VORARLBERGER
Jahrgang 2003 Herausgegeben und versendet am 10. April 2003 8. Stück
XXVII. LT: RV 85/2002, 1. Sitzung 2003
XXVII. LT: RV 72/2002, 1. Sitzung 2003
XXVII. LT: RV 84/2002, 1. Sitzung 2003
XXVII. LT: RV 80/2002, 1. Sitzung 2003
XXVII. LT: SA 76/2002, 1. Sitzung 2003
Der Landtag hat beschlossen: dertage im Kalenderjahr, einzuheben. Die Ausnahmen des Abs. 1 gelten sinngemäß. Diese
Das Spitalgesetz, LGBl.Nr. 1/1990, in der Fas-Beiträge sind halbjährlich an die Patientensung LGBl.Nr. 17/1992, Nr. 3/1994, Nr. 50/1994, anwaltschaft zu überweisen.“ Nr. 40/1996, Nr. 59/1997, Nr. 27/1999, Nr. 16/ 2001 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert: 2. Im § 63 ist der bisherige Text als Abs. 1 zu
bezeichnen und folgender Abs. 2 anzufügen:
1. Der § 35 Abs. 1b hat zu lauten: „(2) Die Rechtsträger der öffentlichen und
„(1b) Zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß privaten gemeinnützigen Krankenanstalten ha-Abs. 1 und zum Beitrag nach Abs. 1a hat der ben die von ihnen seit dem 1. Jänner 2001 ver-Rechtsträger der Krankenanstalt sowohl von wahrten Beiträge gemäß § 35 Abs. 1b des Spiden in Abs. 1 genannten Patienten der allgemei-talgesetzes binnen einem Monat nach Inkraftnen Pflegeklasse, als auch von den Patienten treten des Gesetzes über eine Änderung des der Sonderklasse einen Beitrag von 73 Cent für Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 19/2003, der Patienjeden Pflegetag, höchstens jedoch für 28 Kalen-tenanwaltschaft zu überweisen.“
Manfred Dörler Dr. Herbert Sausgruber
Der Landtag hat beschlossen:
Das Spitalfondsgesetz, LGBl.Nr. 20/1997, wird wie folgt geändert:
„§ 4
(1) Der Spitalfonds erhält seine Mittel aus a) Beiträgen des Strukturfonds; b) Beiträgen der Länder (Umsatzsteueranteile); c) Beiträgen aller österreichischen Gemeinden
nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung (Umsatzsteueranteile);
d) Beiträgen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung;
e) den Kostenbeiträgen und Beiträgen gemäß § 35 Abs. 1 und Abs. 1a des Spitalgesetzes; f) Beiträgen des Landes, der Gemeinden und
der Rechtsträger (§ 5); g) Erträgen aus dem Fondsvermögen; h) Beihilfen gemäß dem Gesundheits-und So
zialbereich-Beihilfengesetz, BGBl.Nr. 746/ 1996, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und
i) sonstigen Einnahmen.
a) Die Maßnahmen müssen folgenden Zielen dienen:
b) Die Maßnahmen müssen von Personen oder Einrichtungen durchgeführt werden, deren Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist; davon ausgenommen sind befristete Schnittstellenprojekte zwischen den verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen im Gesundheitswesen.
c) Die Maßnahmen müssen außerhalb von Fondskrankenanstalten gesetzt werden oder mit Maßnahmen außerhalb von Fondskrankenanstalten zwangsläufig zusammenhängen.
(4) Die Beiträge gemäß § 35 Abs. 1a des Spitalgesetzes sind mit den Beiträgen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bei der endgültigen Abrechnung des Pauschalbetrages gegenzuverrechnen.“
3. Im § 5 Abs. 1 hat die Wortfolge „binnen zwei Monaten“ zu entfallen.
4. Der § 7 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Dem Kuratorium gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: a) das für die Angelegenheiten der Heil-und Pflegeanstalten zuständige Mitglied der Landesregierung, b) sechs von der Landesregierung entsandte Mitglieder und
c) sechs von der Landesregierung nach Einholung von drei Vorschlägen des Vorarlberger Gemeindeverbandes sowie je eines Vorschlages der Bundesregierung, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und der Vorarlberger Gebietskrankenkasse bestellte Mitglieder. Der Vorarlberger Gemeindeverband hat einen seiner Vertreter im Einvernehmen mit einer Gemeinde, die Rechtsträger einer Krankenanstalt gemäß § 1 ist, vorzuschlagen.“
5. Im § 7 haben die Abs. 2 bis 5 zu lauten:
„(2) Die Landesregierung hat nach Einholung eines Vorschlages der Ärztekammer für Vorarlberg zusätzlich ein beratendes Mitglied zu bestellen.
