VORARLBERGER
Jahrgang 2005 Herausgegeben und versendet am 21. Juli 2005 16. Stück
27. Gesetz
über eine Änderung des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen
Der Landtag hat beschlossen: 2. Folgender § 3 wird angefügt:
Das Gesetz über die Mitwirkung der Bundes-„§ 3 gendarmerie bei der Vollziehung von Landesgeset-Soweit in anderen Landesgesetzen das Wort zen, LGBl.Nr. 29/1966, wird wie folgt geändert: ‚Bundesgendarmerie‘ verwendet wird, tritt an
dessen Stelle das Wort Bundespolizei‘; soweit
1. Im Titel und in den §§ 1 und 2 wird das Wort in anderen Landesgesetzen das Wort ,Gendarme„Bundesgendarmerie“ jeweils durch das Wort rieorgane‘ verwendet wird, tritt an dessen Stelle „Bundespolizei“ ersetzt. die Wortfolge ,Organe der Bundespolizei‘.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber
28. Verordnung
der Landesregierung über die Festsetzung von Kommissionsgebühren für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen der Gemeindebehörden (Gemeindekommissionsgebührenverordnung)
Auf Grund des § 77 des Allgemeinen Verwal-(2) Entsenden andere am Verfahren beteiligte tungsverfahrensgesetzes 1991 wird verordnet: Verwaltungsbehörden Amtsorgane, so sind von der die Amtshandlung führenden Behörde Kommis§ 1 sionsgebühren nach den für die entsendeten Organe Ausmaß geltenden Tarifen als Barauslagen einzuheben und dem Rechtsträger, dem die entsendeten Verwal
(1) Für die über Ansuchen einer Partei außer-tungsorgane zugehören, zu übermitteln. halb des Amtes vorgenommenen Amtshandlungen (3) Der Gebührenberechnung ist nur die Zeit zu der Gemeindebehörden sind gemäß § 77 AVG von Grunde zulegen, die für die Amtshandlung selbst, den Beteiligten für jedes der zur Amtshandlung einschließlich der erforderlichen Begehungen und notwendigerweise entsendeten Amtsorgane 12,50 Besichtigungen, sowie für die Verfassung der Nie-Euro für jede angefangene halbe Stunde als Kom-derschrift außerhalb des Amtes notwendig war, missionsgebühren zu entrichten. nicht aber die für den Weg zum Ort der Amtshand
Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2005, 16. Stück, Nr. 28, 29
lung und für den Rückweg vom Ort der Amtshandlung aufgewendete Zeit und auch nicht die Zeit, während der die Amtshandlung unterbrochen wird.
§ 2
Abgrenzung
§ 3
Vorschreibung
(1) Die gemäß §§ 1 und 2 zu entrichtenden Gebühren sind den Beteiligten in dem in der Sache ergehenden Bescheid vorzuschreiben.
(2) Wenn mehrere Beteiligte zur Tragung der Gebühren verpflichtet sind, so sind diese angemessen aufzuteilen. In einem solchen Falle haftet jeder Beteiligte nur für den auf ihn entfallenden Gebührenanteil.
§ 4
Ertrag,
Art der Einhebung
§ 5
Wirksamkeitsbeginn
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Sausgruber
29. Verordnung
der Landesregierung über die Änderung der Verordnung über die Festlegung von überörtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumpla-Die Grundstücke GST-NR 942/2, GST-NR nungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, wird verord-941, GST-NR 3356/3, GST-NR 934 und die Teilnet: flächen der Grundstücke GST-NR 947, GST-NR
946, GST-NR 3374/2, GST-NR 3550/1 und GST-
Die Verordnung über die Festlegung von über-NR 3321/11, alle GB Lauterach, die innerhalb der örtlichen Freiflächen in der Talsohle des Rheintales, im Lageplan des Amtes der Vorarlberger Landes-LGBl.Nr 8/1977, in der Fassung LGBl.Nr. 37/ regierung, Zl. VIIa-420.20.16, vom 21.6.2005*), in 1980, Nr. 15/1997, Nr. 45/1997, Nr. 28/1998, Nr. schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen 43/1999, Nr. 40/2000, Nr. 57/2002, Nr. 1/2004 und liegen, werden aus dem Geltungsbereich heraus-Nr. 57/2004, wird wie folgt geändert: genommen.
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Sausgruber
*) Die zeichnerischen Darstellungen liegen im Amt der Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und beim Marktgemeindeamt Lauterach während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.