Jahrgang 2008 Ausgegeben und versendet am 29. August 2008 26. Stück
88. Gesetz vom 10. Juni 2008, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird.
[XV. GPStLT IA EZ 1672/1 AB EZ 1672/4]
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag „§ 119 f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 27/2008“ wird die Zeile „§ 119g Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 88/2008“ eingefügt.
2. § 3 Z. 6 lautet:
„6. bauliche Anlagen, die nach wasserrechtlichen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, soweit es sich um solche handelt, die unmittelbar der Wassernutzung (z. B. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Energiegewinnung) dienen;“
3. In § 4 wird nach Z. 30 folgende Z. 30 a eingefügt:
„30 a. Geruchszahl (G): Zahl zur Abschätzung der Geruchsemissionen von Betrieben mit Nutztierhaltung. Sie ist das Produkt aus der Tierzahl, einem tierspezifischen Faktor und einem landtechnischen Faktor und wird nach den Regeln der Technik (z. B. nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen – VRL) ermittelt; die Landesregierung kann durch Verordnung detaillierte Vorgaben zur Ermittlung der Geruchszahl und der Schutzbereiche erlassen und hat dabei insbesondere eine Summierungsregel für im Naheverhältnis zueinander stehende Stallungen zu beinhalten, einen Filterfaktor in die Geruchszahlberechnung aufzunehmen und den Raumordnungsfaktor immer auf 1 zu setzen;“
4. In § 4 wird nach Z. 40 folgende Z. 40 a eingefügt: „40 a. Lästlinge: kleinere wirbellose Tiere, zumeist Insekten, die sich gerne in der näheren Umgebung des Menschen aufhalten; dabei handelt es sich um Arten, die primär keine deutliche Schadwirkung haben; wird jedoch durch günstige Lebensbedingungen ihre Vermehrung besonders begünstigt, treten sie in übermäßiger Anzahl auf und werden damit als zunehmend störend empfunden; bei massenhaftem Auftreten führen sie zu Belästigungen, in vielerlei Hinsicht können sie mitunter auch zu Schädlingen werden;
zu ihnen zählen u. a. Ameisen, Silberfischchen, Kellerasseln, Ohrwürmer, Fliegen (z. B. Fruchtfliegen, Kleine Stubenfliege etc.), Wespen, Hornissen, Milben;“
5. § 13 Abs. 12 lautet:
„(12) Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben.“
6. In § 29 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 eingefügt und die bisherigen Absatzbezeichnungen 6 und 7 auf 9 und 10 geändert:
„(6) Werden die Interessen gemäß § 114 Abs. 2 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn
– in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
7. § 39 Abs. 2 lautet:
„(2) Der Eigentümer hat eine bewilligungswidrige Nutzung zu unterlassen. Er trägt die Verantwortung, dass auch andere Verfügungsberechtigte keine bewilligungswidrige Nutzung ausüben.“
8. § 114 erhält die Absatzbezeichnung „1“ und folgende Abs. 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Landwirtschaftliche Betriebsanlagen sind so zu planen und auszuführen, dass
1. das Leben oder die Gesundheit der Nachbarinnen/Nachbarn nicht gefährdet wird,9. § 118 Abs. 1 Z. 6 lautet:
„6. als Eigentümer bauliche Anlagen ohne Benützungsbewilligung benützt oder durch Verfügungsberechtigte benützen lässt (§ 38 Abs. 8);“
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 88/2008 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
12. Dem § 120 a wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und des § 3 Z. 6, die Einfügung des § 4 Z. 30 a und 40 a, die Änderung des § 13 Abs. 12, die Einfügung des § 29 Abs. 6 bis 8 und die Änderung der Absatzbezeichnungen der bisherigen Abs. 6 und 7 des § 29, die Änderung des § 39 Abs. 2, die Einfügung des § 114 Abs. 2 bis 4, die Änderung des § 118 Abs. 1 Z. 6, der Entfall des § 118 Abs. 1 Z. 7 sowie die Einfügung des § 119 g treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. August 2008, in Kraft.“
Landeshauptmann Landesrat Voves Wegscheider