Jahrgang 2007 Herausgegeben und versendet am 20. Dezember 2007 37. Stück
83. Verordnung
der Landesregierung über die technischen Erfordernisse von Bauwerken (Bautechnikverordnung – BTV)*)
Auf Grund des § 15 Abs. 3, 4 und 5 des Baugesetzes, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird verordnet:
1. Abschnitt Begriffsbestimmungen, Allgemeine Anforderungen
§1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
a) Stand der Technik: auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhender Entwicklungsstand fortschrittlicher bautechnischer Verfahren, Einrichtungen und Bauweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder sonst erwiesen ist;
b) OIB-Richtlinie: eine vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) beschlossene und im Internet auf der Homepage des OIB (www.oib.or.at) veröffentlichte Richtlinie. Die OIB-Richtlinien sind im Internet auch auf der Homepage des Landes Vorarlberg (www.vorarlberg.at) abrufbar.
§2
Allgemeine bautechnische Erfordernisse
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik bei vor
hersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Dabei sind Unterschiede hinsichtlich der Lage, der Größe und der
Verwendung der Bauwerke zu berücksichtigen.
Bautechnische Anforderungen an Bauwerke im Sinne dieser Verordnung sind:
a) Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
b) Brandschutz,
c) Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
d) Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit,
e) Schallschutz,
f) Energieeinsparung und Wärmeschutz.
(2) Bauteile müssen aus entsprechend widerstandsfähigen Baustoffen hergestellt oder gegen schädigende Einwirkungen geschützt sein, wenn sie solchen Einwirkungen ausgesetzt sind. Schädigende Einwirkungen sind z.B. Umweltschadstoffe, Witterungseinflüsse, Erschütterungen oder korrosive Einwirkungen.
2. Abschnitt
Besondere Anforderungen
1. Unterabschnitt
Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
§3
Anforderungen
(1) Bauwerke und alle ihre Teile müssen entsprechend dem Stand der Technik so geplant und ausgeführt sein, dass sie bei Errichtung und Ver
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG; sie wurde unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG notifiziert.
wendung tragfähig sind; dabei sind ständige, veränderliche und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen. Die Gebrauchstauglichkeit darf unter Berücksichtigung der ständigen und veränderlichen Einwirkungen nicht durch Verformungen oder Schwingungen beeinträchtigt werden.
(2) Insbesondere sind folgende Ereignisse zu vermeiden: a) Einsturz des gesamten Bauwerkes oder eines
Teiles,
b) Verformungen, durch die die Gebrauchstauglichkeit oder sonst die Erfüllung der bautechnischen Anforderungen gemäß § 2 beeinträchtigt werden,
c) Beschädigungen von Bauteilen, Einrichtungen oder Ausstattungen infolge zu großer Verformungen der tragenden Baukonstruktion oder
d) Beschädigungen, die in Beziehung zu dem verursachenden Ereignis unverhältnismäßig groß sind.
§4
OIB-Richtlinie 1
Den in § 3 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 1, Mechanische Festigkeit und Standsicherheit, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
2. Unterabschnitt Brandschutz
§5
Allgemeine Anforderungen an den Brandschutz
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie die Brandausbreitung wirksam eingeschränkt wird.
§6
Tragfähigkeit des Bauwerkes im Brandfall
§7
Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes
zweckes eine erhöhte Brandgefahr ausgeht, wie
bei müssen Lage, Größe und Verwendungszweck des Bauwerkes oder Bauwerksteiles berücksichtigt werden. Überdies müssen geeignete Brandschutzeinrichtungen, wie z.B. automatische Brandmeldeanlagen, ortsfeste Löschanlagen, Rauch-und Wärmeabzugsanlagen, vorhanden sein, wenn dies aufgrund der Brandaktivierungsgefahr oder der Brandlast erforderlich ist.
§8
Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke
§9
Fluchtwege
§ 10
Erfordernisse für Rettung
und Löscharbeiten im Brandfall
(z.B. Löschwasserleitungen, Feuerwehraufzüge) vorhanden sein.
§ 11
OIB-Richtlinien 2, 2.1 und 2.2
Den in den §§ 5 bis 10 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn nachstehende Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik eingehalten werden:
a) OIB-Richtlinie 2, Brandschutz, Ausgabe April 2007,
b) OIB-Richtlinie 2.1, Brandschutz bei Betriebsbauten, Ausgabe April 2007,
c) OIB-Richtlinie 2.2, Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe April 2007.
