Landesgesetzblatt für Wien
| Jahrgang 2001 | Ausgegeben am 5. März 2001 | 14. Stück |
| 14. Kundmachen | Feststellung der Verfassungswidrigkeit des § 70a Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/1997, sowie Aufhebung des § 75 Abs. 9 Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/1997, durch den Verfassungsgerichtshof | |
Gemäß Art. 140 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der geltenden Fassung, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. G
97/00-9, festgestellt, dass § 70a der Bauordnung für Wien, LGBl. für
Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 40/1997,
verfassungswidrig war. Weiters hat der Verfassungsgerichtshof § 75 Abs. 9 der
Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung LGBl.
für Wien Nr. 40/1997, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung
tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2001 in Kraft. Frühere gesetzliche
Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.