Gemäß §§ 118 Abs. 5 und 122 der Bauordnung für Wien, LGBl für Wien Nr. 11/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. für Wien Nr. 24/2008, wird verordnet:
§ 1. Den im 9. Teil der Bauordnung für Wien festgelegten bautechnischen Vorschriften wird entsprochen, wenn die in den Anlagen enthaltenen Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik, soweit in ihnen bautechnische Anforderungen geregelt werden, eingehalten werden.
§ 2. Von den in den Anlagen enthaltenen Richtlinien kann abgewichen werden, wenn der Bauwerber nachweist, dass das gleiche Schutzniveau wie bei Anwendung der Richtlinien erreicht wird.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 12. Juli 2008 in Kraft.
§ 4. Die Anlagen 10 und 11 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden.
§ 5. Diese Verordnung wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2007/648/A).
Der Landeshauptmann:
Häupl
Normen und technische RegelwerkeOIB-Leitfaden 2.6 ÖNORM B 1600 ÖNORM B 1800
ÖNORM B 3806
VORNORM ÖNORM B 3807
ÖNORM B 8110-2 ÖNORM B 8110-3 ÖNORM B 8110-4 ÖNORM B 8110-5 ÖNORM B 8110-6
ÖNORM B 8115-1 ÖNORM B 8115-2 ÖNORM B 8115-3 ÖNORM EN 1990
ÖNORM EN 13779
ÖNORM EN 13829
VORNORM
ÖNORM H 5056 VORNORM ÖNORM H 5057
VORNORM ÖNORM H 5058 VORNORM
ÖNORM H 5059 ÖNORM M 7140
ON-Regel ONR 22000
Titel
Energietechnisches Verhalten von Gebäuden
Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen
Ermittlung von Flächen und Rauminhalten von Bauwerken
Anforderungen an das Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)
Äquivalenztabellen – Übersetzung europäischer Klassen des Feuerwiderstandes von Bauprodukten (Bauteilen) in österreichische Brandwiderstandsklassen
Wärmeschutz im Hochbau – Teil 2: Wasserdampfdiffusion und Kondensationsschutz
Wärmeschutz im Hochbau – Teil 3: Wärmespeicherung und Sonneneinflüsse
Wärmeschutz im Hochbau – Betriebswirtschaftliche Optimierung des Wärmeschutzes
Wärmeschutz im Hochbau – Teil 5: Klimamodell und Nutzungsprofile
Wärmeschutz im Hochbau – Teil 6: Grundlagen und Nachweisverfahren – Heizwärmebedarf und Kühlbedarf
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 1: Begriffe und Einheiten
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 2: Anforderungen an den Schallschutz
Schallschutz und Raumakustik im Hochbau – Teil 3: Raumakustik
Eurocode – Grundlagen der Tragwerksplanung
Lüftung von Nichtwohngebäuden – Allgemeine Grundlagen und Anforderungen an Lüftungs- und Klimaanlagen
Wärmetechnisches Verhalten von Gebäuden – Bestimmung der Luftdurchlässigkeit von Gebäuden – Differenzdruckverfahren (ISO 9972:1996, modifiziert)
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Heiztechnik-Energiebedarf
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Raumlufttechnikenergiebedarf für Wohn- und Nicht-Wohngebäude
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Kühlenergiebedarf
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – Beleuchtungsenergiebedarf
Betriebswirtschaftliche Vergleichsrechnung für Energiesysteme nach der erweiterten Annuitätenmethode
– Begriffsbestimmungen, Rechenverfahren
Gebäude mit besonderen brandschutztechnischen Anforderungen (Hochhäuser)
Ausgabe
April 2007 2005-05-01 2002-01-01
2005-07-01
2002-12-01
2003-07-01 1999-12-01 1998-09-01 2007-08-01 2007-08-01
2002-02-01 2006-12-01 2005-11-01 2003-03-01
2005-05-01
2001-05-01
2007-08-01
2007-08-01
2007-08-01 2007-08-01 2004-11-01
2007-03-01
OIB-Richtlinie
OIB-Richtlinie 6 OIB-Richtlinie 4 OIB-Richtlinie 6
OIB-Leitfaden OIB-Richtlinie 2
OIB-Richtlinie 2
OIB-Richtlinie 6 OIB-Richtlinie 6 OIB-Leitfaden OIB-Leitfaden OIB-Leitfaden
OIB-Richtlinie 5 OIB-Richtlinie 5 OIB-Richtlinie 5 OIB-Richtlinie 1
OIB-Richtlinie 6
OIB-Richtlinie 6
OIB-Leitfaden
OIB-Leitfaden
OIB-Leitfaden OIB-Leitfaden OIB-Leitfaden
OIB-Richtlinie 2
BegriffsbestimmungenAllseitig geschlossener Raum, welcher der technisch und hygienisch einwandfreien Sammlung und Zwischenlagerung von Abfall dient.
Offene oder teilweise geschlossene bzw. überdachte Einrichtung, die der technisch und hygienisch einwandfreien Zwischenlagerung von Abfall dient.
In der Feuerstätte bei der Verbrennung fester, flüssiger und/oder gasförmiger Brennstoffe entstehendes, gasförmiges Verbrennungsprodukt einschließlich der in ihm schwebenden festen oder flüssigen Bestandteile und eines allfälligen Luftüberschusses.
Anlage für die Ableitung der Abgase von Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie; Verbindungsstücke sind nicht Teil der Abgasanlage.
Wasser, welches durch Gebrauch verändert ist, und jedes in die Entwässerungsanlage fließende Wasser, wie z.B. häusliches Schmutzwasser, industrielles und gewerbliches Abwasser sowie Kondensate.