3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
§ 12
Allgemeine Anforderungen
Bauwerke müssen in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt sein, dass sie unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes den Anforderungen an Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz entsprechen.
§ 13
Sanitäreinrichtungen
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie z.B. Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerkes den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.
§ 14
Abwässer
(1) Bei Bauwerken muss unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes für das Sammeln und Beseitigen der Abwässer und Niederschlagswässer vorgesorgt sein.
§ 15
Sonstige Abflüsse
Sonstige Abflüsse, insbesondere solche aus landwirtschaftlichen Anlagen, wie z.B. aus Stallungen, Düngersammelanlagen oder Silos, sind so zu sammeln, dass die Hygiene und die Gesundheit von Personen nicht gefährdet werden.
§ 16
Abfälle
Bei Bauwerken müssen unter Berücksichtigung ihres Verwendungszweckes Einrichtungen für die hygienisch einwandfreie, gesundheitlich unbedenkliche und belästigungsfreie Sammlung und Entsorgung von Abfällen bestehen.
§ 17
Abgase von Feuerstätten
§ 18
Schutz vor Feuchtigkeit
sein, dass eine schädigende Feuchtigkeitsansammlung durch Wasserdampfkondensation in Bauteilen und auf Oberflächen von Bauteilen vermieden wird.
§ 19
Nutzwasser
§ 20
Trinkwasser
§ 21
Schutz vor gefährlichen Immissionen
(3) Im Falle gefährlicher Emissionen aus dem Untergrund müssen Bauwerke in allen ihren Teilen so geplant und ausgeführt werden, dass die Gesundheit der Benutzer nicht gefährdet wird.
§ 22
Belichtung und Beleuchtung
§ 23
Belüftung und Beheizung
Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend lüftbar und beheizbar einzurichten. Durch Lüftungsanlagen dürfen die Gesundheit von Personen nicht gefährdet und die ordnungsgemäße Ableitung der Abgase von Feuerstätten nicht beeinträchtigt werden.
§ 24
Niveau und Höhe der Räume
§ 25
Lagerung gefährlicher Stoffe
Bauwerke oder Bauwerksteile, in denen gefährliche Stoffe gelagert werden, müssen so ausgeführt sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Personen und der Umwelt durch ein Entweichen der gefährlichen Stoffe und ein Eindringen in den Boden verhindert werden.
§ 26
OIB-Richtlinie 3
(1) Den in den §§ 12 bis 25 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 3, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
4. Unterabschnitt Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
§ 27
Allgemeine Anforderungen an die
Nutzungssicherheit
Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass bei ihrer Nutzung Unfälle vermieden werden, durch die das Leben oder die Gesundheit von Personen gefährdet werden, wie z.B. Rutsch-, Stolper-, Absturz-oder Aufprallunfälle. Dabei ist entsprechend dem Verwendungszweck besonders auch auf Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen Rücksicht zu nehmen.
§ 28
Erschließung
§ 29
Schutz vor Rutsch-und Stolperunfällen
§ 30
Schutz vor Absturzunfällen
(1) An entsprechend dem Verwendungszweck zugänglichen Stellen des Bauwerkes, bei denen Absturzgefahr besteht, müssen geeignete Schutzvorrichtungen gegen ein Abstürzen von Personen
§ 31
Schutz vor Aufprallunfällen
und herabstürzenden Gegenständen
§ 32
Verbrennungsschutz
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührungen abzusichern.
§ 33
Blitzschutz
Bauwerke sind mit Blitzschutzanlagen auszustatten, wenn sie wegen ihrer Lage, Größe oder Bauweise durch Blitzschlag gefährdet sind oder wenn der Verwendungszweck oder die kulturhistorische Bedeutung des Bauwerks dies erfordern.
§ 34
Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
(1) Folgende Bauwerke müssen so barrierefrei geplant und ausgeführt sein, dass die für Besucher und Kunden bestimmten Teile auch für Kinder, ältere Personen und Personen mit Behinderungen gefahrlos und tunlichst ohne fremde Hilfe zugänglich sind: a) Bauwerke für öffentliche Zwecke (z.B. Behörden und Ämter),
b) Bauwerke für Bildungszwecke (z.B. Kindergärten, Schulen, Hochschulen, Volksbildungseinrichtungen),
c) Handelsbetriebe mit Waren des täglichen Bedarfs,
d) Banken,
e) Gesundheits-und Sozialeinrichtungen,
f) Arztpraxen und Apotheken,
g) öffentliche Toiletten,
h) Garagen mit mehr als 50 Einstellplätzen,
i) sonstige Bauwerke, die allgemein zugänglich und für mindestens 75 Besucher oder Kunden ausgelegt sind.
