Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 1. April 2008 10. Stück
27. Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz und das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz geändert werden.
[XV. GPStLT RV EZ 1653/1 AB EZ 1653/4]
[CELEX-Nr. 32002L0091]
28. Gesetz vom 15. Jänner 2008, mit dem das Gesetz über die Landesumlage geändert wird.
[XV. GPStLT RV EZ 1713/1 AB EZ 1713/3]
29. Gesetz vom 12. Februar 2008, mit dem das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968 geändert wird.
[XV. GPStLT RV EZ 1827/1 AB EZ 1827/2]
27.
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Artikel 1
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag „§ 43 Allgemeine Anforderungen“ werden die Zeilen „§ 43 a Energieausweis“ und „§ 43b Konkretisierung der technischen Anforderungen“ eingefügt. b) Nach dem Eintrag „§ 63 Lüftungsanlagen“ wird die Zeile „§ 63 a Klimaanlagen, wiederkehrende Überprüfungen“ eingefügt. c) Der Eintrag „§ 85 Garagen für gasbetriebene Fahrzeuge“ wird geändert in „§ 85 Garagen für flüssiggas
betriebene Fahrzeuge“. d) Nach dem Eintrag „§ 118 Strafbestimmungen“ wird die Zeile „§ 118 a Gemeinschaftsrecht“ eingefügt. e) Nach dem Eintrag „§ 119 e Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 6/2008“ wird die Zeile „§ 119 f
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008“ eingefügt.
bei der die Temperatur, eventuell gemeinsam mit der Belüftung, der Feuchtigkeit und der Luftreinheit, geregelt werden kann;
56 a. Umfassende Sanierung: Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2, wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25 % des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen oder wenn zumindest 25 % der Gebäudehülle des konditionierten Bruttovolumens einer Renovierung unterzogen werden oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem. Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen;“
4. In § 13 Abs. 8 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Wortfolge (3. Gliederungsstrich) angefügt:
„– für barrierefrei (§ 4 Z. 5) ausgebildete Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden.“
5. § 19 Z. 1 lautet: „1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;“
6. § 23 Abs. 1 Z. 8 lautet:
„8. betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz: a) den Energieausweis gemäß § 43 a; b) den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 in Verbindung mit der Verordnung gemäß § 43 b, soweit diese Anforderungen im Energieausweis nach lit. a nicht berücksichtigt sind oder kein Energieausweis zu erstellen ist;
c) gegebenenfalls den durch einen nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften berechtigten Sachverständigen für das einschlägige Fachgebiet erbrachten Nachweis, dass die Anforderungen gemäß § 43 Abs. 2 Z. 6 lit. e berücksichtigt werden;“
7. § 43 Abs. 2 Z. 6 lautet: „6. Energieeinsparung und Wärmeschutz a) Bauwerke und all ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die bei der Verwendung benötigte Energiemenge nach dem Stand der Technik begrenzt wird. Auszugehen ist von der bestimmungsgemäßen Verwendung des Bauwerks; die damit verbundenen Bedürfnisse (insbesondere Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung, Beleuchtung) sind zu berücksichtigen.
b) Bei der Beurteilung, ob die Energiemenge gemäß lit. a nach dem Stand der Technik begrenzt wird, ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf ba) Art und Verwendungszweck des Bauwerks, bb) Gewährleistung eines dem Verwendungszweck entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind
ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden, bc) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung. c) Nach Maßgabe der Bestimmungen des § 43 a ist ein Energieausweis zu erstellen.
d) Zur Erfüllung der Erfordernisse der lit. a bis c kann die Landesregierung in der Verordnung gemäß § 43 b insbesondere Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf, an die thermische Qualität der Gebäudehülle, an den Endenergiebedarf, an wärmeübertragende Bauteile, an Teile des energietechnischen Systems und an den Energieausweis festsetzen.
e) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1000 m2 müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere
ea) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
eb) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
ec) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung und
ed) Wärmepumpen.“
8. Nach § 43 werden folgende §§ 43 a und 43 b eingefügt:
„§ 43a
(1) Ein Energieausweis nach Maßgabe der Verordnung gemäß § 43 b ist zu erstellen:
Soweit für sonstige bestehende Gebäude ein Energieausweis zu erstellen ist, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung gemäß § 43 b sinngemäß.