Bereich innerhalb oder außerhalb eines Bauwerkes, der für die regelmäßige Erschließung oder Benutzung durch unterschiedliche Personen, wie z.B. Bewohner, Kunden, Lieferanten, gedacht ist. Nicht dazu zählen Ein- und Zweifamilienhäuser oder Reihenhäuser, die ausschließlich der Wohnnutzung dienen, sowie Bereiche innerhalb einer Wohneinheit.
Verbindung zwischen Steigleitung und Heizkörper
Ein Raum, der zum länger dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt ist (zB Wohn- und Schlafraum, Arbeitsraum, Unterrichtsraum).
Kühlbedarf, bei dessen Berechnung die inneren Wärmelasten und die Luftwechselrate null zu setzen sind (Infiltration nx wird mit dem Wert 0,15 angesetzt).
Barrierefrei im Sinne der OIB-Richtlinie 4 sind bauliche Anlagen, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Eine Anlage, die mit dem Boden in Verbindung steht und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Gebäude oder Gebäudeteile, die der Beherbergung von Personen dienen und mehr als 10 Gästebetten aufweisen.
Bauwerk oder Teil eines Bauwerkes, welches der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dient.
Brandabschnitt
Bereich, der durch brandabschnittsbildende Wände bzw. Decken von Teilen eines Gebäudes getrennt ist.
Brandwand
Brandabschnittsbildende Wand mit erhöhten Anforderungen.
Ein Maß für die Kompaktheit eines Gebäudes.
Dauerhaftigkeit des TragwerksFähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Bauteile, das Tragwerksverhalten infolge zeitabhängiger Veränderungen der Eigenschaften unter Berücksichtigung der Umweltbedingungen und der geplanten Instandhaltungsmaßnahmen nicht unvorhergesehen zu verändern.
Eine auf das Tragwerk einwirkende Kraft- oder Verformungsgröße.
Energiemenge, die dem Heizsystem und allen anderen energietechnischen Systemen zugeführt werden muss, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderungen an Belüftung und Beleuchtung decken zu können, ermittelt an der Systemgrenze des betrachteten Gebäudes.
Energieausweis
Ein gemäß der OIB-Richtlinie 6 erstellter Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes in Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG und des Energieausweis-Vorlage-Gesetzes (EAVG).
Wärmeerzeugende Geräteeinheit, in der Verbrennungsprodukte entstehen, die an die Außenluft abgeführt werden müssen.
Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung.
Weg, der den Benützern eines Bauwerkes im Gefahrenfall grundsätzlich ohne fremde Hilfe das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien -in der Regel eine Verkehrsfläche - ermöglicht.
Gebäude oder Teil eines Gebäudes, welches zum Einstellen von Kraftfahrzeugen bestimmt ist.
Freistehende, an mindestens drei Seiten auf eigenem Grund oder von Verkehrsflächen für die Brandbekämpfung von außen zugängliche Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus einer Wohnung oder einer Betriebseinheit von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.
Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus höchstens fünf Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m² Grundfläche; Reihenhäuser mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, bestehend aus Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.
Gebäude mit nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 7 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1 oder 2 fallen.
Gebäude mit nicht mehr als vier oberirdischen Geschoßen und mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 11 m, bestehend aus einer Wohnung bzw. einer Betriebseinheit ohne Begrenzung der Grundfläche oder aus mehreren Wohnungen bzw. mehreren Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche.
Gebäude mit einem Fluchtniveau von nicht mehr als 22 m, die nicht in die Gebäudeklassen 1, 2, 3 oder 4 fallen, sowie Gebäude mit ausschließlich unterirdischen Geschoßen.
Gebäude
Überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können.
Fähigkeit des Tragwerks und seiner tragenden Bauteile, die Anforderungskriterien an die Nutzbarkeit und Funktion, z.B. Verformungs-, Schwingungs- und Rissbreitenbeschränkungen, zu erfüllen.
Gebäudeabschnitt zwischen den Oberkanten der Fußböden übereinanderliegender Räume oder lichter Abschnitt zwischen der Oberkante des Fußbodens und der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird. Gebäudeabschnitte, die zueinander bis einschließlich der halben Geschoßhöhe versetzt sind, gelten als ein Geschoß.
Geschoß, Betriebsbau
Alle auf gleicher Ebene liegende Räume sowie in der Höhe zu dieser Ebene versetzte Raumteile. Galerien, Emporen und Bühnen innerhalb eines Raumes gelten nicht als Geschoße, sofern deren Gesamtfläche weniger als die Hälfte der Fläche des Raumes beträgt. Als Geschoße werden nicht angerechnet:
- Räume oberhalb des letzten oberirdischen Geschoßes, die ausschließlich der Unterbringung haustechnischer Anlagen für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Sanitärzwecke dienen,
- betriebstechnische Räume, wenn der Anteil ständig offener Deckenöffnungen zu darüber- oder darunter liegenden Geschoßen größer ist als der Anteil der geschlossenen Flächen, wie
z.B. Pressenkeller, -untergeordnete Bereiche innerhalb eines Raumes, die in funktionaler Verbindung zu diesem Raum
stehen, wie z.B. Meisterbüros, -Triebwerksräume für Aufzüge, -begehbare Stege und Podeste, wie z.B. Gitterroste in Regallagern zur Erreichung der einzelnen La
gerebenen.
Geschoß, oberirdisch
Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen. Nicht zu den oberirdischen Geschoßen zählen solche, in denen sich keine Wohnungen, Betriebseinheiten oder Teile von solchen befinden (z.B. nicht ausgebaute Dachräume).
Geschoß, oberirdisch, Betriebsbau
Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Geschoß, unterirdisch
Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.
