Österreich - Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken
geändert am 23.04.2009
IV. Abschnitt
§ 46 Inspektion von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, wobei die Summe der einzelnen Nennkälteleistungen der im Gebäude vorhandenen Kälteanlagen maßgeblich ist, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
a) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
b) Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit,
c) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässen,
d) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge und
e) Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
(3) Den Verfügungsberechtigten der Anlage sind erforderlichenfalls Ratschläge für Verbesserungen oder den Austausch der Klimaanlage und für Alternativlösungen zu geben.
(4) Die Prüfberichte der Inspektion sind bis zum Austausch oder zur Stilllegung der Klimaanlage aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.