(2) In den Gebäuden nach Abs. 1 Z. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
§ 43b
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung jene Voraussetzungen bestimmen, unter denen den in § 43 Abs. 2 Z. 6 festgelegten bautechnischen Anforderungen entsprochen wird. Sie hat sich dabei an Richtlinien und technischen Regelwerken, die vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) herausgegeben werden, zu orientieren.
9. Nach § 63 wird folgender § 63 a eingefügt:
„§ 63a
(1) Der Betreiber von Klimaanlagen mit einer Gesamtnennleistung von mehr als 12 kW ist verpflichtet, diese einmal jährlich gemäß Abs. 2, alle drei Jahre gemäß Abs. 3 und alle zwölf Jahre gemäß Abs. 4 auf eigene Kosten durch Sachverständige überprüfen zu lassen. Der Betreiber einer Klimaanlage ist ferner verpflichtet, die Überprüfungsbefunde aufzubewahren und dem Sachverständigen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(2) Die jährlich durchzuführende Überprüfung hat folgende Leistungen zu umfassen:
(3) Die alle drei Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zur Überprüfung nach Abs. 2 folgende Leistungen zu umfassen:
träger / Luftkühler) in der Kälteanlage, e) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung in behandelten Räumen, f) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten und zu
gehörigen Luftleitungen, g) Inspektion der Systeme für gekühlte Luft und Luft aus unabhängiger Lüftung an Lüftungsgeräten an Außenlufteinlässen;
(4) Die alle zwölf Jahre durchzuführende Überprüfung hat zusätzlich zu den Überprüfungen nach Abs. 2 und Abs. 3 folgende Leistungen zu umfassen:
2
(5) Der Sachverständige hat über die Ergebnisse der wiederkehrenden Überprüfung einen schriftlichen Überprüfungsbefund auszustellen. Dieser hat hinsichtlich der Überprüfung
Ein Gleichstück des Überprüfungsbefundes ist vom Sachverständigen der Behörde zu übermitteln.
(6) Der Betreiber der Klimaanlage ist verpflichtet, im Überprüfungsbefund aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Klimaanlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen.
(7) Sachverständige für die wiederkehrenden Überprüfungen von Klimaanlagen sind:
jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse.“
10. § 85 lautet:
„§ 85
(1) Für Garagen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, die mit Flüssiggas betrieben werden, gelten zusätzlich folgende Vorschriften:
(2) Kraftfahrzeuge, die mit Flüssiggas betrieben werden, dürfen in Garagen, die die Erfordernisse des Abs. 1 nicht erfüllen, nicht abgestellt werden. Auf dieses Verbot muss bei der Zufahrt gut lesbar und dauerhaft mit dem Wortlaut ,Einfahrt mit flüssiggasbetriebenen Fahrzeugen verboten‘ hingewiesen werden.“
11. Nach § 118 wird folgender § 118 a eingefügt:
„§ 118a
Gemeinschaftsrecht
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65, umgesetzt.“
12. Nach § 119 e wird folgender § 119 f eingefügt:
„§ 119f
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 27/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dies gilt nicht hinsichtlich des § 13 Abs. 8 und § 85.“
13. Dem § 120 a werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt:
„(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 4 Z. 24, die Einfügung des § 4 Z. 39 a und 56 a, die Änderung der §§ 13 Abs. 8, 19 Z. 1, 23 Abs. 1 Z. 8 und 43 Abs. 2 Z. 6, die Einfügung der §§ 43 a (ausgenommen Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2), 43 b, die Änderung des § 85 sowie die Einfügung der §§ 118 a und 119 f durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
(8) Die Einfügung des § 43 a Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 sowie des § 63 a durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 tritt mit 4. Jänner 2009 in Kraft.“
Artikel 2
Das Steiermärkische Feuerungsanlagengesetz, LGBl. Nr. 73/2001, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach dem Eintrag „§ 25 Sachverständige“ wird die Zeile „§ 25 a Fachliche Qualifikation für Inspektionen bei
Heizungsanlagen“ eingefügt. b) Nach dem Eintrag „§ 35 Inkrafttreten“ wird die Zeile „§ 36 Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
2. § 1 lautet:
„§ 1
Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen und die Anforderungen für das Errichten und den Betrieb von Feuerungsanlagen sowie die Anforderungen für den Betrieb von Heizungsanlagen.“
3. Nach § 2 Z. 12 wird folgende Z. 12 a eingefügt:
„12 a. Heizungsanlage: Gesamtheit der Anlagenteile, die der Wärmeversorgung dienen (Feuerungsanlage, Wärmeverteilungs- und Abgabesystem).“
4. § 22 Abs. 5 Z. 5 lautet: „5. die Art und die Zahl der Überprüfungen von Feuerungsanlagen und Heizungsanlagen in Abhängigkeit von ihrer Nennwärmeleistung auf ihre Betriebswerte, die anzuwendenden Messmethoden, Messgeräte und die Daten, die mindestens im Prüfprotokoll enthalten sein müssen, sowie über die Art der Kalibrierung der Mess
geräte und sonstige zur Kalibrierung berechtigte Personen und Einrichtungen und die Kontrolle des verfeuerten Brennstoffes.“
5. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
„§ 25a
(1) Zur Inspektion von Heizungsanlagen dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur unabhängige Sachverständige gemäß § 25 herangezogen werden, die eine einschlägige Ausbildung oder Schulung auf dem Gebiet der effizienten Nutzung von Energie in Heizungsanlagen unter Berücksichtigung der Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Erlangung von Grundkenntnissen über die energetische Sanierung von Gebäuden absolviert haben.
(2) § 25 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.“
6. Im § 34 Abs. 1 Z. 3 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 34 Abs. 1 wird folgende Z. 4 angefügt:
„4. Richtlinie 2002/91/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.“
7. Nach § 35 wird folgender § 36 eingefügt:
„§ 36
Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 1, die Einfügung des § 2 Z. 12 a, die Änderung des § 22 Abs. 5 Z. 5, die Einfügung der §§ 25 a und § 34 Abs. 1 Z. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 27/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Voves Wegscheider
28.
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz über die Landesumlage, LGBl. Nr. 67/2001, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden der Steiermark haben eine Landesumlage zu entrichten. Die Landesregierung hat die Höhe der Landesumlage im Ausmaß des finanzausgleichsgesetzlich jeweils festgelegten Höchstsatzes durch Verordnung festzusetzen.“
2. Nach § 3 wird folgender § 3 a eingefügt:
„§ 3a
Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
3. Der bisherige § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Änderung des § 1 und die Einfügung des § 3 a durch die Novelle LGBl. Nr. 28/2008 treten mit
1. Jänner 2008 in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Voves Buchmann
LGBl., Stück 10, Nr. 29 und 30, ausgegeben am 1. April 2008
29.