(2) Zur Erfüllung der Anforderungen gemäß Abs. 1 müssen insbesondere a) mindestens ein Eingang, und zwar der Haupt
eingang oder ein Eingang in dessen unmittelbarer Nähe, stufenlos erreichbar sein,
b) in Verbindungswegen Stufen, Schwellen und ähnliche Hindernisse grundsätzlich vermieden werden; unvermeidbare Niveauunterschiede sind durch entsprechende Rampen, Aufzüge oder andere Aufstiegshilfen zu überwinden oder auszugleichen,
c) notwendige Mindestbreiten für Türen und Gänge eingehalten werden,
d) eine dem Verwendungszweck entsprechende Anzahl von behindertengerechten Toiletten errichtet werden.
§ 35
OIB-Richtlinie 4
5. Unterabschnitt Schallschutz
§ 36
Allgemeine Anforderungen an den Schallschutz
(1) Bauwerke müssen so geplant und ausgeführt sein, dass gesunde, normal empfindende Benutzer dieses oder eines unmittelbar anschließenden Bauwerkes nicht durch bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Schall und Erschütterungen in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt werden. Dabei sind der Verwendungszweck sowie die Lage des Bauwerkes und seiner Räume zu berücksichtigen.
(2) Wenn der besondere Verwendungszweck es erfordert, ist eine entsprechende Raumakustik sicherzustellen.
§ 37
Bauteile
Alle Bauteile, insbesondere Außen-und Trennbauteile sowie begehbare Flächen in Bauwerken, müssen so geplant und ausgeführt sein, dass die Weiterleitung von Luft-, Tritt-und Körperschall so weit gedämmt wird, wie dies zur Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 erforderlich ist.
§ 38
Haustechnische Anlagen
Haustechnische Anlagen, ortsfeste Maschinen und technische Einrichtungen, bei deren Betrieb Schall übertragen wird oder Erschütterungen auftreten können, sind so einzubauen und aufzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen des § 36 Abs. 1 gewährleistet ist.
§ 39
OIB-Richtlinie 5
Den in den §§ 36 bis 38 festgelegten Anforderungen wird entsprochen, wenn die OIB-Richtlinie 5, Schallschutz, Ausgabe April 2007, eingehalten wird.
6. Unterabschnitt
Energieeinsparung und Wärmeschutz
§ 40
Anforderungen
entsprechenden Raumklimas; insbesondere sind ungünstige Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung oder sommerliche Überwärmung, zu vermeiden,
c) die Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen hinsichtlich der Energieeinsparung.
(3) Bei der Errichtung neuer Bauwerke mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 1.000 m² müssen alternative Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist. Alternative Systeme sind insbesondere
a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b) Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen,
c) Fern-bzw. Blockheizung oder Fern-bzw. Block
kühlung und d) Wärmepumpen.
a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
b) Gebäude, die für Gottesdienst oder religiöse Zwecke genutzt werden,
c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden,
d) Gebäude, für die die Summe der Heizgradtage (HGT)12/20 der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist, nicht mehr als 680 Kelvintage (Kd) beträgt.
§ 41
OIB-Richtlinie 6
vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 - HWBBGF,WG,max,Ref= 30,83 / lc + 30,33[kWh/(m².a)] - höchstens jedoch 55 [kWh/(m².a)]
ab 1. Jänner 2010 - HWBBGF,WG,max,Ref = 36,11 / lc + 21,11[kWh/(m².a)] - höchstens jedoch 50[kWh/(m².a)]
(3) Abweichend von Punkt 2.4.1.1 der OIB-Richtlinie 6 ist beim Neubau von Nicht-Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBV,NWG,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 - HWBV,NWG,max,Ref = 12,33 / lc + 10,13[kWh/(m³.a)] - höchstens jedoch 20 [kWh/(m³.a)]
ab 1. Jänner 2010 - HWBV,NWG,max,Ref = 12,17/ lc + 7,27[kWh/(m³.a)] - höchstens jedoch 17[kWh/(m³.a)]
(4) Abweichend von Punkt 2.5.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 - HWBBGF,WGsan,max,Ref = 63,19 / lc + 29,44[kWh/(m².a)] - höchstens jedoch 80[kWh/(m².a)]
ab 1. Jänner 2010 - HWBBGF,WGsan,max,Ref = 54,17 / lc + 26,67[kWh/(m².a)] - höchstens jedoch 70[kWh/(m².a)]
(5) Abweichend von Punkt 2.6.1.1 der OIB-Richtlinie 6 ist bei umfassender Sanierung von Nicht-Wohngebäuden folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBV,NWGsan,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
vom 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2009 - HWBV,NWGsan,max,Ref = 21,8 / lc + 10,16[kWh/(m³.a)] - höchstens jedoch 27,6[kWh/(m³.a)]
ab 1. Jänner 2010 - HWBV,NWGsan,max,Ref = 18,64 / lc + 9,18[kWh/(m³.a)] - höchstens jedoch 24,1[kWh/(m³.a)]
(6) Die in den Abs. 1 bis 5 festgelegten Anforderungen an den maximal zulässigen jährlichen Heizwärmebedarf sind eingehalten, wenn unter Anwendung der im OIB-Leitfaden festgelegten Berechnungsmethode rechnerisch nachgewiesen werden kann, dass sie beim geplanten und zur Ausführung gelangenden Gebäude erfüllt sind.
