Österreich - Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken
geändert am 23.04.2009
III. Abschnitt - Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des III. Abschnittes und der §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) sinngemäß Anwendung. Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahn nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben. Die §§ 17, 18 und 19 ASV 1996 gelten weiters sinngemäß auch für Lastenaufzüge mit einer Hubhöhe von mehr als zwei Metern. Behörde gemäß § 25 ASV 1996 ist die Landesregierung. Vom Landeshauptmann nach § 25 ASV 1996 bestellte Aufzugsprüfer sind den von der Landesregierung bestellten gleichgestellt.
Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall- und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.