Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 17. Jänner 2008 2. Stück
4. Gesetz vom 16. Oktober 2007, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG) und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird.
[XV. GPStLT RV EZ 1369/1 AB EZ 1369/4]
5. Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Steiermärkisches Fleischuntersuchungsgebührengesetz 2007 – FUGG).
[XV. GPStLT RV EZ 1676/1 AB EZ 1676/2]
6. Gesetz vom 20. November 2007, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985 geändert werden.
[XV. GPStLT RV EZ 930/1 AB EZ 930/5]
märkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG) und das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003 geändert wird
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Gesetz, mit dem die Sozialbetreuungsberufe geregelt werden (Steiermärkisches Sozialbetreuungsberufegesetz – StSBBG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Gegenstand
2. Abschnitt
Diplom-Sozialbetreuer/-in
§ 2 Allgemeines
§ 3 Spezialisierung Altenarbeit (A)
§ 4 Spezialisierung Familienarbeit (F)
§ 5 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
§ 6 Ausbildung
3. Abschnitt
Fach-Sozialbetreuer/-in
§ 7 Allgemeines
§ 8 Spezialisierung Altenarbeit (A)
§ 9 Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
§ 10 Ausbildung
4. Abschnitt
§ 11 Allgemeines § 12 Ausbildung
5. Abschnitt
§ 13 Berechtigung zur Führung von Berufsbezeichnungen § 14 Anerkennung der Ausbildung in Sozialbetreuungsberufen innerhalb Österreichs § 15 Anerkennung von ausländischen Qualifikationsnachweisen § 16 Fortbildung § 17 Aufsicht
6. Abschnitt
§ 18 Anerkennung, Aberkennung und Aufsicht
7. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 19 Rückwirkung von Verordnungen § 20 Strafbestimmungen § 21 Übergangsbestimmungen § 22 Inkrafttreten § 23 Außerkrafttreten
1. Abschnitt
§ 1
(3) Die Regelungen des Bundes über Gesundheitsberufe bleiben unberührt.
2. Abschnitt
§ 2
Allgemeines
(5) Diplom-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
(6) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Diplom-Sozialbetreuer/in ist 20 Jahre.
§ 3
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen sie eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent – erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten
(z. B. Ärzten/Ärztinnen, Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen, Physiotherapeuten/Physiotherapeutinnen, Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, klinische Psychologen/ Psychologinnen Diätologen/Diätologinnen):
(2) Methodische Kompetenzen bestehen vor allem hinsichtlich Validation, Kinästhetik und Biografiearbeit. Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung A nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.
§ 4
Spezialisierung Familienarbeit (F)
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung F arbeiten im Rahmen von mobilen Diensten und üben ihre Tätigkeit im Privatbereich der Familie oder familienähnlicher Lebensformen aus. Die Betreuung erfolgt mit dem Ziel, den gewohnten Lebensrhythmus aufrechtzuerhalten und die Familie/familienähnliche Gemeinschaft dabei zu unterstützen oder ihre schwierige Lebenssituation zu überwinden. Erforderlichenfalls erfolgt eine Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1.
(2) Schwierige Lebenssituationen sind insbesondere:
(3) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F üben folgende Tätigkeiten aus:
(4) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit Spezialisierung F nehmen auch pflegerische Aufgaben entsprechend ihrer Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG wahr.
§ 5
Spezialisierung Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB)
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB entwickeln auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse Konzepte und Projekte, führen diese eigenverantwortlich durch und evaluieren sie. Sie sind für folgende Maßnahmen kompetent, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit entsprechenden Fachleuten gemäß § 3 Abs. 1:
(z. B. Gebärden und Symbole) unter Einsatz elektronischer Hilfsmittel.