Geschoßfläche, Betriebsbau
Summe der Flächen eines Geschoßes zwischen Brandwänden, brandabschnittsbildenden Wänden oder Außenwänden, wobei die Flächen allfälliger Galerien, Emporen und Bühnen - ausgenommen die ausschließlich dem Personenverkehr dienenden Flächen, wie z.B. Laufstege - einzubeziehen sind.
Brutto-Grundfläche als Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen, wobei für die Einstufung in Gebäudeklassen die Grundflächen in unterirdischen Geschoßen außer Betracht bleiben.
Hauptbrandabschnitt
Bereich, der durch Brandwände von Teilen eines Gebäudes getrennt ist.
Notwendiger Verbindungsweg, der zu Aufenthaltsräumen bzw. Räumen der täglichen Nutzung führt.
Jene energietechnischen Systeme in einem Gebäude, die erforderlich sind, um den Heizwärmebedarf, den Warmwasserwärmebedarf, den Kühlbedarf sowie die erforderlichen Komfortanforderung an Belüftung und Beleuchtung decken zu können.
Jener Teil des Endenergiebedarfs, der für die Heizungs- und Warmwasserversorgung aufzubringen ist.
Jährliche Heizgradtage HGT12/20.
Heiztechnikenergiebedarf (HTEB) Verluste des Heiztechniksystems. Heizwärmebedarf (HWB)Wärmemenge, die den konditionierten Räumen zugeführt werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten.
Heizwärmebedarf für Nicht-Wohngebäude, wobei für die Luftwechselrate, die inneren Wärmelasten (ohne Berücksichtigung der Beleuchtung) die Bestimmungen für Wohngebäude herangezogen werden.
Lotrechter Abstand zwischen der fertigen Standfläche, bzw. bei Treppen der fertigen Stufenvorderkante, und der Handlauf-, Geländer- oder Brüstungsoberkante.
Fläche entsprechend der Definition in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden).
Gebäude, deren Innenraumklima unter Einsatz von Energie beheizt, gekühlt, be- und entlüftet oder befeuchtet wird; als konditionierte Gebäude können Gebäude als Ganzes oder Teile des Gebäudes, die als eigene Nutzungseinheiten konzipiert oder umgebaut wurden, bezeichnet werden.
Fläche entsprechend der Definition in der ÖNORM B 1800 (Festlegungen gemäß OIB-Leitfaden)
Volumen entsprechend der Definition des Brutto-Rauminhaltes in der ÖNORM B 1800 (Detailfestlegungen gemäß OIB-Leitfaden)
Wärmemenge, die den konditionierten Räumen entzogen werden muss, um deren vorgegebene Solltemperatur einzuhalten
Fläche zur Lagerung von Produkten und Gütern, die durch Brandwände, brandabschnittsbildende Bauteile oder Außenwände begrenzt wird.
Gang an der Außenseite eines Gebäudes, der mindestens zur Hälfte gegenüber dem Freien offen ist und der überwiegend gleichmäßig verteilte unverschließbare Öffnungen über der Parapethöhe besitzt.
Kennwert für die thermische Qualität der Gebäudehülle unter Bedachtnahme auf die Geometrie des Gebäudes
Gänge bzw. Treppen, die zusätzlich zu Hauptgängen bzw. Haupttreppen errichtet werden. Treppen mit versetztem Stufenauftritt, wie z.B. Sambatreppen oder Spartreppen, gelten nicht als Treppen im Sinne der OIB-Richtlinie 4.
Herstellung von neuerrichteten Gebäuden sowie von Gebäuden, bei denen nach Abtragung bestehender baulicher Anlagen alte Fundamente ganz oder teilweise wieder benützt werden.
Gebäude, die nicht überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
Niederschlag, einschließlich Schmelzwasser, der von Dach- und Bodenoberflächen oder Gebäudeaußenflächen abfließt und nicht durch Gebrauch verändert ist.
Summe der Stell- und Fahrflächen, ausgenommen Zu- und Abfahrten im Freien bzw. außerhalb der Überdachung.
Aus Regenwasser, Grundwasser oder lokalen Quellen und Brunnen gewonnenes Wasser, das zum Gebrauch (wie z.B. als Toilettenspülung, Wasch- oder Gießwasser) dient, den technologischen Anforderungen des jeweiligen Prozesses genügt und nicht für den menschlichen Genuss vorgesehen ist.
Vertikaler Abstand zwischen fertiger Standfläche und Oberkante des unteren Stockprofils oder der Brüstung.
Bauwerk zur Einstellung von Kraftfahrzeugen, das in allen Parkebenen an mindestens zwei Seiten seiner gedachten Umfassungswände unverschließbare Öffnungen in einem Mindestausmaß von einem Drittel der gesamten gedachten Umfassungswandfläche aufweist.
Gebäude mit mehr als zwei unmittelbar aneinander gebauten, nicht übereinander angeordneten, durch mindestens eine vertikale Wand voneinander getrennten selbstständigen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten von jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche und mit jeweils einem eigenen Eingang aus dem Freien für jede Wohnung bzw. Betriebseinheit. Für die Einstufung in eine Gebäudeklasse gemäß der OIB-Richtlinie 2 ist jede Wohnung bzw. Betriebseinheit hinsichtlich des Fluchtniveaus gesondert zu betrachten.
Weg, welcher den Benutzern eines Gebäudes das Erreichen eines sicheren Ortes des angrenzenden Geländes im Freien in der Regel mit fremder Hilfe ermöglicht (z.B. mittels Rettungsgeräten der Feuerwehr).
