätigkeit
-
das Wettbüro zu schließen oder
-
die Entfernung des Wettterminals aufzutragen.
Mitwirkung der Organe
des öffentlichen Sicherheitsdienstes
Die Organe der Bundessicherheitswache der Bundespolizeidirektionen Graz und Leoben sowie der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung des § 17 Abs. 1 Z. 1, 2 und 7 mitzuwirken durch
-
Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
-
Maßnahmen, die für die Einleitung und Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
-
die Anwendung von Zwangsmitteln, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Behörde
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesregierung.
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Das Stellungnahmerecht der Gemeinde gemäß § 5 Abs. 3 fällt in deren eigenen Wirkungsbereich.
Strafbestimmungen
(1) Wer
-
die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin ohne die erforderliche Bewilligung ausübt,
-
als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/ Totalisateurin einen Wettterminal ohne entsprechende Anzeige oder ungeachtet einer Untersagung nach § 10 Abs. 3 betreibt,
-
Auflagen des Bewilligungsbescheides zuwiderhandelt oder nicht erfüllt,
-
sich eines/einer von der Behörde nicht bewilligten Geschäftsführers/Geschäftsführerin bedient,
-
die Tätigkeit als Buchmacher/Buchmacherin oder Totalisateur/Totalisateurin entgegen dem Wettreglement ausübt, das Wettreglement nicht ordnungsgemäß aushängt oder Änderungen des Wettreglements der Behörde nicht zur Kenntnis bringt,
-
verbotene Wetten abschließt oder vermittelt,
-
den Vorschriften des § 8 zuwiderhandelt,
-
die Betriebsstätte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7000 Euro zu bestrafen.
-
(2)
-
Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 liegt nicht vor, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
-
(3)
-
Der Versuch ist strafbar.
Übergangsbestimmungen
Bewilligungen, die auf Grund der bisher geltenden Rechtslage erteilt wurden, gelten als Bewilligungen im Sinne dieses Gesetzes.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2003, in Kraft.
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 28. Juli 1919 betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. Nr. 388/1919, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, soweit es in der Steiermark als Landesgesetz in Geltung steht, außer Kraft.
Landeshauptmann Landesrat Klasnic Paierl
Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz), LGBl. Nr. 22/2000, wird geändert wie folgt:
1. § 59 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Bestellung des Personals gemäß § 17 hat in allen bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen innerhalb von vier Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.“
2. Nach § 61 wird folgender § 61 a angefügt:
Inkrafttreten von Novellen
Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 80/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2003, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Klasnic Flecker
3. Juli 2001 über die Landesumlage geändert wird
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 3. Juli 2001 über die Landesumlage, LGBl. Nr. 67/2001, wird wie folgt geändert:
LGBl., Stück 19, Nr. 83 und 84, ausgegeben am 13. Okotber 2003
1. § 1 lautet:
„§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden in der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesumlage beträgt 7,8 v. H. der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden der Steiermark an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Werbeabgabe.“
2. § 2 lautet:
„§ 2
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft wird ermittelt durch Heranziehung
-
der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 v. H.;
-
von 39 v. H. der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.“
3. § 4 wird folgender § 5 angefügt:
Die Neufassung der §§ 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 83/2003 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Klasnic Paierl
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. September 2003 über die Gehalts-bzw. Entgeltansätze der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/ Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten
Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 29/2003, wird verordnet:
Das Gehalt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/ Erzieherinnen an Sonderhorten) beträgt in der Verwendungsgruppe K 3:
Gehaltsstufe Verwendungsgruppe K3
1
|
1 |
1.386,1 |
|
2 |
1.421,6 |
|
3 |
1.457,5 |
|
4 |
1.493,8 |
|
5 |
1.530,7 |
|
6 |
1.567,2 |
|
7 |
1.640,7 |
|
8 |
1.714,1 |
|
9 |
1.787,6 |
|
10 |
1.861,1 |
|
11 |
1.934,3 |
|
12 |
2.007,0 |
|
13 |
2.079,6 |
|
14 |
2.176,7 |
|
15 |
2.273,7 |
|
16 |
2.370,8 |
|
17 |
2.467,7 |
|
18 |
2.564,6 |
|
19 |
2.661,6 |
|
20 |
2.758,5 |
|
DAZ |
2.903,9 |
Das Monatsentgelt der zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner/ Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) beträgt in der Entlohnungsgruppe k 3:
Entlohnungsstufe Entlohnungsgruppe k3
1
|
1 |
1.417,7 |
|
2 |
1.454,6 |
|
3 |
1.492,0 |
|
4 |
1.529,3 |
|
5 |
1.567,0 |
|
6 |
1.605,3 |
|
7 |
1.680,5 |
|
8 |
1.755,9 |
|
9 |
1.831,2 |
|
10 |
1.906,6 |
|
11 |
1.981,1 |
|
12 |
2.055,8 |
|
13 |
2.130,4 |
|
14 |
2.229,7 |
|
15 |
2.329,2 |
|
16 |
2.428,8 |
|
17 |
2.528,1 |
|
18 |
2.627,7 |
|
19 |
2.727,1 |
|
20 |
2.826,4 |
-
(1)
-
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft
-
(2)
-
Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Gehalts- bzw. Entgeltansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 18/2003, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung Landeshauptmann Waltraud K lasnic