§ 6
(3) Die Ausbildung umfasst
(4) Module für alle Spezialisierungen:
| Persönlichkeitsbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) | 340 UE | |
|---|---|---|
| Spezialisierung BB | 460 UE | |
| Sozialbetreuung allgemein (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) | 200 UE | |
| Humanwissenschaftliche Grundbildung (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) | 200 UE | |
| Politische Bildung und Recht (Aufbauend auf den Inhalten der Ausbildung der Fach-Sozialbetreuer/-innen erfolgt eine Vertiefung und Erweiterung.) | 80 UE | |
| Spezialisierung BB | 120 UE | |
| Medizin und Pflege | 480 UE | |
| (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). | Spezialisierung BB | 120 UE |
| Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen). | 20 UE | |
| Haushalt, Ernährung, Diät (Dieses Modul wird bereits auf Fachniveau abgeschlossen.) | 80 UE | |
| Management und Organisation | 80 UE |
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
3. Abschnitt
§ 7
(6) Fach-Sozialbetreuer/-innen müssen über zumindest eine der folgenden Spezialisierungen verfügen:
(7) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen A und BA verfügen auch über die Qualifikation als Pflegehelfer/-in nach dem GuKG.
(8) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Fach-Sozialbetreuer/-in ist 19 Jahre.
§ 8
§ 9
(1) Fach-Sozialbetreuer/-innen mit den Spezialisierungen BA und BB üben ihre Tätigkeit in den zentralen Lebensfeldern von behinderten Menschen, wie Wohnen, Arbeit/Beschäftigung, Freizeit und Bildung, aus. Die konkreten Tätigkeiten bestehen in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz, Förderung und erforderlichenfalls der Intervention. Bei Bedarf übernehmen Fach-Sozialbetreuer/-innen eine weiter gehende oder gänzliche stellvertretende Durchführung von Verrichtungen.
(2) Sie verfügen in folgenden Bereichen über spezifische Kompetenzen:
§ 10
(3) Die Ausbildung umfasst
Die Heimhilfe-Ausbildung ist in diese Zeiten mit eingerechnet.
(4) Module für alle Spezialisierungen:
| Persönlichkeitsbildung | 220 UE | |
| (Dieses Modul beinhaltet u. a.: Supervision, musisch-kreative Bildung, Kommunikation/Konfliktbewältigung, Bewegung und Körpererfahrung. Die Inhalte müssen in einem einschlägigen Kontext zur Sozialbetreuung stehen. Das Modul deckt 100 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.) | Spezialisierung BB | 340 UE |
| Sozialbetreuung allgemein (Das Modul umfasst: Berufskunde und Berufsethik, Methodik, Rehabilitation und Mobilisation, Gerontologie. Es deckt 170 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.) | 200 UE | |
| Humanwissenschaftliche Grundbildung (Das Modul beinhaltet Einführung in Pädagogik, Psychologie und Soziologie. Es deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.) | 80 UE | |
| Politische Bildung und Recht | 40 UE | |
| (Das Modul deckt 30 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab). | Spezialisierung BB | 80 UE |
| Medizin und Pflege | 480 UE | |
| (Das Modul beinhaltet alle medizinisch-pflegerischen Gegenstände der Pflegehilfe-Ausbildung. In der Spezialisierung BB werden die Inhalte des Moduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ abgedeckt.) | Spezialisierung BB | 120 UE |
| Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 UE | |
| Haushalt, Ernährung, Diät (Das Modul deckt 25 UE der Pflegehilfe-Ausbildung ab.) | 80 UE |
(5) Module für die einzelnen Spezialisierungen:
Spezialisierungen A/F/BA
80 UE
Spezialisierung BB
280 UE
(6) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung. Ausbildungen nach dem Privatschulgesetz und nach dem GuKG richten sich nach den dortigen Bestimmungen und sind anzuerkennen.
4. Abschnitt
§ 11
(3) Die Heimhelferin/Der Heimhelfer hat folgende Aufgaben:
(4) Der Beruf des Heimhelfers/der Heimhelferin darf ausschließlich im Rahmen einer Einrichtung ausgeübt werden, deren Rechtsträger der Verantwortung des Berufes entsprechende Qualitätssicherungsmaßnahmen vorzunehmen hat.