Klassen in Abhängigkeit von der brandschutztechnischen Infrastruktur: -Sicherheitskategorie K 1: keine besonderen Maßnahmen, -Sicherheitskategorie K 2: automatische Brandmeldeanlage, -Sicherheitskategorie K 3.1: automatische Brandmeldeanlage und eine während der Betriebszeit
einsatzbereite, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke,
-Sicherheitskategorie K 3.2: automatische Brandmeldeanlage und eine ständig (0 bis 24 Uhr) einsatzbereite, nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannte Betriebsfeuerwehr mit mindestens Gruppenstärke,
-Sicherheitskategorie K 4.1: erweiterte automatische Löschhilfeanlage,
-Sicherheitskategorie K 4.2: automatische Feuerlöschanlage.
Gebäude, die weder als Wohngebäude noch als Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 genutzt werden.
Im Sinne der OIB-Richtlinie 6 vertikale Verbindungsleitung zwischen Verteilleitung und Anbindeleitung bzw. Stichleitung.
Überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (z.B. Gitter) umschlossen ist.
Verbindungsleitung zwischen Steigleitung und Zapfstelle
Jener Teil eines Bauwerkes, der aus einer planmäßigen Anordnung miteinander verbundener tragender Bauteile besteht.
Trenndecke
Decke zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen.
TrennwandWand zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten untereinander sowie zu anderen Gebäudeteilen (z.B. Treppenhäuser).
Wasser für den menschlichen Gebrauch, das geeignet ist, ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit getrunken oder verwendet zu werden.
Zeitlich zusammenhängende Renovierungsarbeiten an Gebäuden mit einer gesamten Nutzfläche von mehr als 1000 m², wenn deren Gesamtbaukosten (Bauwerkskosten, Honorare und Nebenkosten) 25% des Bauwertes (ohne Berücksichtigung des Bodenwertes und der Außenanlagen) übersteigen, oder wenn zumindest 25% der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden, oder wenn zumindest drei der folgenden Teile der Gebäudehülle und haustechnischen Gewerke gemeinsam erneuert oder zum überwiegenden Teil instand gesetzt werden: Fensterflächen, Dach oder oberste Geschoßdecke, Fassadenfläche, Haustechniksystem.
Der Bauwert ist die Summe der Werte der baulichen Anlagen. Bei seiner Ermittlung ist in der Regel von den Gesamtkosten auszugehen und von diesen die technische und wirtschaftliche Wertminderung abzuziehen. Sonstige Wertänderungen und wertbeeinflussende Umstände, wie etwa Lage der Liegenschaft, baurechtliche oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen sowie erhebliche Abweichungen von den üblichen Baukosten, sind nicht zu berücksichtigen.
Bauteil oder Bauteile für die Verbindung zwischen dem Auslass der Feuerstätte und der Abgasanlage.
Bereiche, in denen Waren zum Verkauf angeboten werden. Hiezu gehören z.B. Kassenbereiche, Windfänge, Ausstellungs-, Vorführ-, und Beratungsräume, gastgewerblich genutzte Räume sowie alle dem sonstigen Kundenverkehr dienenden Räume. Büros und Lagerbereiche, die nicht mit brandabschnittsbildenden Wänden und Decken vom Verkaufsbereich getrennt sind, zählen ebenfalls zur Verkaufsfläche.
Gebäude oder Gebäudeteile, die bestimmungsgemäß dem Verkauf von Waren dienen.
Gebäude oder Gebäudeteile für Veranstaltungen mit mehr als 120 Personen.
Leitung zwischen Wärmebereitstellungssystem und vertikaler Steigleitung
Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem in einem Medium enthaltene Wärme gespeichert wird.
Prozessbereich in der Anlagentechnik, in dem die benötigte Wärmemenge von der Bereitstellung zur Wärmeabgabe transportiert wird
Gebäude, die ganz oder überwiegend zum Wohnen genutzt werden.
Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushalts ermöglichen.
Haupttreppen in Ein- und Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen.
Die Fähigkeit eines Tragwerks oder Bauteils die festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Ausgabe: April 2007
0 Vorbemerkungen...................................................................................................................... 2
1 Begriffsbestimmungen.............................................................................................................. 2
2 Festlegungen zur Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit.................................................... 2
3 Besondere Anforderungen an einzelne Bauteile ..................................................................... 2
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2.1.1 Tragwerke sind so zu planen und herzustellen, dass sie eine ausreichende Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit aufweisen, um die Einwirkungen, denen das Bauwerk ausgesetzt ist, aufzunehmen und in den Boden abzutragen. Dies ist jedenfalls erfüllt, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden.
Bei der Planung, Berechnung und Bemessung der Tragwerke oder Tragwerksteile von Bauwerken, die im Schadensfall hohe Folgen für Menschenleben oder sehr große soziale oder umweltbeeinträchtigende Folgen verursachen (Schadensfolgeklasse CC3 gemäß ÖNORM EN 1990, Anhang B), müssen die tragwerksspezifischen Überwachungsmaßnahmen durch unabhängige und befugte Dritte (Überwachungsmaßnahme DSL3 gemäß ÖNORM EN 1990, Anhang B) durchgeführt werden. Darunter fallen jedenfalls die folgenden Bauwerke:
Bauwerke mit aufgrund ihrer Nutzung lebenswichtiger Infrastrukturfunktion (z. B. Bauwerke sowie Anlagen und Einrichtungen für das Katastrophenmanagement, Krankenhäuser, Kraftwerke, Telekommunikationseinrichtungen). Bauwerke mit wichtiger sozialer Funktion (z. B. Kindergärten, Schulen). Bauwerke mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1000 Personen (z. B. Versammlungsräume, kulturelle Einrichtungen, Einkaufszentren, Sportstadien).Bei der Planung von Tragwerken sind ständige, veränderliche, seismische und außergewöhnliche Einwirkungen zu berücksichtigen.