Gesetz vom 12. Februar 2008, mit dem das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetz 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Abs. 5 wird folgender Abs. 5 a eingefügt:
„(5 a) Ebenso sind die Ausstellung des Staatsbürgerschaftsnachweises für Kinder innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt und alle damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen von den Landesverwaltungsabgaben befreit.“
2. Dem § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Einfügung des § 1 Abs. 5 a durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2008 tritt mit dem der Kundmachung
| folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.“ | |
|---|---|
| Landeshauptmann | Landesrat |
| Voves | Buchmann |
30.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgung GmbH., der Marktgemeinde Lebring-St. Margarethen und der Gemeinde Retznei bestimmt wird, LGBl. Nr. 86/1990, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 16/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1j wird folgende Z. 1k eingefügt:
„1k) Vor dem Ausbringungsvorgang ist die feste und flüssige Phase der Gülle im jeweiligen Speicherbecken vollständig zu homogenisieren.“
2. § 5 Abs. 1 Z. 1h lautet:
„1h) Das Brachliegenlassen der Ackerflächen ist unzulässig. Als Begrünung sind in der Winterperiode nur winterharte Gründecken ohne Leguminosen zulässig, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr. 1567/2005, wirtschaften. Der Anbau der Gründecken hat bis spätestens 10. Oktober mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais sind solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. Oktober gewährleisten. Die Beseitigung der Gründecken darf erst im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgen.“
3. Dem § 5 Abs. 1 Z. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei jedem Düngungsvorgang ist die für die Ausbringungsfläche maßgebliche Bodenschätzreinkarte mitzuführen und über Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht vorzuweisen.“
4. Nach § 8 a wird folgender § 8 b eingefügt:
„§ 8b
§ 5 Abs 1 Z. 1b lautet für das Jahr 2008:
„1b) Die Ausbringung von Gülle oder Jauche zu Mais und Hackfrüchten ist nach dem 5. April unter Bedachtnahme auf die Standortverhältnisse und auf den Nährstoffbedarf der Kultur zulässig, sofern der Anbau der Kultur spätestens am dritten Tag nach der Ausbringung dieser Stickstoffdünger erfolgt.“
Artikel 2
(1) Die Einfügung des § 8 b tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 1h, § 5 Abs. 1 Z. 4 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z. 1k tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Wegscheider
31.
Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2006, wird verordnet:
Die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen des Wasserverbandes Leibnitzerfeld Süd bestimmt wird, LGBl. Nr. 88/1990
i. d. F. LGBl. Nr. 17/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
1. Nach § 5 Abs. 1 Z. 1j wird folgende Z. 1k eingefügt:
„1k) Vor dem Ausbringungsvorgang ist die feste und flüssige Phase der Gülle im jeweiligen Speicherbecken vollständig zu homogenisieren.“
2. § 5 Abs. 1 Z. 1h lautet:
„1h) Das Brachliegenlassen der Ackerflächen ist unzulässig. Als Begrünung sind in der Winterperiode nur winterharte Gründecken ohne Leguminosen zulässig, ausgenommen Betriebe, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, zuletzt geändert durch Verordnung EG Nr. 1567/2005, wirtschaften. Der Anbau der Gründecken hat bis spätestens 10. Oktober mit einer für eine hinreichende Bestandesentwicklung ausreichenden Saatstärke und einer ordnungsgemäßen Saatbeetvorbereitung zu erfolgen. Bei Anbau von Mais sind solche Maissorten zu verwenden, die ein rechtzeitiges Abreifen vor dem 10. Oktober gewährleisten. Die Beseitigung der Gründecken darf erst im Zuge des Frühjahrsanbaues erfolgen.“
3. Dem § 5 Abs. 1 Z. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei jedem Düngungsvorgang ist die für die Ausbringungsfläche maßgebliche Bodenschätzreinkarte mitzuführen und über Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht vorzuweisen.“
4. Nach § 8 a wird folgender § 8 b eingefügt:
„§ 8b
§ 5 Abs 1 Z. 1b lautet für das Jahr 2008:
„1b) Die Ausbringung von Gülle oder Jauche zu Mais und Hackfrüchten ist nach dem 5. April unter Bedachtnahme auf die Standortverhältnisse und auf den Nährstoffbedarf der Kultur zulässig, sofern der Anbau der Kultur spätestens am dritten Tag nach der Ausbringung dieser Stickstoffdünger erfolgt.“
Artikel 2
(1) Die Einfügung des § 8 b tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 1h, § 5 Abs. 1 Z. 4 sowie die Einfügung des § 5 Abs. 1 Z. 1k tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. April 2008, in Kraft.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
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