(5) Mindestalter für die Ausübung der Tätigkeit als Heimhelfer/-in ist 18 Jahre.
§ 12
| Dokumentation | 4 UE |
| Ethik und Berufskunde | 8 UE |
| Erste Hilfe | 20 UE |
| Grundzüge der angewandten Hygiene | 6 UE |
| Grundpflege und Beobachtung | 60 UE |
| Grundzüge der Pharmakologie | 20 UE |
| Grundzüge der angewandten Ernährungslehre und Diätkunde | 8 UE |
| Grundzüge der Ergonomie und Mobilisation | 20 UE |
| Haushaltsführung | 12 UE |
| Grundzüge der Gerontologie | 10 UE |
| Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 26 UE |
| Grundzüge der sozialen Sicherheit | 6 UE |
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich
120 Stunden
Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich
80 Stunden
(4) Die näheren Bestimmungen über die Ausbildungen und die Prüfungen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen. Die Verordnung hat Bestimmungen zu enthalten über die theoretische und praktische Ausbildung und über die Art und den Umfang der Prüfung.
5. Abschnitt
§ 13
(1) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“, „Fach-Sozialbetreuer/-in“ und „Heimhelfer/-in“ darf nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
(2) Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist zu erbringen,
(3) Das ärztliche Zeugnis darf zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als drei Monate sein.
(4) Diplom-, Fach-Sozialarbeiter/-innen und Heimhelfer/-innen haben sich innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Jahres einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen und ein Zeugnis im Sinne des Abs. 3 vorzulegen. Die erforderliche Zeit für die Untersuchung ist ihnen im Rahmen ihrer Dienstzeit zu gewähren. Die gesundheitliche Eignung ist bei Versäumen der Frist nicht mehr gegeben.
(5) Nicht (mehr) Vertrauenswürdigkeit ist,
§ 14
Ausbildungen oder abgeschlossene Teile von Ausbildungen zum Heimhelfer/zur Heimhelferin, zum Fach-Sozialbetreuer/zur Fach-Sozialbetreuerin und zum Diplom-Sozialbetreuer/zur Diplom-Sozialbetreuerin, die nach den gesetzlichen Bestimmungen einer Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.
§ 15
§ 16
(1) Diplom-Sozialbetreuer/-innen und Fach-Sozialbetreuer/-innen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 32 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Heimhelfer/Heimhelferinnen sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei Jahren mindestens 16 Stunden an Fortbildung zu absolvieren. Durch die Fortbildung soll sichergestellt werden, dass das Ausbildungsniveau dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entspricht.
(2) Die Zeit der Fortbildung gilt als Dienstzeit. Die Kosten der Fortbildung sind vom Dienstgeber zu tragen.
§ 17
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Einhaltung der Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 5 zu überwachen.
(2) Die Organe der Bezirksverwaltungsbehörde können jederzeit prüfen, ob
6. Abschnitt
§ 18
(1) Die Landesregierung hat Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe durch Verordnung anzuerkennen, wenn
(6) Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen haben der Landesregierung jährlich Berichte über die erfolgten Ausbildungen vorzulegen. In diesen Berichten ist insbesondere darzulegen, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 3 erfüllt worden sind.
7. Abschnitt
§ 19
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden, dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
§ 20
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(5) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.
