VORARLBERGER
Jahrgang 2007 Herausgegeben und versendet am 12. Juli 2007 22. Stück
XXVIII. LT: RV 38/2007, 4. Sitzung 2007
XXVIII. LT: RV 39/2007, 4. Sitzung 2007
Der Landtag hat beschlossen: 6. Im § 14 Abs. 4 wird im dritten Satz die Wortfolge „zuständige Bezirksgericht“ durch die
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fas-Wortfolge „Landesgericht Feldkirch“ ersetzt; sung LGBl.Nr. 23/2003 und Nr. 27/2005, wird wie der vierte Satz lautet: folgt geändert: „Die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungs
entschädigungsgesetzes über Gegenstand und
1. Dem § 1 Abs. 1 lit. i wird folgender Satz ange-Umfang der Entschädigung und das gerichtfügt: liche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz „die Bestimmungen über die Energieeinsparung nichts anderes bestimmt, sinngemäß.“ sind jedoch anzuwenden;“
7. Im § 15 Abs. 1 wird vor dem Wort „ausge
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG.
Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 22. Stück, Nr. 44
„einschließlich solcher für Betrieb, Wartung, Überwachung und Dokumentation“ und die Wortfolge „Anforderungen der barrierefreien Gestaltung im Sinne des Abs. 2“ durch die Wortfolge „Anforderungen der Energieeinsparung (Abs. 1) oder der barrierefreien Gestaltung (Abs. 2)“ ersetzt.
10. Der § 15 Abs. 5 lautet: „(5) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zuzulassen, und zwar a) in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, sofern den Anforderungen der Abs. 1 und 2 trotzdem entsprochen wird; oder
b) sofern der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Vorschriften der Verordnung erreicht wird.“
„(6) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Bauvorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele notwendig ist.“
25. Der § 55 Abs. 1 lit. b und c lautet: „b) Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
c) gegen Auflagen verstößt, die in der Baubewilligung oder im Freigabebescheid vorgeschrieben wurden;“
26. Im § 55 Abs. 1 wird am Ende der lit. l der Punkt
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durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende 27. Der § 55 Abs. 2 lautet:lit. m angefügt: „(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j „m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer
Benützungsbewilligung nach § 45 des Bau-Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übergesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/ tretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 2001 benützt.“ zu 14.000 Euro zu bestrafen.“
Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber
Der Landtag hat beschlossen: entschädigungsgesetz“ ersetzt.
Das Starkstromwegegesetz, LGBl.Nr. 22/1978, 2. Im § 19 lit. c wird im ersten Satz die Wortfolge in der Fassung LGBl.Nr. 7/1999 und Nr. 58/2001, „bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen wird wie folgt geändert: Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung
befindet“ durch die Wortfolge „beim Landesge
1. Im § 19 wird das Wort „Eisenbahnenteignungs-richt Feldkirch begehren“ ersetzt; im zweiten gesetz“ durch das Wort „Eisenbahn-Enteignungs-Satz entfällt die Wortfolge „Höhe der“.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber