Österreich - Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken
geändert am 23.04.2009
V. Abschnitt
§ 48 Ausnahmen von den OIB-Richtlinien
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den – in den §§ 4, 11, 26, 35, 39 und 41 verwiesenen – OIB-Richtlinien zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.