§ 21
(1) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Familienhelfer/zur Familienhelferin oder Altenfachbetreuer/-in nach dem Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz (AFHG) oder zum Diplombehindertenpädagogen/zur Diplombehindertenpädagogin absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuer/-in“ unter folgenden Voraussetzungen zu führen:
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Altenfachbetreuer/zur Altenfachbetreuerin nach dem AFHG absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Fach-Sozialbetreuer/-in“ zu führen. Altenfachbetreuer/-innen mit der Spezialisierung BA und BB nur unter folgenden Voraussetzungen:
(3) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Behindertenbegleiter/ zur Behindertenbegleiterin absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Fach-Sozialbetreuer/-in BB“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert haben:
1. Aufschulungen: a) Theorie
| aa) Persönlichkeitsbildung | 80 UE |
| ab) Sozialbetreuung allgemein | 80 UE |
| ac) Humanwissenschaftliche Grundausbildung | 20 UE |
| ad) Politische Bildung und Recht | 20 UE |
| ae) Medizin und Pflege | 60 UE |
| af) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 UE |
| ag) Spezialisierung BB | 120 UE |
b) Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
2. Ist die betroffene Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes älter als 55 Jahre oder hat sie mehr als fünf Jahre Berufserfahrung, ist sie berechtigt die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuer/-in BB“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert hat:
a) Theorie
| aa) Persönlichkeitsbildung | 40 UE |
|---|---|
| ab) Medizin und Pflege | 100 UE |
| ac) Lebens-, Sterbe- und Trauerbegleitung | 20 UE |
| ad) Spezialisierung BB | 40 UE |
b) Praktikum im Ausmaß von 120 Stunden. Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
(4) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ausbildung zum Heimhelfer/zur Heimhelferin nach dem AFHG absolviert haben, sind berechtigt die Berufsbezeichnungen „Heimhelfer/-in“ zu führen, wenn sie die folgenden Aufschulungen absolviert haben:
1. Aufschulungen: a) Theorie
| aa) Ethik und Berufskunde | 8 UE |
| ab) Erste Hilfe | 8 UE |
| ac) Grundpflege und Beobachtung (der Nachweis einer Ausbildung in Kinästhetik ersetzt diese Aufschulung im Ausmaß von bis zu acht Stunden.) | 8 UE |
| ad) Grundzüge der Pharmakologie | 20 UE |
| ae) Grundzüge der Kommunikation und Konfliktbewältigung | 8 UE |
Lit. ad) ist durch eine Prüfung, die restliche Ausbildung durch Teilnahmebestätigungen an einschlägigen Ausbildungskursen nachzuweisen.
b) Praktikum
ba) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich
30 Std.
bb) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im (teil)stationären Bereich
10 Std.
Das Praktikum ist durch eine positive Beurteilung nachzuweisen.
| ba) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im ambulanten Bereich | 30 Std. |
| bb) Praktikumsvorbereitung und Praktikumsreflexion im teil-/vollstationären | |
| Bereich | 10 Std. |
§ 22
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.
§ 23
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Alten-, Familien- und Heimhilfegesetz, LGBl. Nr. 6/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 16/2006, außer Kraft.
Artikel 2
Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz 2003, LGBl. Nr. 77/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 77/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 2 Z. 4 lautet:
„4. Nachweis der Ausbildung zum/zur Fachsozialbetreuer/-in mit der Spezialisierung Altenarbeit (A) oder einer gleich qualifizierenden Ausbildung.“
2. § 22 Abs. 2 Z. 2 lautet:
„2. Bis längstens 31. Dezember 2012 haben die Pflegeplatzbetreiber/-innen den Abschluss einer Ausbildung im Sinne des § 17 Abs. 2 Z. 4 nachzuweisen.“
3. Der bisherige § 26 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Änderung des § 17 Abs. 2 Z. 4, des § 22 Abs. 2 Z. 2 und des § 26 durch die Novelle LBGl. Nr. 4/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.“
Landeshauptmann Zweiter Landeshauptmannstellvertreter Voves Flecker
5.
Gesetz vom 20. November 2007 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
Der Landtag Steiermark hat – teilweise in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007 – beschlossen:
§ 1
Die Unternehmerin/Der Unternehmer hat für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung der in der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 genannten Tierarten und die amtlichen Hygienekontrollen in Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben gemäß 2. Hauptstück, Abschnitt 4 LMSVG sowie die Rückstandskontrollen gemäß
2. Hauptstück, Abschnitt 5 LMSVG Gebühren zu entrichten.
§ 2
§ 3
Gebührenpflichtig sind die Unternehmerinnen/Unternehmer, die über den Untersuchungsgegenstand verfügungsberechtigt sind. § 4
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Übergabe des Protokolls gemäß § 5 Abs. 2 an die Unternehmerin/ den Unternehmer. Die Fälligkeit zur Entrichtung der Gebühr setzt mit Zustellung des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz ein.
(2) Eine direkte Verrechnung zwischen der/dem Gebührenpflichtigen und dem nach dem LMSVG zustän
digen Aufsichtsorgan ist unzulässig. § 5
10. des Folgemonats zu erfolgen, sofern nicht in einer Verordnung nach Abs. 1 ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.
(3) Die Abgabenbehörde erster Instanz hat anhand der Protokolle gemäß Abs. 1 die Abgabe zu bemessen und bescheidmäßig vorzuschreiben.
§ 5 a
(1) Die Behörde kann der Unternehmerin/dem Unternehmer von Betrieben gemäß § 64 Abs. 4 LMSVG die Zahlung eines angemessenen Vorschusses vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Zahlung der Gebühr gefährdet ist. In diesem Fall wird die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nur duchgeführt, wenn die Zahlung des vorgeschriebenen Vorschusses der Behörde spätestens am letzten Werktag vor der Schlachtung nachgewiesen wird.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Berufungen gegen Bescheide gemäß Abs. 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 6
Für die Bemessung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Gebühr ist, soweit in diesem Gesetz keine Regelungen enthalten sind, die Steiermärkische Landesabgabenordnung anzuwenden.
§ 7
§ 8
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt – ausgenommen die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren – in erster Instanz dem Amt der Landesregierung und in zweiter Instanz der Landesregierung.
§ 9
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
– Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2007.
(3) Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
§ 10
Strafbestimmungen
Aufsichtsorgane, die ihre Verpflichtungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2 verletzen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe bis zu 7300 Euro zu bestrafen.
§ 11
Mit diesem Gesetz werden folgende Verordnungen durchgeführt:
§ 12
§ 13
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
§ 14
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührengesetz, LGBl. Nr. 22/1995, außer Kraft.
Landeshauptmann Landesrat Voves Seitinger
6.
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag zu § 103 lautet „(entfallen)“. b) Nach dem Eintrag „§ 119 Übergangsbestimmungen“ werden folgende Zeilen eingefügt:
„§ 119 a Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 50/2001
§ 119 b Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 73/2001
§ 119 c Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 33/2002
§ 119 d Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. 78/2003
§ 119 e Übergangsbestimmung zu LGBl. Nr. ….“
c) Nach dem Eintrag „§ 120 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 120 a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
„§ 119e
Nach § 103 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2003 ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 geänderte Rechtslage anzupassen.“
4. Dem § 120 a Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie der Entfall des § 103 und die Einfügung des § 119 e durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.“
Artikel 2
Das Steiermärkische Feuerpolizeigesetz 1985, LGBl. Nr. 49/1985, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 7 Abs. 3 wird folgender Abs. 3 a eingefügt:
„(3 a) Abs. 3 ist auf bestehende, überwiegend Wohnzwecken dienende Hochhäuser nicht anzuwenden, soweit hinsichtlich ihrer der Benützungsbewilligung zugrunde gelegten und weiterer vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 installierten technischen Brandschutzeinrichtungen die Funktionstüchtigkeit gewährleistet ist. Die Behörde kann über die in vorstehend bezeichneten Hochhäusern zum genannten Zeitpunkt vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen hinaus nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2008 nachstehende Einrichtungen, soweit nicht ohnehin vorhanden, zusätzlich vorschreiben:
Eine nicht mehr funktionstüchtige Einrichtung dieser Art ist durch eine dem Sicherheitsstandard zur Zeit der Benützungsbewilligung entsprechende Anlage zu ersetzen. Allfällige nach § 7 Abs. 3 mit Bezug auf vorgenannte Hochhäuser ergangene Bescheide sind von Amts wegen an die geänderte Rechtslage anzupassen.“
3. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Abs. 1, 2, 3 und 3 a erlassen.“
3. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Einfügung des § 7 Abs. 3 a und die Änderung des § 7 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 6/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Februar 2008, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Voves Wegscheider
7.