6. Im § 7 sind die bisherigen Abs. 5 und 6 als Abs. 6 und 7 zu bezeichnen.
7. Im § 7 Abs. 7 haben die lit. g und h zu lauten: „g) die Beschlussfassung über die jeweiligen Gesamtbeträge der für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen zur Verfügung stehenden Mittel und über die Verwendung der Mittel für Planungen,
h) die im Art. 27 Abs. 4 Z. 1 bis 6 der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung angeführten Aufgaben.“
Rückscheinbriefes (RSb)“ zu lauten „nachweislich“.
12. Dem § 9 Abs. 3 sind folgende lit. d, e und f anzufügen: „d) der Bund ein Mitglied und drei Ersatzmitglieder nominieren kann, e) bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
f) Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang bei den Mitgliedern und den bei der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.“
13. Im § 9 Abs. 4 erster Satz ist nach der Wortfolge „mindestens die Hälfte der“ das Wort „stimmberechtigten“ einzufügen.
14.Im § 10 haben im Abs. 1 die lit. c und d zu lauten: „c) die Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und dem Spitalfonds über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung sowie
d) die Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 29 der Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung) gründen.“
Art. I Z. 2, 7, 9, 11, 12 und 14 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
Manfred Dörler Dr. Herbert Sausgruber
Der Landtag hat beschlossen: nach Billigkeit zu gewähren. Eine Entschädigung darf 5.000 Euro nur dann übersteigen, Das Patienten- und Klientenschutzgesetz, wenn die Schiedskommission einen Lösungs-LGBl.Nr. 26/1999, wird wie folgt geändert: vorschlag erstattet hat. Eine Entschädigung darf
in keinem Fall 20.000 Euro übersteigen.
1. Im § 4 Abs. 1 hat der erste Satz zu lauten: (3) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung „Die Landesregierung hat mit Vertrag eine ge-einer Entschädigung gemäß Abs. 1 besteht nicht. meinnützige Einrichtung mit der Ausübung der (4) Eine Entschädigung gemäß Abs. 1 darf Funktion einer Patientenanwaltschaft für die während der Anhängigkeit eines gerichtlichen Patienten der Krankenanstalten und Klienten Verfahrens wegen desselben Schadensfalles der Pflegeheime zu betrauen.“ nicht gewährt werden.
(5) Wird einem Patienten wegen desselben
„§ 5a 9. Im § 7 Abs. 1 hat es im ersten Satz statt „Kran-Patientenentschädigung kenanstalten des Landes“ zu lauten „öffent
(1) Bei Patientenschäden, die in einer öf- lichen oder privaten gemeinnützigen Kranken
fentlichen oder privaten gemeinnützigen Kran-anstalten“.
kenanstalt zugefügt wurden, kann die Patien-
tenanwaltschaft dem Patienten eine Entschädi-10. Der § 9 hat zu lauten:
gung zuerkennen, wenn die Haftung des
Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeu-„§ 9
Manfred Dörler Dr. Herbert Sausgruber
Der Landtag hat beschlossen:
Das Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2000 und Nr. 38/2001, wird wie folgt geändert:
§§ 60 bis 71 des Abschnittes 3 und die §§ 87 bis 95 des Abschnittes 4 sind auf die Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft nicht anzuwenden.“
„(4) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten ferner die Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Ein- und Verkaufsgenossenschaften, soweit diese überwiegend mit dem Einkauf land- und forstwirtschaftlicher Betriebserfordernisse und dem Lagern und dem Verkauf unverarbeiteter land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind, sowie aus solchen Betrieben hervorgegangene Nachfolgeunternehmen jeder Rechtsform, solange der bisherige Unternehmensgegenstand beibehalten wird. Ferner gelten die Betriebe der Agrargemeinschaften im Sinne des Flurverfassungsgesetzes als Betriebe der Land-und Forstwirtschaft.“
5. Dem § 5 ist folgender Abs. 5 anzufügen: „(5) Als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gelten weiters a) Betriebe, die in untergeordnetem Umfang