§ 42
Aushängepflicht bei öffentlichen Gebäuden
Bei Gebäuden für öffentliche Zwecke, z.B. Behörden und Ämtern, sowie Gebäuden, in denen für eine große Anzahl von Menschen Dienstleistungen erbracht werden und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden, ist ein höchstens zehn Jahre alter Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen. Dies gilt nur für Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von über 1.000 m².
3. Abschnitt
Aufzüge und ortsfeste technische
Einrichtungen
§ 43
Aufzüge
Für den Einbau, den Betrieb, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen, die Bauwerke, ausgenommen gewerbliche Betriebsanlagen, dauerhaft bedienen, finden die Bestimmungen des III. Abschnittes und der §§ 27 und 28 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 (ASV 1996) sinngemäß Anwendung. Aufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen-und Güterbeförderung mit einer Förderhöhe von mehr als 2,0 m, deren Fahrbahn nicht mehr als 15 Grad gegen die Senkrechte geneigt sind, müssen Fahrkörbe haben. Die §§ 17, 18 und 19 ASV 1996 gelten weiters sinngemäß auch für Lastenaufzüge mit einer Hubhöhe von mehr als zwei Metern. Behörde gemäß § 25 ASV 1996 ist die Landesregierung. Vom Landeshauptmann nach § 25 ASV 1996 bestellte Aufzugsprüfer sind den von der Landesregierung bestellten gleichgestellt.
§ 44
Ortsfeste technische Einrichtungen
Ortsfeste Maschinen und sonstige ortsfeste technische Einrichtungen müssen so aufgestellt sein, dass den Anforderungen der Sicherheit, insbesondere des Unfall-und Brandschutzes, entsprochen wird und die Benützer der übrigen Teile des Gebäudes sowie die Nachbarschaft nicht durch Lärm, Erschütterungen oder Gerüche in unzumutbarem Maße belästigt werden.
4. Abschnitt
Inspektion von Heizungs-und Klimaanlagen
§ 45
Einmalige Inspektion von Heizungsanlagen
bedarf des Gebäudes,
c) Brennstoffbedarf,
d) Dimensionierung und Ausführung eines even
tuell vorhandenen Speichers, e) Zustand der Wärmedämmung bei dafür relevanten Bauteilen und f) Zustand und Einstellung der Regel-und Messeinrichtungen der Heizungsanlage.
§ 46
Inspektion von Klimaanlagen
(1) Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW, wobei die Summe der einzelnen Nennkälteleistungen der im Gebäude vorhandenen Kälteanlagen maßgeblich ist, sind vom Verfügungsberechtigten alle drei Jahre einer Inspektion durch Fachpersonal (§ 47) unterziehen zu lassen.
(2) Die Inspektion hat jedenfalls zu umfassen:
a) Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen,
b) Kontrolle der Kälteanlage auf Undichtheit,
c) Prüfung des ordnungsgemäßen Funktionierens der Anlage, insbesondere durch Überprüfung der Kälteverdichter, Wirksamkeit der Wärmeabführung und der Wärmetauscher, Kontrolle der Luftleitungen und Lufteinlässen,
d) Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge und
e) Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes.
§ 47
Fachpersonal
5. Abschnitt Ausnahmen
§ 48
Ausnahmen von den OIB-Richtlinien
Die Behörde hat auf Antrag Abweichungen von den – in den §§ 4, 11, 26, 35, 39 und 41 verwiesenen – OIB-Richtlinien zuzulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
§ 49
Ausnahmen von der Bautechnikverordnung
Für die Vorarlberger Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Herbert Sausgruber