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Jänner 2008 über die Festsetzung des
Auf Grund des § 7 Abs. 4 bis 6 sowie der §§ 8 und 10 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Das monatlich im Nachhinein zu leistende Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorger
| gesetzes zu erbringenden Dienstleistungen des Hausbesorgers wird wie folgt festgesetzt: | ||
|---|---|---|
| 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 0,2064 | |
| 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 0,2064 | |
| 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je nach Quadratmeter | ||
| Gehsteigfläche. | . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . | 0,3755 |
§ 2
Als Ersatz der Kosten für die Beschaffung der für die Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a. bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien gebührt dem Hausbesorger eine Vergütung (Materialkostenersatz) in Form eines monatlich im Nachinein zu leistenden Zuschlages von 20 v. H. zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2. Der Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes.
§ 3
Aufrundung
Die sich aus dem Entgelt nach den §§ 1 und 2 ergebende Gesamtsumme ist entsprechend den vier Dezimalstellen auf die nächsthöhere zweite Dezimalstelle aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Sperrgeld für einmaliges Aufsperren in der Zeit der vorgeschriebenen Torsperre beträgt vor 24.00 Uhr 4,00 nach 24.00 Uhr 4,50.
§ 5
Bestehende Entgeltvereinbarungen
Bestehende Entgeltvereinbarungen werden, soweit sie für den Hausbesorger günstigere Entgeltansprüche enthalten, durch das Inkrafttreten dieser Verordnung nicht berührt.
§ 6
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
§ 7
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom
18. Dezember 2006, LGBl. Nr. 2/2007, außer Kraft.
Der Landeshauptmann: Voves
8.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007 zur Bekämpfung der
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
§ 1
Diese Verordnung regelt die Bekämpfung des Erregers der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis [Smith] Davis et al. ssp. sepedonicus [Spieckermann et Kotthoff] Davis et al), nachfolgend Schadorganismus genannt, die Verhütung seines Auftretens und seiner Ausbreitung.
§ 2
§ 3
Jeglicher Verdacht des Auftretens des Schadorganismus in einer einzigen Kartoffelpflanze oder -knolle im Feld, an geernteten, eingelagerten oder vermarkteten Knollen ist von der/dem Verfügungsberechtigten unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 4
Ein Feld, ein Lager oder eine Partie gilt als befallen, wenn der Schadorganismus in einer einzelnen Kartoffelpflanze oder -knolle nachgewiesen wurde.
§ 5
3. auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung weitere angemessene Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um eine Verschleppung des Schadorganismus zu verhindern. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die amtliche Kontrolle der Verbringung aller sonstigen Knollen oder Pflanzen innerhalb von oder aus Betrieben, die mit dem vermuteten Auftreten in Zusammenhang stehen.
(3) Die Kosten der Untersuchungen gemäß Abs. 1 hat die/der Verfügungsberechtigte der befallsverdächtigen Pflanzen oder Pflanzenteile zu tragen.
§ 6
(1) Wird bei Untersuchungen der Behörde, die gemäß dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, der Verdacht auf ein Vorhandensein des Schadorganismus in einer Probe von Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteilen von Kartoffeln bestätigt, hat die Behörde unter Berücksichtigung anerkannter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des Schadorganismus und unter Berücksichtigung der Produktionsund Verarbeitungssysteme sowie der Inverkehrbringungssysteme,
§ 7
Werden Knollen oder Pflanzen gemäß § 6 Abs. 1 für kontaminiert erklärt, sind alle mit dem befallenen Bestand klonal verbundenen Partien zur Auffindung des Initialherdes und zur Feststellung des Ausmaßes der Kontamination gemäß § 6 Abs. 2 von der Behörde selbst oder unter ihrer Überwachung zu untersuchen. Ist das Untersuchungsergebnis positiv, hat die Behörde das Ausmaß der wahrscheinlichen Kontamination nach § 6 Abs. 2 neu abzugrenzen und gegebenenfalls eine weitere Kontaminationserklärung (§ 6 Abs. 1) abzugeben.