im Verhältnis zum Hauptbetrieb im Sinne des Abs. 1 bzw. 2 geführt werden, deren Geschäftsbetrieb nachstehende selbständige Tätigkeiten umfasst und diese nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem Naheverhältnis zum Hauptbetrieb erfolgen:
b) die Privatzimmervermietung gemäß Art. III der Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1974 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 9 der Gewerbeordnung 1994, soweit diese in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof erfolgt.“
6. Im § 7 Abs. 2 sind in der lit. k das Wort „und“ sowie in der lit. l der Punkt jeweils durch einen Beistrich zu ersetzen und ist folgende lit. m anzufügen: „m) Name und Anschrift der Mitarbeitervorsor
gekasse (MV-Kasse) des Dienstnehmers.“
13. Der § 39 Abs. 1 hat zu lauten: „(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 35, 36 oder 37 im ersten Lebensjahr des Kindes in Anspruch nimmt, kann nicht gekündigt und nur aus den in § 50 ausdrücklich angeführten Gründen nach Zustimmung des Gerichtes entlassen werden. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen a) nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles,
b) nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer in Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv- oder Pflegemutter in Anspruch genommen wird.“
14. Der § 40a samt Überschrift hat zu lauten:
(1) Der Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater) kann neben seinem karenzierten Dienstverhältnis eine geringfügige Beschäftigung ausüben, bei der das gebührende Entgelt im Kalendermonat den im § 5 Abs. 2 Z. 2 ASVG genannten Betrag nicht übersteigt. Eine Verletzung der Arbeitspflicht bei solchen Beschäftigungen hat keine Auswirkungen auf das karenzierte Dienstverhältnis. Die Arbeitsleistung im Rahmen solcher Beschäftigungen ist zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber vor jedem Arbeitseinsatz zu vereinbaren.
(2) Weiters kann mit dem Dienstgeber, zu dem das karenzierte Dienstverhältnis besteht, für höchstens 13 Wochen im Kalenderjahr eine Bschäftigung über die Geringfügigkeitsgrenze hinaus vereinbart werden. Wird Karenz nicht während des gesamten Kalenderjahres in Anspruch genommen, kann eine solche Beschäftigung nur im aliquoten Ausmaß vereinbart werden.
(3) Mit Zustimmung des Dienstgebers kann eine Beschäftigung im Sinne des Abs. 2 auch mit einem anderen Dienstgeber vereinbart werden.“
15. Nach dem § 40a ist folgender § 40b samt Überschrift einzufügen:
§ 40b
tes mit dem Kind unverzüglich bekannt zu geben und über Verlangen des Dienstgebers seinen Dienst wieder anzutreten.“
§ 42b
Der Dienstnehmer kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 35, 36, 37, 38 oder 42 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“
„2a. Abschnitt
Betriebliche Mitarbeitervorsorge
§ 59f
in diese MV-Kasse übertragenen Abfertigungsanwartschaft zuzüglich
– der zugewiesenen Veranlagungsergebnisse.
(6) Altabfertigungsanwartschaft ist die fiktive Abfertigung nach § 47 zum Zeitpunkt desÜbertrittes.
§ 59g
§ 59h
nehmer binnen einer Woche schriftlich zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Dienstnehmer binnen zwei Wochen gegen die beabsichtigte Auswahl schriftlich Einwände erhebt, muss der Dienstgeber eine andere MV-Kasse vorschlagen. Auf Verlangen dieser Dienstnehmer ist eine kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Dienstnehmer zu den weiteren Beratungen über diesen Vorschlag beizuziehen. Wird trotz Einbeziehung einer kollektivvertragsfähigen Interessenvertretung der Dienstnehmer binnen zwei Wochen kein Einvernehmen über die Auswahl der MV-Kasse erzielt, hat über Antrag eines der beiden Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle über die Auswahl der MV-Kasse zu entscheiden. Streitteile in einem solchen Verfahren sind der Dienstgeber einerseits und die kollektivvertragsfähige Interessenvertretung der Dienstnehmer andererseits.
