VORARLBERGER
Jahrgang 2008 Herausgegeben und versendet am 19. Juni 2008 18. Stück
XXVIII. LT: RV 10/2008, 3. Sitzung 2008
XXVIII. LT: SA 24/2008, 3. Sitzung 2008
XXVIII. LT: SA 25/2008, 3. Sitzung 2008
XXVIII. LT: AV 41/2008, 3. Sitzung 2008
über eine Änderung des Güter- und Seilwegegesetzes
Der Landtag hat beschlossen: gilt auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsberechtigte, Pächter und Mieter, die ihr Recht
Das Güter- und Seilwegegesetz, LGBl.Nr. 25/ vom Eigentümer solcher Grundstücke ablei
1963, in der Fassung LGBl.Nr. 42/1984, Nr. 58/2001 ten;
und Nr. 1/2007, wird wie folgt geändert: c) Haushaltsangehörige, Arbeitskräfte, Lieferanten, Handwerker und Erbringer land
1. Der § 11 Abs. 2 lautet: oder forstwirtschaftlicher Dienstleistungen „(2) Güterwege dürfen jedenfalls von fol-der in lit. a und b angeführten Personen; genden Personen benützt werden: d) Personen, die eine in lit. a oder b angeführte a) Eigentümer der in die Güterwegegenossen-Person oder einen Haushaltsangehörigen in schaft einbezogenen Grundstücke, soweit die Wohnungen oder Wohnräumen, die der De-Benützung zur Ausübung ihrer Rechte an den ckung eines ganzjährig gegebenen Wohneinbezogenen Grundstücken erfolgt; dies gilt bedarfs dienen, besuchen; auch für Bauberechtigte, Dienstbarkeitsbe-e) Personen in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, rechtigte, Pächter sowie Mieter von Woh-insbesondere Personen der Rettung, der Feunungen oder Wohnräumen, die der Deckung erwehr, der Polizei, des Gesundheitsdienstes, eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs des Veterinärdienstes, der Forst-, Jagd- und dienen, sofern die Nutzung der einbezogenen Fischereiaufsicht, der Wildbach- und Lawi-Grundstücke im Kostenaufteilungsschlüssel nenverbauung und der Wasserwirtschaft; nach § 13 Abs. 2 berücksichtigt ist; f) Fußgänger.“
b) Eigentümer der mit einem Bringungsrecht belasteten Grundstücke, die nicht in die Güter-2. Im § 21 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „, bei erwegegenossenschaft einbezogen sind, soweit schwerenden Umständen oder im Falle der Wie-die Benützung zur Ausübung ihrer Rechte derholung an Stelle oder neben der Geldstrafe an den belasteten Grundstücken erfolgt; dies mit Arrest bis zu vier Wochen“.
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber
Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2008, 18. Stück, Nr. 34, 35
über eine Änderung des Baugesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl.Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl.Nr. 23/2003, Nr. 27/2005 und Nr. 44/ 2007, wird wie folgt geändert:
Gebhard Halder „§ 50a
Dr. Herbert Sausgruber
über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen: 1. In den §§ 9 Abs. 2, 25 Abs. 2 und 37 Abs. 2 wird
Das Raumplanungsgesetz, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 72/1996, Nr. 33/1997, Nr. 48/1998, Nr. 43/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 33/2005, Nr. 23/2006 und Nr. 42/2007, wird wie folgt geändert:
jeweils die Wortfolge „Baubewilligungen nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Landschaftsschutzgesetz“ durch die Wortfolge „Baubewilligungen und Freigabebescheide nach dem Baugesetz, Bewilligungen nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung“ ersetzt. Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2004, 18. Stück, Nr. 35
2. Nach dem § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a
Ausdruck „(§ 2 lit. k Baugesetz)“ und wird in der lit. j die Wortfolge „im § 6 des Baugesetzes“ durch die Wortfolge „in den §§ 5 und 6 des Baugesetzes“ ersetzt.