§ 8
gemäß Anhang IV Z. 3 der Ringfäule-Richtlinie zu reinigen und zu desinfizieren. Die Behörde hat dies zu kontrollieren und erforderlichenfalls die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten der/des Verfügungsberechtigten durchführen zu lassen. Nach der Desinfizierung gelten diese Gegenstände als nicht mehr kontaminiert und dürfen verwendet werden.
(4) Die Nachweise nach Abs. 1 und 2 sind von der/dem Verfügungsberechtigten der Knollen, Pflanzen oder Pflanzenteile zu erbringen.
§ 9
(1) Pflanzkartoffeln müssen in direkter Linie von Pflanzmaterial stammen, das im Rahmen eines amtlich genehmigten Programms gewonnen wurde und infolge von Untersuchungen, die von der Behörde oder unter ihrer Überwachung entsprechend dem Verfahren gemäß Anhang I der Ringfäule-Richtlinie durchgeführt wurden, als frei von Clavibacter michiganensis (Smith) Davis et al. ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. befunden wurde.
(2) Die nach Abs. 1 vorzunehmenden Untersuchungen sind durchzuführen:
§ 10
Das Züchten und Halten des Schadorganismus ist unbeschadet des § 5 Steiermärkisches Pflanzenschutzgesetz verboten.
§ 11
(1) Die Landesregierung übermittelt dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einmal jährlich – bis zum 30. April des Jahres – hinsichtlich des vorangegangenen Jahres
(2) Die Landesregierung hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich über
(3) Die Einzelheiten dieser Unterrichtung sind entsprechend Artikel 2 und Artikel 5 der Ringfäule-Richtlinie vertraulich zu behandeln. Die Informationen können dem Ausschuss nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG übermittelt werden.
§ 12
Verweise in dieser Verordnung auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. Ringfäule-Richtlinie: Richtlinie 93/85/EWG des Rates vom 4. Oktober 1993 zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, ABl. L 259 vom 18. Oktober 1993, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/56/ EG der Kommission, ABl. L 182 vom 4. Juli 2007, S 1;
2. Richtlinie 2000/29/EG: Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen- und Pflanzenerzeugnisse, ABl. L 169 vom 10. Juli 2000, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission, ABl. L 169 vom 29. Juni 2007, S 51.
§ 13
Mit dieser Verordnung wird folgende Richtlinie umgesetzt:
– Richtlinie 93/85/EWG
§ 14
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.
§ 15
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Bekämpfung der bakteriellen Ringfäule der Kartoffel, LGBl. Nr. 76/1997, außer Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Voves
9.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 5/2007, wird verordnet:
Die Maiswurzelbohrerverordnung, LGBl. Nr. 11/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Als etabliertes Gebiet gelten die Stadt Graz, die Bezirke Deutschlandsberg (ausgenommen die Gemeinden Gundersdorf und Greisdorf), Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg sowie folgende politische
| Gemeinden: | |
|---|---|
| Graz-Umgebung: | Attendorf, Brodingberg, Deutschfeistritz, Dobl, Edelsgrub, Eggersdorf bei Graz, Eisbach, |
| Feldkirchen bei Graz, Fernitz, Gössendorf, Grambach, Gratkorn, Gratwein, Hart bei Graz, | |
| Hart-Purgstall, Haselsdorf-Tobelbad, Hausmannstätten, Hitzendorf, Höf-Präbach, Juden | |
| dorf-Straßengel, Kainbach bei Graz, Kalsdorf bei Graz, Krumegg, Kumberg, Langegg bei | |
| Graz, Laßnitzhöhe, Lieboch, Mellach, Nestelbach bei Graz, Peggau, Pirka, Raaba, Seiers | |
| berg, Semriach, St. Marein bei Graz, St. Oswald bei Plankenwarth, St. Radegund bei Graz, | |