(4) Sind bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch Beiträge nach den §§ 59f und 59g samt Verzugszinsen nach einer Sozialversicherungsprüfung gemäß § 41a ASVG zu leisten, sind diese Beiträge samt Verzugszinsen vom jeweiligen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des bisherigen Dienstgebers weiterzuleiten. Wurde bei Beendigung des Dienstverhältnisses noch keine MV-Kasse gewählt und ist auch kein Dienstgeber mehr vorhanden, der eine MV-Kasse auswählen könnte, sind die Beiträge vom jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung an die MV-Kasse des neuen Dienstgebers weiterzuleiten, sofern der Dienstnehmer innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung des Dienstverhältnisses ein neues Dienstverhältnis eingeht. Anderenfalls kann der Dienstnehmer nach zwölf Monaten selbst eine MV-Kasse auswählen.
§ 59i
digung des Beitrittsvertrages; d) die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29
Abs. 2 Z. 5 des Betrieblichen Mitarbeiter
vorsorgegesetzes;
e) die Meldepflichten des Dienstgebers gegenüber der MV-Kasse;
f) eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes;
g) alle Dienstgeberkontonummern des beitretenden Dienstgebers;
h) Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z. 1 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes verrechnen darf.
§ 59j
§ 59k
Die Dienstgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten sind verpflichtet, den MV-Kassen über alle für das Vertragsverhältnis und für die Verwaltung der Anwartschaft sowie für die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände unverzüglich wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen.
§ 59l
tigten, ausgenommen bei Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 41, 41a oder 125,
b) verschuldeter Entlassung, c) unberechtigten vorzeitigen Austritts oder d) sofern noch keine drei Einzahlungsjahre seit
der ersten Beitragszahlung gemäß § 59f oder § 59g nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses oder der letztmaligen Auszahlung einer Abfertigung vergangen sind. Beitragszeiten nach § 59f oder § 59g sind zusammenzurechnen, unabhängig davon, ob sie bei einem oder mehreren Dienstgebern zurückgelegt worden sind. Beitragszeiten nach § 59f oder § 59g aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs weiterhin aufrechten Dienstverhältnissen sind nicht einzurechnen.
nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder
b) wenn der Dienstnehmer seit mindestens fünf Jahren in keinem Dienstverhältnis mehr steht, auf Grund dessen Beiträge nach Abschnitt 2a zu leisten sind.
(5) Bei Tod des Anwartschaftsberechtigten gebührt die Abfertigung den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war.
(6) Der Anwartschaftsberechtigte hat die von ihm beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann der Anwartschaftsberechtigte die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlung von Abfertigungen oder Verfügungen im Sinne des § 59n Abs. 1 über Abfertigungen aus anderen MV-Kassen zu veranlassen.
§ 59m
§ 59n
(1) Nach Beendigung des Dienstverhältnisses kann der Anwartschaftsberechtigte, ausgenommen in den in § 59l Abs. 2 genannten Fällen, a) die Auszahlung der Abfertigung als Kapi
talbetrag verlangen,
b) den gesamten Abfertigungsbetrag bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 weiterhin in der MV-Kasse veranlagen,
c) die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die MV-Kasse des neuen Dienstgebers verlangen,
d) die Überweisung der Abfertigung
verlangen.
„(3) Der Beginn des aufgeschobenen Teiles der Karenz ist dem Dienstgeber spätestens drei Monate vor dem gewünschten Zeitpunkt bekannt zu geben. Kommt innerhalb von zwei Wochen ab Bekanntgabe keine Einigung zustande, kann die Dienstnehmerin die aufgeschobene Karenz zum gewünschten Zeitpunkt antreten, es sei denn, der Dienstgeber hat binnen weiterer zwei Wochen wegen des Zeitpunktes des Antritts der aufgeschobenen Karenz die Klage beim zuständigen Gericht eingebracht.