3.1.2 Der Boden darf durch die Fundierung nur soweit belastet werden, dass die Anforderungen an die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllt werden.
3.1.3 Fundierungen und andere Bauteile, die sich ganz oder teilweise im Boden befinden, sind aus Baustoffen herzustellen, die schädigenden Einflüssen wie insbesondere Feuchtigkeit und aggressiven Wässern und Bodeninhaltsstoffe ausreichend widerstehen, dass die Anforderungen an die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit erfüllt werden.
Leitungsdurchführungen und Einbauten sind bei tragenden Bauteilen nur dann zulässig, wenn dadurch die Tragfähigkeit, Gebrauchstauglichkeit und Dauerhaftigkeit nicht beeinträchtigt werden.
Abgasanlagen dürfen durch Tragwerke nicht belastet werden.
Ausgabe: April 2007
0 Vorbemerkungen....................................................................................................................... 2
1 Begriffsbestimmungen .............................................................................................................. 2
2 Allgemeine Anforderungen und Tragfähigkeit im Brandfall ...................................................... 2
3 Ausbreitung von Feuer und Rauch innerhalb des Bauwerkes ................................................. 3
4 Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke .......................................................................... 6
5 Flucht- und Rettungswege ........................................................................................................ 7
6 Brandbekämpfung..................................................................................................................... 8
7 Besondere Bestimmungen........................................................................................................ 8
8 Betriebsbauten......................................................................................................................... 11
9 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks .................................................................... 11
10 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m ............................................................. 11
11 Sondergebäude........................................................................................................................ 11
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
In dieser Richtlinie werden Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und an den Feuerwiderstand von Bauteilen nach europäisch genormten Klassen gestellt.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, sofern
bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Diese Richtlinie gilt grundsätzlich für Gebäude. Für sonstige Bauwerke sind die Bestimmungen der Richtlinie sinngemäß anzuwenden. An freistehende Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² werden hinsichtlich Brandschutz keine Anforderungen gestellt.
Für Gebäude mit gemischter Nutzung gelten die Anforderungen hinsichtlich Brandschutz für die einzelnen Nutzungsbereiche als erfüllt, wenn die für die jeweiligen Nutzungen anzuwendenden Bestimmungen der Richtlinien eingehalten werden.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
-die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern das Erreichen der Schutzziele dieser Richtlinie nicht zweifelsfrei gewährleistet ist, ist der
Nachweis durch ein Brandschutzkonzept zu erbringen.
In dieser Richtlinie genannte Flächen sind - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist Netto-Grundflächen.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls andere landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an den Feuerwiderstand von Bauteilen mit Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen verknüpft werden, beziehen sich die Anforderungen an das Brandverhalten nur auf jenen Teil der Konstruktion, der zur Erreichung der Feuerwiderstandsklasse erforderlich ist. Für allenfalls zusätzlich angebrachte Bekleidungen, Beläge und dergleichen gelten hinsichtlich des Brandverhaltens von Baustoffen die Anforderungen der ÖNORM B 3806.
2.1 Brandverhalten von Bauprodukten (Baustoffen)
2.1.1 Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 muss
2.1.2 Für Gebäude ab der Gebäudeklasse 2 gelten - sofern für Baustoffe hinsichtlich ihres Brandverhaltens in dieser Richtlinie keine Anforderungen festgelegt werden - die Anforderungen der ÖNORM B 3806.
2.2 Feuerwiderstand von Bauteilen
2.2.1 Es gelten – sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist - die Anforderungen der Tabelle 1. Die für die Standsicherheit von Wänden und Decken erforderlichen aussteifenden und unterstützenden Bauteile müssen im Brandfall über jenen Zeitraum hindurch wirksam sein, welcher der für diese Wände und Decken geforderten Feuerwiderstandsdauer entspricht.
2.2.2 Bis zum 03. Mai 2010 können zur Erfüllung des geforderten Feuerwiderstandes für Bauteile neben den nach europäischen Normen geprüften Produkten mit den in dieser Richtlinie angegebenen Feuerwiderstandsklassen auch nach den bisher geltenden österreichischen Prüfnormen geprüfte Produkte mit einer gemäß ÖNORM B 3807 äquivalenten Brandwiderstandsdauer verwendet werden. Liegt für ein Produkt eine europäische technische Spezifikation vor, gilt dies nur bis zum Ablauf der jeweiligen Koexistenzperiode.
3.1 Brandabschnitte
3.1.1 Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.200 m2 - bei Büronutzung eine Fläche von 1.600 m2 - und eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschreiten, sowie sich über nicht mehr als vier oberirdische Geschoße erstrecken. In unterirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 800 m² nicht überschreiten.
3.1.2 Brandabschnittsbildende Wände müssen, sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Tabelle 1 auch das „Leistungskriterium M“ erfüllen.
3.1.3 Brandabschnittsbildende Wände müssen mindestens 15 cm über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen verhindert wird.
3.1.4 Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand bzw. Decke aufzuweisen haben und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Abweichend davon ist für Türen und Tore eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig, sofern folgende Gesamtflächen aller Türen und Tore nicht überschritten werden:
3.1.5 Begrenzen Decken übereinander liegende Brandabschnitte, so muss entweder ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 vorhanden sein oder muss die brandabschnittsbildende Decke mit einem mindestens 0,8 m horizontal auskragenden Bauteil gleicher Feuerwiderstandsklasse verlängert werden. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 sind jedenfalls Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu verwenden.
