über eine Änderung des Baugesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen: 6. Im § 14 Abs. 4 wird im dritten Satz die Wortfolge „zuständige Bezirksgericht“ durch die
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fas-Wortfolge „Landesgericht Feldkirch“ ersetzt; sung LGBl.Nr. 23/2003 und Nr. 27/2005, wird wie der vierte Satz lautet: folgt geändert: „Die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungs
entschädigungsgesetzes über Gegenstand und
1. Dem § 1 Abs. 1 lit. i wird folgender Satz ange-Umfang der Entschädigung und das gerichtfügt: liche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz „die Bestimmungen über die Energieeinsparung nichts anderes bestimmt, sinngemäß.“ sind jedoch anzuwenden;“
7. Im § 15 Abs. 1 wird vor dem Wort „ausge
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Im § 6 Abs. 3 wird am Ende der Punkt durch führt“ die Wortfolge „geplant und“ eingefügt. einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satz angefügt: 8. Der § 15 Abs. 3 erster Satz lautet: „für befestigte Flächen, insbesondere Hauszu-„Zur Durchführung der Bestimmungen der fahrten und Abstellplätze, gilt jedoch kein Min-Abs. 1 und 2 hat die Landesregierung unter Bedestabstand.“ rücksichtigung der Erfordernisse des Rechts der
Europäischen Union durch Verordnung nähere
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Im § 7 Abs. 1 lit. f wird nach dem Wort „bis-Vorschriften zu erlassen, besonders über die her“ die Wortfolge „oder anzunehmen ist, dass Tragfähigkeit von Bauwerken, Brandabschnitte, bei Neuerrichtung des Gebäudes mit einer sol-sonstigen Brandschutz, Sanitäreinrichtungen, chen Verwendung die Abstandsnachsicht erteilt Abwasser- und Abfallbeseitigung, Abgasanlawerden könnte“ angefügt. gen, Schutz vor Feuchtigkeit, Wasserversor
gung, Schutz vor gefährlichen Immissionen,
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Im § 14 Abs. 2 wird nach dem Wort „Behörde“ Belichtung und Beleuchtung, Belüftung und
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die Wortfolge „auf Antrag“ eingefügt. Beheizung, Raumhöhe, Lagerung gefährlicher Stoffe, Erschließung, Aufzüge, Schutz vor Un
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Im § 14 Abs. 3 wird im zweiten Satz die Wort-fällen, barrierefreie Gestaltung, Schutz vor folge „zuständige Bezirksgericht“ durch die Schall und Erschütterungen, Gesamtenergie-Wortfolge „Landesgericht Feldkirch“ ersetzt; effizienz, Warmwasserbereitung, Klimatisieder dritte Satz lautet: rung, Einstell- und Abstellplätze u.dgl.“ „Für das gerichtliche Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Be-9. Im § 15 Abs. 4 werden die Wortfolge „einstimmungen des Eisenbahn-Enteignungsent-schließlich von Betriebs-, Wartungs- und Überschädigungsgesetzes sinngemäß.“ wachungsvorschriften“ durch die Wortfolge
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG.
Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2007, 22. Stück, Nr. 44
„einschließlich solcher für Betrieb, Wartung, Überwachung und Dokumentation“ und die Wortfolge „Anforderungen der barrierefreien Gestaltung im Sinne des Abs. 2“ durch die Wortfolge „Anforderungen der Energieeinsparung (Abs. 1) oder der barrierefreien Gestaltung (Abs. 2)“ ersetzt.
10. Der § 15 Abs. 5 lautet: „(5) In einer Verordnung nach Abs. 3 kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag Ausnahmen von der Anwendung bestimmter in ihr festgelegter Vorschriften zuzulassen, und zwar a) in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen, sofern den Anforderungen der Abs. 1 und 2 trotzdem entsprochen wird; oder
b) sofern der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Vorschriften der Verordnung erreicht wird.“
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Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Landesregierung hat die in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Erfordernisse der Energieeinsparung spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.“
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Im § 18 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „in einen Rauch-oder Abgasfang oder ins Freie“ durch die Wortfolge „über eine Abgasanlage oder direkt ins Freie“ ersetzt.
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Nach dem § 21 Abs. 1 wird folgender Abs. 2 eingefügt:
„(2) In der Verordnung nach Abs. 1 ist näher zu bestimmen, bei welchen Bauvorhaben ein Energieausweis erforderlich ist und welche Inhalte und welche Form der Energieausweis aufzuweisen hat; weiters ist zu bestimmen, welche fachlichen Anforderungen die Personen, die Energieausweise ausstellen, erfüllen müssen. Die Erfordernisse der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sind zu berücksichtigen.“
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Im § 21 wird der bisherige Abs. 2 als Abs. 3 bezeichnet.
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Im § 22 Abs. 2 lit. b wird nach dem Wort „Richtigkeit“ die Wortfolge „des Energieausweises nach § 21 Abs. 2 und“ eingefügt und die Wortfolge „Verfasser der Bestätigungen“ durch die Wortfolge „Verfasser des Energieausweises bzw. der Bestätigung“ ersetzt.
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Nach dem § 28 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Erstreckt sich die Baubewilligung auf ein Bauvorhaben, für das ein Energieausweis erforderlich ist, hat die Behörde den Energieausweis der Landesregierung zu übermitteln. Die Landesregierung kann die Daten des Energieausweises automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung energiepolitischer Ziele notwendig ist.“
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Im § 28 werden die bisherigen Abs. 6 und 7 als Abs. 7 und 8 bezeichnet.
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Dem § 31 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Wird gegen die Baubewilligung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof erhoben, ist der Fristenlauf bis zur Entscheidung darüber unterbrochen.“
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Im § 34 Abs. 5 wird der Ausdruck „§ 31 Abs. 1 letzter Satz“ durch den Ausdruck „§ 31 Abs. 1 zweiter und dritter Satz“ ersetzt.
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Dem § 36 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Auch Personen, die die Bauaufsicht ausüben, gelten als Bauausführende.“
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In der Überschrift zu § 37 und im § 37 Abs. 1 werden die Wortfolgen „Rauch- und Abgasfängen“ und „Rauch- und Abgasfänge“ jeweils durch das Wort „Abgasanlagen“ ersetzt.
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Im § 40 Abs. 3 wird die Wortfolge „Aufforderung nach Abs. 1“ durch die Wortfolge „Aufforderung nach Abs. 1 durch Einbringung eines vollständigen Bauantrages bzw. einer vollständigen Bauanzeige“ ersetzt.
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Dem § 40 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt: „Dies gilt nur, soweit der mit der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verbundene Aufwand nicht unverhältnismäßig ist; die Interessen nach § 39 Abs. 3 müssen jedenfalls gewahrt sein.“
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Dem § 55 Abs. 1 lit. a wird folgender Satz angefügt:„dazu zählt auch die wesentliche Änderung der Verwendung eines Gebäudes ohne Baubewilligung;“
25. Der § 55 Abs. 1 lit. b und c lautet: „b) Bauvorhaben entgegen den aufgrund dieses Gesetzes durch Verordnung erlassenen Vorschriften ausführt;
c) gegen Auflagen verstößt, die in der Baubewilligung oder im Freigabebescheid vorgeschrieben wurden;“
26. Im § 55 Abs. 1 wird am Ende der lit. l der Punkt
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durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende 27. Der § 55 Abs. 2 lautet:lit. m angefügt: „(2) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a, i und j „m) Bauwerke oder Teile davon entgegen einer sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer
Benützungsbewilligung nach § 45 des Bau-Geldstrafe bis zu 28.000 Euro, sonstige Übergesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/ tretungen nach Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis 2001 benützt.“ zu 14.000 Euro zu bestrafen.“