Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2001, LGBl. Nr. 94, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 35/2005 und die Kundmachung LGBl. Nr. 60/2005, wird wie folgt geändert:
3. Der Abs. 23 des § 2 hat zu lauten:
„(23) Stand der Technik ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Bauweisen heranzuziehen.“
4. Im § 2 werden folgende Bestimmungen als Abs. 24, 25, 26 und 27 angefügt:
„(24) Energieausweis ist ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes.
(25) Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist die Energiemenge, die veranschlagt wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der Standardnutzung eines Gebäudes, insbesondere hinsichtlich Beheizung, Warmwasserbereitung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung, gerecht zu werden.
(26) Umfassende Sanierung ist die zeitlich zusammenhängende Sanierung eines Gebäudes, wenn
a) die Kosten der Sanierung einschließlich der Planungskosten 25 v.H. des Bauwertes des Gebäudes übersteigen oder
b) die Sanierung zumindest 25 v.H. der Gebäudehülle betrifft oder c) bei der Sanierung
(27) Der Bauwert ist die Summe der Werte aller Gebäudeteile. Bei seiner Ermittlung ist vom Herstellungswert auszugehen und von diesem die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie die Lage des Grundstückes, öffentlich-rechtliche Beschränkungen oder erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen.“
5. Im Abs. 1 des § 6 werden in der lit. a das Zitat „§§ 43 bis 47 und 50 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ durch das Zitat „§§ 43 bis 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ sowie in den lit. a und b das Zitat „§§ 48, 49 und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ jeweils durch das Zitat „§§ 48, 48a, 49, 49a, 49b und 51 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ ersetzt.
6. Im Abs. 2 des § 12 hat die lit. b zu lauten:
„b) im Rahmen der §§ 13 und 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, und“
7. In den Abs. 1 und 2 des § 14 wird das Zitat „ § 55 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001“ jeweils durch das Zitat „§ 55 Abs. 1 und 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006“ ersetzt.
8. § 16 hat zu lauten:
„§ 16
(1) Bauliche Anlagen und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und entsprechend dem Stand der Technik die bautechnischen Erfordernisse insbesondere
a) der mechanischen Festigkeit und Standsicherheit,
b) des Brandschutzes,
c) der Hygiene, der Gesundheit und des Umwelt-
schutzes, d) der Nutzungssicherheit und der Barrierefreiheit, e) des Schallschutzes und f) der Gesamtenergieeffizienz, der Energieeinspa
rung und des Wärmeschutzes erfüllen. Diese Erfordernisse müssen bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der Verwendung der baulichen Anlagen zu berücksichtigen. Die Erfordernisse nach lit. f sind bei Neubauten von Gebäuden und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² zu erfüllen. Von den Erfordernissen nach lit. f sind denkmalgeschützte Gebäude sowie charakteristische Gebäude und bestehende Gebäude in Schutzzonen und Umgebungszonen nach dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen, sofern dies zum Schutz ihrer Eigenart oder ihres Erscheinungsbildes erforderlich ist.
Bauprodukten hergestellt oder gegen diese Einwirkungen geschützt ausgeführt werden. Schädigende Einwirkungen sind insbesondere Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen und korrosive Einwirkungen.“
9. § 18 hat zu lauten:
„§ 18
Abs. 2 lit. e nachweist, dass durch andere geeignete Vorkehrungen den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen wird.
10. Im Abs. 2 des § 20 wird in lit. e der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
„f) die umfassende Sanierung von Gebäuden, sofern sie nicht im Rahmen eines nach Abs. 1 bewilligungspflichtigen Bauvorhabens erfolgt.“
11. Im Abs. 2 des § 21 hat die lit. e zu lauten:
„e) im Fall des Abweichens von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 18 Abs. 4) eine Beschreibung der Abweichungen unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 16 Abs. 1, 2 und 4 entsprochen werden soll, sowie ein Gutachten über die Eignung dieser Vorkehrungen; das Gutachten muss von einer dazu befugten Person oder Stelle erstellt werden.“
12. Im Abs. 3 des § 22 hat der dritte Satz zu lauten:
„Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer umfassenden Sanierung eines Gebäudes mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen.“
13. Im § 23 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 eingefügt:
„(3) Bei bewilligungspflichtigen Neubauten und umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² haben die Planunterlagen außer in den Fällen des § 16 Abs. 1 fünfter Satz und des § 18 Abs. 2 zweiter Satz weiters einen Energieausweis zu umfassen. Dieser hat die Energiekennzahlen und Klimadaten sowie die im Zeitpunkt seiner Ausstellung bekannten Gebäudedaten zu enthalten. Bei Neubauten von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m², für die ein konventionelles Energieversorgungssystem auf der Grundlage nicht erneuerbarer Energieträger vorgesehen ist, sind in den Planunterlagen weiters jene technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkte darzulegen, aufgrund deren der Einsatz von alternativen Systemen, wie Systeme auf der Grundlage erneuerbarer Energieträger, Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Fern-und Blockheizungen bzw. Fern- und Blockkühlungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellen und dergleichen, nicht in Betracht gezogen wurde.“
14. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 23 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
15. Der Abs. 4 des § 24 hat zu lauten:
„(4) Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden ist, sofern das Bauansuchen nicht nach § 26 Abs. 2 oder 3 zurückzuweisen oder ohne weiteres Verfahren abzuweisen ist, jedenfalls ein hochbautechnischer Sachverständiger beizuziehen. Ein brandschutztechnischer Sachverständiger ist jedenfalls beizuziehen:
a) im Fall des Abweichens von einzelnen brandschutztechnischen Erfordernissen in Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 18 Abs. 4),
b) im Fall, dass ein Brandschutzkonzept vorgelegt werden muss oder technische Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, vorgesehen werden müssen,
c) bei betrieblich genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen mit Ausnahme von Bürogebäuden und von Gebäuden, die nur in einem untergeordneten Ausmaß betrieblich genutzt werden,
d) bei Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²,
e) bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m; das Fluchtniveau ist die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschosses und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude anschließenden Geländes nach der Bauvollendung.
Dem Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen auf Grundstücken, die einer Gefährdung im Sinn des § 3 Abs. 2 ausgesetzt sind, ist jedenfalls ein zur Beurteilung der jeweiligen Gefahrensituation geeigneter Sachverständiger (Sachverständiger für Wildbach-und Lawinenverbauung, für Geologie, für Bodenmechanik und dergleichen) beizuziehen.“
16. Der Abs. 6 des § 24 hat zu lauten: „(6) Als brandschutztechnische Sachverständige dürfen nur herangezogen werden:
a) allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige der Fachgruppe Sicherheitswesen mit dem Fachgebiet Brandschutzwesen ohne Einschränkungen,
b) Sachverständige der Tiroler Landeskommission für Brandverhütung und Amtssachverständige, deren Ausbildung und Praxis auf dem Gebiet des Brandschutzes den Anforderungen nach Abs. 5 lit. c Z. 1 oder 2 entspricht,
c) staatlich befugte und beeidete Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnis, d) akkreditierte Prüf- und Überwachungsstellen im Rahmen ihrer Akkreditierung.“
17. Im Abs. 3 des § 26 hat die lit. c zu lauten:
„c) das Bauvorhaben nach § 44 Abs. 7, § 54 Abs. 5, § 69 Abs. 3 zweiter Satz, § 74 Abs. 7, § 109 Abs. 5 dritter Satz, § 110 Abs. 3 dritter Satz, Abs. 5 dritter Satz, Abs. 6 erster Satz oder Abs. 8 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 unzulässig ist oder“
21. Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 ein
gefügt: „(5) Der Bauherr hat die ordnungsgemäße Ausführung und Funktion von notwendigen technischen Brandschutzeinrichtungen mit Ausnahme von Rauchwarnmeldern, wie Brandmeldeanlagen, mechanische Wärme- und Brandrauchentlüftungen, Druckluftbelüftungen, Löschanlagen und dergleichen, durch einen brandschutztechnischen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Dieser hat über die Überprüfung einen schriftlichen Befund auszustellen.“
22. Der bisherige Abs. 5 des § 29 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
23. Der Abs. 1 des § 35 hat zu lauten:
„(1) Der Eigentümer der baulichen Anlage hat die Vollendung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nach § 20 Abs. 1 lit. a, b oder e unverzüglich der Behörde schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige über die Bauvollendung kann auch hinsichtlich in sich abgeschlossener Teile eines Gebäudes oder selbstständiger Teile einer sonstigen baulichen Anlage erfolgen. Der Anzeige sind gegebenenfalls die Befunde nach § 29 Abs. 4 und 5 sowie die aufgrund der Baubewilligung vorzulegenden Unterlagen anzuschließen. Der Anzeige ist weiters ein neuer Energieausweis anzuschließen, wenn der einen Bestandteil der Planunterlagen bildende Energieausweis nicht sämtliche Gebäudedaten enthält oder wenn sich gegenüber der Baubewilligung Abweichungen in der Bauausführung ergeben haben, die Auswirkungen auf die Gesamtenergieeffizienz, die Energieeinsparung oder den Wärmeschutz haben können. § 22 Abs. 2 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.“
24. Im Abs. 3 des § 35 wird folgender Satz angefügt:
„Für umfassende Sanierungen von Gebäuden mit einer Nettogrundfläche von mehr als 1.000 m² gilt Abs. 1 vierter und fünfter Satz sinngemäß.“
27. Im § 54 hat die lit. b zu lauten:
„b) die Baubewilligung erteilt wurde, obwohl das betreffende Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan oder einem Bebauungsplan widersprochen hat (§ 26 Abs. 3 lit. a) oder obwohl ein Abweisungsgrund nach § 26 Abs. 3 lit. b, c oder e vorgelegen ist.“
28. Im Abs. 1 des § 55 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 500.000,– Schilling, ab 1. Jänner 2002“ aufgehoben.
29. Im Abs. 2 des § 55 wird die Wortfolge „mit Geldstrafe bis zu 50.000.– Schilling, ab 1. Jänner 2002“ aufgehoben.
30. § 56 hat zu lauten:
„§ 56
Die Organe der Bundespolizei haben der Behörde auf ihr Ersuchen bei der Durchsetzung von Maßnahmen nach § 33 Abs. 1 dritter Satz, gegebenenfalls in Verbindung mit § 33 Abs. 2 bis 6, § 44 Abs. 6 oder § 47 Abs. 4, von Maßnahmen nach § 37 Abs. 4 dritter Satz und § 39 Abs. 1, gegebenenfalls in Verbindung mit § 44 Abs. 6, sowie von Maßnahmen nach § 42 Abs. 2 zweiter Satz und § 43 Abs. 2 dritter Satz im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
31. Die Überschrift des § 60 hat zu lauten:
„In-Kraft-Treten, Notifikation, Umsetzung von Gemeinschaftsrecht“
32. Im § 60 wird folgende Bestimmung als Abs. 4 angefügt:
„(4) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2002/ 91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003, S. 65 ff., umgesetzt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.