3.1.6 Türen, Tore, Fenster und sonstige Öffnungen in Außenwänden, die an brandabschnittsbildende Wände anschließen, müssen von diesen - sofern die horizontale Brandübertragung nicht durch gleichwertige Maßnahmen begrenzt werden kann -einen Abstand von mindestens 0,5 m haben. Der Abstand solcher Öffnungen voneinander muss bei Gebäuden, deren Außenwände an der brandabschnittsbildenden Wand einen Winkel von weniger als 135 Grad bilden, mindestens 3 m betragen.
3.1.7 Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten müssen in nicht mehr als 15 Grad geneigten Dächern mit traufseitigen brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen -mindestens 2 m von diesen entfernt sein. Innerhalb dieses Abstandes dürfen nur Fixverglasungen in der Feuerwiderstandsklasse E 30 angeordnet werden.
3.1.8 Bei mehr als 15 Grad geneigten Dächern und bei Dächern mit giebelseitigen brandabschnittsbildenden Wänden müssen Dachöffnungen, Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten von brandabschnittsbildenden Wänden – horizontal gemessen -mindestens 1 m entfernt sein.
3.1.9 Grenzen Dachöffnungen und Glasdächer an höhere Gebäude eines anderen Brandabschnittes, müssen diese innerhalb eines Abstandes von 4 m so beschaffen sein, dass ein Brandüberschlag wirksam eingeschränkt wird.
– horizontal gemessen - in einem Abstand von jeweils mindestens 2 m von der brandabschnittsbildenden Wand aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die Trennwand bzw. Trenndecke aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Für Türen und Tore ist – sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist - eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C zulässig. Abschlüsse in Decken zu nicht ausgebauten Dachräumen müssen – ausgenommen bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 - der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 entsprechen.
Für Gebäude der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 30-ef bzw. EW 30-ef aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern
lage, Sprinkleranlage)
vorhanden ist.
Sofern Schächte, Kanäle, Leitungen und sonstige Einbauten in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abschottung, Ummantelung) sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
3.5.1 Bei Gebäuden mit hinterlüfteten bzw. belüfteten Fassaden sind bei Gebäuden ab der Gebäudeklasse 4 Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Zwischenräume brandschutztechnisch geschoßweise abgeschottet werden.
3.5.2 Bei Gebäuden mit Doppelfassaden sind bei mehr als zwei oberirdischen Geschoßen – ausgenommen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 – Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über die Zwischenräume wirksam einzuschränken.
3.5.3 Bei Gebäuden mit Vorhangfassaden sind Maßnahmen zu treffen, um eine Brandausbreitung über Anschlussfugen und Hohlräume innerhalb der Vorhangfassade im Bereich von Trenndecken bzw. brandabschnittsbildenden Decken wirksam einzuschränken.
3.6 Aufzüge
3.6.1 Aufzüge, die Brandabschnitte miteinander verbinden, sind in eigenen Schächten zu führen, die von brandabschnittsbildenden Wänden und Decken begrenzt werden müssen. In Abhängigkeit der Nutzung der durch die Ladestellen der Aufzüge erschlossenen Räume ist durch geeignete brandschutztechnische Maßnahmen sicherzustellen, dass eine Übertragung von Feuer und Rauch wirksam eingeschränkt wird.
3.6.2 Baustoffe der Schachtumwehrungen von Aufzügen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
3.7 Feuerstätten und Verbindungsstücke
3.7.1 Feuerstätten dürfen in solchen Räumen nicht aufgestellt werden, in denen nach Lage, Größe, Beschaffenheit oder Verwendungszweck Gefahren für Personen entstehen können (z.B. im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten, in nicht ausgebauten Dachräumen).
3.7.2 Feuerstätten und Verbindungsstücke müssen von brennbaren Bauteilen, Bekleidungen und festen Einbauten einen solchen Abstand aufweisen oder so abgeschirmt sein, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.7.3 Verbindungsstücke dürfen nicht durch Decken, in Wänden oder in unzugänglichen bzw. unbelüfteten Hohlräumen geführt werden.
3.8 Abgasanlagen
3.8.1 Abgasanlagen müssen rußbrandbeständig sein, sofern nicht aufgrund der anzuschließenden Feuerstätten (z.B. Ölfeuerstätten mit Gebläsebrennern bzw. Brennwerttechnik, Gasfeuerstätten) ein Rußbrand ausgeschlossen werden kann.
3.8.2 Sofern Abgasanlagen in Wänden bzw. Decken liegen oder diese durchdringen, ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Feuerwiderstandsklasse dieser Bauteile nicht beeinträchtigt bzw. eine Übertragung von Feuer und Rauch über die Zeit der entsprechenden Feuerwiderstandsklasse wirksam eingeschränkt wird.
3.8.3 Abgasanlagen müssen von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen einen solchen Abstand aufweisen, dass diese unter allen beim Betrieb auftretenden Temperaturen nicht entzündet werden können.
3.9 Räume mit erhöhter Brandgefahr
3.9.1 Heiz-, Brennstofflager- und Abfallsammelräume gelten jedenfalls als Räume mit erhöhter Brandgefahr.
3.9.2 Wände und Decken von Räumen mit erhöhter Brandgefahr müssen die Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aufweisen und raumseitig aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Aufgrund baulicher oder örtlicher Gegebenheiten kann bei Außenbauteilen von den gestellten Anforderungen abgewichen werden.
3.9.3 Türen und Tore oder sonstige Verschlüsse müssen die Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C aufweisen, sonstige Öffnungen mit Verglasungen oder sonstigen transparenten Bauteilen müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen. In Außenwänden ist eine Abminderung zulässig, sofern die Gefahr einer Brandübertragung auf andere Gebäudeteile nicht besteht oder dies zur Sicherung eines Fluchtweges nicht erforderlich ist.