(4) Wird die aufgeschobene Karenz im Rahmen eines anderen Dienstverhältnisses als jenem, das zur Zeit der Geburt des Kindes bestanden hat, in Anspruch genommen, bedarf es vor Antritt der aufgeschobenen Karenz jedenfalls einer Vereinbarung mit dem neuen Dienstgeber.“
§ 125a
Die Dienstnehmerin kann
a) nach der Geburt eines lebenden Kindes innerhalb von drei Monaten,
b) nach der Annahme eines Kindes, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt (§ 124c Abs. 1 lit. a)oder nach Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (§ 124c Abs. 1 lit. b) innerhalb von drei Monaten,
c) bei Inanspruchnahme einer Karenz nach §§ 124, 124a, 124c, 124d oder 125 Abs. 1 letzter Satz in Verbindung mit § 42 bis spätestens sechs Wochen nach Ende der Karenz ihren vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklären.“
37. Nach § 222 Abs. 1 Z. 1 ist folgende Z. 1a einzufügen:
„1a. Auswahl der MV-Kasse nach § 59h oder nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz;“
Die §§ 47 Abs. 10 und 11, 59f bis 59n, 222 Abs. 1 Z. 1a und Z. 26 und 249 Abs. 3, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2003, treten am 1. Jänner 2003 in Kraft.“
42. Die Überschrift des § 260 hat zu lauten:
„Übergangsbestimmungen betreffend
Arbeitsordnungen
und Gefahrenverhütung“
43. Nach dem § 260 sind folgende §§ 261 und 262samt Überschriften anzufügen:
§ 261
(1) Die §§ 35 bis 42a, 47 Abs. 4 lit. b, Abs. 7 und 8, 59a Abs. 2 und 3, 89 Abs. 5, 94 Abs. 2, 124 bis 125 und 178 Abs. 3, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2003, gelten für Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem
31. Dezember 2001 geboren wurden.
(2) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem Tag der Kundmachung des Gesetzes, LGBl.Nr. 22/2003, geboren wurden, können, wenn sich entweder Mutter oder Vater am Tag der Kundmachung in Karenz befindet oder einen Teil der Karenz aufgeschoben hat, binnen drei Monaten ab Kundmachung ihrem Dienstgeber bekannt geben, ob sie Karenz bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes in Anspruch nehmen.
(3) Mütter (Adoptiv- und Pflegemütter) und Väter (Adoptiv- und Pflegeväter), deren Kinder nach dem 30. Juni 2000, jedoch vor dem
1. Jänner 2002 geboren wurden, können ab
1. Jänner 2002 eine Beschäftigung im Sinne der §§ 40a Abs. 2 und 3 bzw. 124e, in der Fassung LGBl.Nr. 22/2003, vereinbaren.
(4) Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl.Nr. 22/2003, vereinbarte Teilzeitbeschäftigungen nach den bisher geltenden Bestimmungen bleiben aufrecht, soweit Dienstgeber und Dienstnehmer bzw. Dienstnehmerin nicht anderes vereinbaren.
§ 262
oder Wiedereinstellungsvereinbarungen unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden oder
b) unterbrochene Dienstverhältnisse unter Anrechnung von Vordienstzeiten bei demselben Dienstgeber fortgesetzt werden und durch eine im Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2002 anwendbare Bestimmung in einem Kollektivvertrag die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Abfertigung festgesetzt wird oder
c) Dienstnehmer innerhalb eines Konzerns im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes 1965 oder des § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung in ein neues Dienstverhältnis wechseln, es sei denn, es liegt eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 4 vor.
anwartschaften bedarf einer schriftlichen Einzelvereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, die von den Bestimmungen des § 47 oder Kollektivverträgen abweichen kann;
b) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages an die MV-Kasse hat ab demZeitpunkt der Übertragung binnen längstens fünf Jahren zu erfolgen;
c) die Überweisung des vereinbarten Übertragungsbetrages hat jährlich mindestens mit je einem Fünftel zuzüglich der Rechnungszinsen von 6 v.H. des jährlichen Übertragungsbetrages zu erfolgen; vorzeitige Überweisungen sind zulässig;
Manfred Dörler
d) im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, ausgenommen die im § 59l Abs. 2 genannten Fälle, hat der Dienstgeber den aushaftenden Teil des vereinbarten Übertragungsbetrages vorzeitig an die MV-Kasse zu überweisen.
Dr. Herbert Sausgruber
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, wird wie stehenden Nachteilen für das Orts-und Landfolgt geändert: schaftsbild ergibt, dass die Vorteile für das Gemeinwohl offenkundig überwiegen. Die Nach
1. Dem § 17 ist folgender Abs. 6 anzufügen: teile für das Orts- und Landschaftsbild sind
„(6) Ein Bauvorhaben, dem Interessen des jedenfalls soweit zu vermeiden, als dadurch die Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes nach Erreichung der Vorteile für das Gemeinwohl den Abs. 1 bis 3 entgegenstehen, ist nur zuläs-nicht vereitelt wird.“ sig, wenn eine Gegenüberstellung der sich aus der Durchführung des Bauvorhabens ergeben-2. Im § 29 hat der Abs. 4 zu entfallen. den Vorteile für das Gemeinwohl mit den ent-
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Manfred Dörler Dr. Herbert Sausgruber