STÜCK 24 / JAHRGANG 2005 HERAUSGEGEBEN UND VERSENDET AM 26. JULI 2005
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
§ 2 Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH
Der Landtagspräsident:
Mader
Innsbruck gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:
a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck;
b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Tiroler Landestheater und Orchester GmbH Innsbruck.
§ 3 Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 4 Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2005 in Kraft.
STÜCK 24, NR. 58, 59
Der Landtag hat beschlossen: 2. § 1 hat zu lauten:
„§ 1
Artikel I
Die Vereinbarung zwischen den Ländern Oberöster-Das Gesetz über den Kostenersatz in den Angelereich, Tirol und Vorarlberg über den Kostenersatz in den
genheiten der Sozialhilfe zwischen den Ländern Ober-Angelegenheiten der Sozialhilfe (Anlage), der die Länösterreich, Tirol und Vorarlberg, LGBl. Nr. 30/1974, der Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Salzburg,
wird wie folgt geändert: Steiermark und Wien beigetreten sind, gilt, soweit sie
1. Der Titel hat zu lauten: sich auf das Land Tirol bezieht, als Gesetz.“
„Gesetz über den Kostenersatz Artikel II in den Angelegenheiten der Sozialhilfe Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der zwischen den Ländern“ Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
tritt an dessen Stelle der Begriff Landespolizeikommando. Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff Bezirksgendarmeriekommando Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle der Begriff Bezirkspolizeikommando. Soweit in Landesgesetzen auf den Begriff Gendarmeriepostenkommando Bezug genommen wird, tritt an dessen Stelle der Begriff Polizeiinspektion in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form. Soweit in Landesgesetzen auf die Begriffe Gendarmerieposten oder Polizeiwachzimmer in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, tritt an deren
STÜCK 24, NR. 59, 60
Stelle jeweils der Begriff Polizeiinspektion in der jewei-gleichlautenden Begriffe sowie eine damit untrennbar in ligen grammatikalisch richtigen Form. Verbindung stehende Interpunktion oder ein damit untrennbar in Verbindung stehendes Bindewort.
(3) Sollte durch eine Anpassung nach Abs. 1 oder 2 eine grammatikalisch nicht korrekte Verdoppelung von § 2 Begriffen entstehen, so entfällt der erste der beiden Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungs-ter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 gesetzes und § 2 Abs. 1 lit. i des Landes-Verlaut-(TROG 2001), LGBl. Nr. 93, sowie die Wortfolge „oder barungsgesetzes, LGBl. Nr. 8/1982, in der Fassung des § 113 Abs. 1 zweiter Satz“ im § 26 Abs. 3 lit. c der Gesetzes LGBl. Nr. 53/1989 wird kundgemacht: Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl. Nr. 94, als
verfassungswidrig aufgehoben.
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis (2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht vom 23. Juni 2005, G 178-181/04-8, § 113 Abs. 1 zwei-wieder in Kraft.