3.9.4 Bodenbeläge in Heiz- und Abfallsammelräumen müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen.
3.9.5 Feuerstätten zur Erzeugung von Nutzwärme für die Raumheizung bzw. Warmwasserbereitung mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung müssen in einem Heizraum aufgestellt sein. Ein Heizraum ist nicht erforderlich für Warmlufterzeuger und Heizstrahler, sofern diese lediglich der Beheizung des Aufstellungsraumes dienen, sowie für jene Feuerstätten für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung, die einen Vorratsbehälter mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1,5 m³ aufweisen.
3.9.6 Sofern die Lagerung von festen Brennstoffen innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Raum mit einer Fläche von mehr als 15 m2 oder einer Raumhöhe von mehr als 3,0 m erfolgt, ist dieser als Brennstofflagerraum auszubilden. Dies gilt auch für Räume, in denen mehr als 1,5 m³ feste Brennstoffe zur automatischen Beschickung der zugehörigen Feuerstätte gelagert werden. Eine gemeinsame Aufstellung von Behältern für feste Brennstoffe in Form von Pellets und der zugehörigen Feuerstätte mit automatischer Beschickung ist zulässig, sofern nicht mehr als 15 m³ gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
3.9.7 Die Lagerung von flüssigen Brennstoffen mit einem Flammpunkt von mehr als 55 ºC in Mengen von mehr als 500 Liter hat innerhalb von Gebäudeteilen mit Aufenthaltsräumen in einem Brennstofflagerraum zu erfolgen, der höchstens im zweiten oberirdischen Geschoß liegen darf. Dabei ist eine gemeinsame Aufstellung von Lagerbehältern für flüssige Brennstoffe und zugehöriger Feuerstätte zulässig, sofern nicht mehr als 5.000 Liter gelagert werden und die Lagerbehälter durch geeignete Maßnahmen (z.B. Abstand, Abschirmung, Ummantelung) gegen gefahrbringende Erwärmung geschützt sind.
Sofern es der Verwendungszweck erfordert, jedenfalls aber in Gebäuden mit Wohnungen bzw. Betriebseinheiten sind ausreichende und geeignete Mittel der ersten Löschhilfe (z.B. tragbare Feuerlöscher) bereitzuhalten. In Gebäuden der Gebäudeklasse 5 mit mehr als sechs oberirdischen Geschoßen müssen in jedem Geschoß Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein.
In Wohnungen muss in Aufenthaltsräumen - ausgenommen in Küchen - sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Es müssen geeignete Vorkehrungen getroffen werden, die eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt für Brandabschnitte mit einer Fläche von mehr als 200 m² als erfüllt, wenn der Brandabschnitt Öffnungen ins Freie mit einer geometrischen Fläche von mindestens 0,5 % der Gesamtfläche des Brandabschnittes aufweisen. Die erforderlichen Abschlüsse der Wand- oder Deckenöffnungen müssen auch mit Mitteln der Feuerwehr geöffnet werden können.
4.1 Zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände sind als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1 auszubilden, sofern ihr Abstand nicht mehr als 2 m beträgt. In diesen Abstandsbereich dürfen keine Bauteile (z.B. Dachvorsprünge, Vordächer, Erker, Balkone) hineinragen. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die - sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind.
4.2 Die Anforderungen gemäß Punkt 4.1 gelten nicht, sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche Parkanlage oder ein Gewässer ist.
4.3 Abweichend zu Punkt 4.1 kann bei Außenwänden, deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze mehr als 1 m beträgt, auf eine brandabschnittsbildende Wand verzichtet werden, sofern zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind. Diese haben zu bewirken, dass der Brandübertragung in gleichem Maß vorgebeugt wird wie bei Anordnung einer brandabschnittsbildenden Wand auf der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.
4.4 Für Dachöffnungen, Dachaufbauten und Glasdächer gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.7 und 3.1.8 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.
4.5 Für Dacheindeckungen bei geneigten Dächern von traufseitig aneinander gebauten Gebäuden gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 3.1.10 bezogen auf die brandabschnittsbildenden Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze.
4.6 Sofern der Abstand zwischen Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz nicht mindestens 4 m beträgt, sind erforderlichenfalls zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen zu treffen, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände abzustimmen sind.
5.1.1 Von jeder Stelle eines Raumes – ausgenommen nicht ausgebaute Dachräume – muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
5.1.2 Im Falle von Punkt 5.1.1 (c) müssen für Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in jedem Geschoß mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege in entgegengesetzter Richtung zu den Treppenhäusern bzw. Außentreppen vorhanden sein.
5.1.3 Die Fluchtwege gemäß Punkt 5.1.2 dürfen innerhalb der Wohnung und auf eine Länge von höchstens 15 m außerhalb der Wohnung (z.B. Stichgang) gemeinsam verlaufen. Einer der beiden Fluchtwege darf durch einen anderen Brandabschnitt führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist, und dieser einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien hat.
5.1.4 Werden Treppenhäuser atrien-oder hallenähnlich ausgeführt, sind gegebenenfalls von den Anforderungen der Tabelle 2 bzw. Tabelle 3 abweichende bzw. ergänzende Brandschutzmaßnahmen zu treffen.
5.2.1 Im Falle von Punkt 5.1.1 (c) kann der Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe durch ein fest verlegtes Rettungswegesystem an der Gebäudeaußenwand oder durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr ersetzt werden.
