Österreich - Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken
geändert am 23.04.2009
III. Abschnitt
§ 44 Ortsfeste technische Einrichtungen
Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall- und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.