Österreich - Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken
geändert am 23.04.2009
II. Abschnitt
3. Unterabschnitt: Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 12 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.