Österreich - Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken
geändert am 23.04.2009
V. Abschnitt - Ausnahmen
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den – in den §§ 4, 11, 26, 35, 39 und 41 verwiesenen – OIB-Richtlinien zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
(1) Die Behörde kann auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Anwendung bestimmter Vorschriften dieser Verordnung zulassen. Den in § 2 festgelegten Anforderungen muss jedoch im Wesentlichen entsprochen werden und Interessen der Sicherheit und der Gesundheit dürfen nicht entgegenstehen.
(2) Ein Ausnahmefall nach Abs. 1 erster Satz liegt insbesondere vor, wenn bei einer Änderung eines Gebäudes die Anforderungen an Energieeinsparung und Wärmeschutz aufgrund des Baubestandes nicht eingehalten werden können oder dies wirtschaftlich nicht zumutbar wäre.