| Stattegg, Thal, Unterpremstätten, Vasoldsberg, Weinitzen, Werndorf, Wundschuh, Zettling, | |
| Zwaring-Pöls; | |
| Bezirk Hartberg: | Bad Waltersdorf, Blaindorf, Buch-Geiseldorf, Dechantskirchen, Dienersdorf, Ebersdorf, Eich |
| berg, Friedberg, Grafendorf bei Hartberg, Greinbach, Großhart, Hartberg, Hartberg Umge | |
| bung, Hartl, Hofkirchen bei Hartberg, Kaibing, Kaindorf, Lafnitz, Limbach bei Neudau, Neu | |
| dau, Pinggau, Pöllau, Pöllauberg, Puchegg, Rabenwald, Riegersberg, Rohr bei Hartberg, | |
| Rohrbach an der Lafnitz, Schäffern, Schlag bei Thalberg, Schönegg bei Pöllau, Sebersdorf, | |
| Siegersdorf bei Herberstein, St. Johann bei Herberstein, St. Johann in der Haide, St. Lorenzen | |
| am Wechsel, St. Magdalena am Lemberg, Stambach, Stubenberg, Tiefenbach bei Kaindorf, | |
| Vorau, Wörth an der Lafnitz,; | |
| Bezirk Voitsberg: | Ligist, Mooskirchen, Söding, St. Johann-Köppling; |
| Bezirk Weiz: | Albersdorf-Prebuch, Etzersdorf-Rollsdorf, Floing, Gersdorf an der Feistritz, Gleisdorf, Guten |
| berg an der Raabklamm, Hirnsdorf, Hofstätten an der Raab, Ilztal, Krottendorf, Kulm bei | |
| Weiz, Labuch, Laßnitzthal, Ludersdorf-Wilfersdorf, Markt Hartmannsdorf, Mitterdorf an der | |
| Raab, Mortantsch, Nitscha, Oberrettenbach, Pischelsdorf in der Steiermark, Pressguts, Puch | |
| bei Weiz, Reichendorf, Sinabelkirchen, St. Margarethen an der Raab, St. Ruprecht an der | |
| Raab, Thannhausen, Ungerdorf, Unterfladnitz, Weiz.“ |
2. Dem § 14 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderung des § 7 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 9/2008 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Jänner 2008, in Kraft.“
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Voves
10.
Auf Grund des § 10 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, wird verordnet:
§ 1
Die Richtsätze für den Lebensunterhalt betragen für:
§ 2
In den Monaten Februar und August erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte zur Abdeckung der Energiekosten einen Betrag von 44 Euro.
§ 3
Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 227 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1.Dezember 2007, in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung: Landeshauptmann Voves
P. b. b. – GZ. 02Z032441 M
Erscheinungsort Graz Verlagspostamt 8010 Graz
11.
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2007, mit der die Stmk. BHG
Auf Grund des § 47 Abs. 1 des Steiermärkischen Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 26/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007 wird verordnet:
Die Stmk. BHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LEVO-StBHG, LGBl. Nr. 43/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 24/2006 wird wie folgt geändert:
1. § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Neuerlassung der Anlagen 1 (Änderung der Leistungsart I A WH BHG und Einfügung der Leistungsart II E EGH-BETR), 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2008 tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.“
2. In Anlage 1 (Leistungskatalog) wird die Leistungsart „I A WH BHG“ neu erlassen und die Leistungsart „II E EGH-BETR“ eingefügt. Die Anlagen 2 (Entgeltkatalog) und 3 (Ab- und Verrechnungsbestimmungen) werden neu erlassen. Die Kundmachung der Anlagen erfolgt durch Auflage gemäß § 1 Abs. 2 der LEVO-StBHG.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Voves
Herausgeber: Amt der Steiermärkischen Landesregierung. – Medienfabrik Graz / Steierm. Landesdruckerei GmbH – 161-2008
GEDRUCKT AUF UMWELTSCHUTZPAPIER