„§ 57a
8. Der § 58 Abs. 2 erster Satz lautet: „Der Abs. 1 gilt bei Einkaufszentren und sonstigen Handelsbetrieben nicht für Bauvorhaben gemäß § 15 Abs. 8 zweiter Satz und bei publikumsintensiven Veranstaltungsstätten nicht für Bauvorhaben gemäß § 16a Abs. 2.“
Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber Vorarlberger Landesgesetzblatt, Jahrgang 2008, 18. Stück, Nr. 36
über eine Änderung des Sportgesetzes
Der Landtag hat beschlossen: tigung der Art und des Grades der Nutzung der Privatstraße festzusetzen. Gegen diesen Bescheid Das Sportgesetz, LGBl.Nr. 15/1972, in der Fas-ist eine Berufung nicht zulässig. Jede Partei kann sung LGBl.Nr. 17/1995, Nr. 58/2001, Nr. 27/2005 binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Be-und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert: scheides die Festsetzung des Beitrages beim Landesgericht Feldkirch begehren. Mit der Anrufung
1. Nach dem § 3 wird folgender § 3a eingefügt: des Gerichtes tritt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft außer Kraft. Im Übrigen gelten „§ 3a die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungs-
Einräumung von Rechten entschädigungsgesetzes über das gerichtliche für Mountainbiker und Wanderer Verfahren sinngemäß.
(3) Durch die Leistung eines Beitrages nach
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat auf An-Abs. 2 werden Entschädigungsansprüche für ver
trag einer Gemeinde oder einer in Vorarlberg mögensrechtliche Nachteile nicht berührt. bestehenden Organisation, deren satzungsgemä-(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat Beschei
ßer Zweck auch die Förderung des Radsports, de nach Abs. 1 auf Antrag des Straßenerhalters, des Wanderns oder des Tourismus ist, mit Be-jener Person, über deren Antrag die Gestattung
scheid die Benützung von Privatstraßen durch nach Abs. 1 erfolgt ist, oder von Amts wegen
Mountainbiker oder Wanderer sowie die An-dann aufzuheben, wenn die für die Gestattung bringung der erforderlichen Wegweiser und nach Abs. 1 erforderlichen Voraussetzungen
Markierungszeichen zu gestatten, wenn nicht mehr gegeben sind.“
a) hiefür zur Schließung von Lücken im Wege-
netz im Interesse des Radsports, des Wan-2. Die Überschrift des § 4 lautet:
derns oder des Tourismus ein Bedarf be-
steht, „§ 4
b) die Privatstraße aufgrund ihrer Beschaffen-Einräumung von Rechten
heit für die vorgesehene Benützung geeignet im Interesse des Wintersports“
ist,
c) ihre bestimmungsgemäße Verwendung da-3. Im § 4 Abs. 3 dritter Satz und im § 5 Abs. 4 dritdurch nicht wesentlich erschwert wird und ter Satz wird jeweils die Wortfolge „bei jenem
d) eine einvernehmliche Lösung mittels zivil-Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel das rechtlicher Vereinbarung nicht erreicht wer-betreffende Grundstück liegt“ durch die Wort-den konnte. folge „beim Landesgericht Feldkirch begehren“
(2) Im Falle einer Gestattung nach Abs. 1 hat ersetzt. jene Person, auf deren Antrag sie erfolgt ist, dem Straßenerhalter einen angemessenen Beitrag zu 4. Der § 4 Abs. 3 vierter Satz und der § 5 Abs. 4 den Kosten der Erhaltung der Privatstraße zu letzter Satz lauten: leisten. Die Höhe dieses Beitrages ist, wenn eine „Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Eisen-Einigung darüber nicht besteht, durch Bescheid bahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes über der Bezirkshauptmannschaft unter Berücksich-das gerichtliche Verfahren sinngemäß.“
Der Landtagspräsident: Der Landeshauptmann:
Gebhard Halder Dr. Herbert Sausgruber