5.2.2 Rettungswege mit Geräten der Feuerwehr sind nur zulässig, wenn folgende Anforderungen erfüllt werden:
5.3 Gänge, Treppen und Türen im Verlauf von Fluchtwegen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten
5.3.2 Läufe und Podeste von Treppen außerhalb von Treppenhäusern müssen
Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2
ausgeführt werden.
5.3.3 Türen zu Wohnungen bzw. Betriebseinheiten müssen – ausgenommen in Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 – in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 und zu unterirdischen Geschoßen in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C ausgeführt werden.
5.3.4 Gänge – ausgenommen offene Laubengänge – sind mindestens alle 40 m durch Türen der Feuerwiderstandsklasse E 30-C zu unterteilen.
5.3.5 Wände und Decken von Laubengängen müssen den Anforderungen an tragende Bauteile und Decken gemäß Tabelle 1 entsprechen. Abweichend davon genügt bei Gebäuden bis einschließlich der Gebäudeklasse 4 bei offenen Laubengängen eine Ausführung in der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern Fluchtwege zu zwei verschiedenen Treppenhäusern bzw. Außentreppen bestehen und die Standfestigkeit des Laubenganges unter Brandeinwirkung sichergestellt ist.
5.3.6 Die auf offene Laubengänge mündende Fenster müssen der Feuerwiderstandsklasse EI 30 entsprechen und entweder in Form einer Fixverglasung ausgeführt oder zusätzlich so eingerichtet werden, dass sie im Brandfall selbsttätig schließen. Alternativ können vor die Fenster Abschlüsse der Feuerwiderstandsklasse EI 30 vorgesetzt werden, die im Brandfall selbsttätig schließen. Die auf offene Laubengänge mündende Türen sind in der Feuerwiderstandsklasse EI2 30 auszuführen. Die Anforderungen gelten nicht, sofern
Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 ist eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung in Treppenhäusern, Außentreppen und in Gängen außerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten im Verlauf von Fluchtwegen zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt.
Bei Gebäuden, bei denen die Zugänglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung nicht ausreichend gegeben ist, können zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Zugänglichkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Gebäudezugang in einer Entfernung von höchstens 80 m Gehweglänge von der Aufstellfläche für die Feuerwehrfahrzeuge liegt und die hiefür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sind.
Bei Gebäuden, bei denen keine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt ist, können im Einzelfall zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen erforderlich werden. Eine ausreichende Löschwasserversorgung ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Mindestlöschwasserrate von 1 l/ (m2.min) bezogen auf die größte Brandabschnittsfläche verfügbar ist.
Dieser Punkt enthält ergänzende bzw. abweichende Bestimmungen zu den Anforderungen gemäß den Punkten 2 bis 6.
7.1.1 Für nebeneinander liegende Gebäude oder Gebäudeteile, die voneinander brandabschnittsmäßig getrennt sind, ist die Einstufung in eine Gebäudeklasse jeweils gesondert vorzunehmen.
7.1.2 Der Wirtschaftstrakt ist vom Wohnbereich durch durchgehende Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
7.1.3 Tierställe sind gegen darüber liegende Gebäudeteile durch Decken der Feuerwiderstandsklasse R 30 zu trennen.
7.1.4 Werkstätten sowie Einstellräume für kraftstoffbetriebene Fahrzeuge bzw. Maschinen sind gegen angrenzende Gebäudeteile des Wirtschaftstraktes durch Wände bzw. Decken der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 zu trennen. Die Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
7.1.5 Hinsichtlich der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von tragenden Bauteilen in oberirdischen Geschoßen von Wirtschaftsgebäuden kann von den Anforderungen gemäß Tabelle 1 sowie hinsichtlich der zulässigen Größe eines Brandabschnittes gemäß Punkt 3.1.1 jeweils je nach Lage und Nutzung abgewichen werden.
7.1.6 Wirtschaftsgebäude müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Abweichend von den Punkten 4.1 und 4.3 muss bei Außenwänden von Wirtschaftsgebäuden der Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gleich 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m betragen, sofern die Außenwand keinen definierten Feuerwiderstand aufweist.
7.2 Schul- und Kindergartengebäude sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.2.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß - sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
7.2.2 Wände, die Treppenhäuser, Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräume samt zugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen und dgl. begrenzen, sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen.
7.2.3 Abweichend zu Punkt 5 dürfen bei Geschoßen mit Unterrichtsräumen die Punkte 5.1.1 (b) und 5.2 nicht angewendet werden.
7.2.4 Physik- und Chemieräume müssen jeweils über zwei getrennte Ausgänge verfügen. Türen zu Zentralgarderoben, Physik-, Chemie-, Werkräumen samt zugehöriger Lehrmittelräume, Lehrküchen u. dgl. müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen. Sofern eine Beeinträchtigung durch Strahlungswärme nicht zu erwarten ist, genügt die Feuerwiderstandsklasse E 30-C.
7.2.5 Bei oberirdischen Geschoßen darf ein Brandabschnitt eine Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten.
7.2.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.
7.2.7 Sofern die Brutto-Grundfläche insgesamt nicht mehr als 3.200 m² beträgt, muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. Bei einer Brutto-Grundfläche von insgesamt mehr als 3.200 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
7.2.8 Es müssen geeignete Alarmierungseinrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall eine Warnung der im Gebäude anwesenden Personen ermöglicht wird.
7.2.9 In Kindergartengebäuden sowie in anderen Gebäuden mit vergleichbarer Nutzung müssen Rauchwarnmelder gemäß Punkt 3.11 angeordnet werden.
7.3 Beherbergungsstätten, Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung
7.3.1 Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 - ausgenommen solche mit nur einem oberirdischen Geschoß - sind als Gebäude der Gebäudeklasse 3 einzustufen.
7.3.2 Wände von Bettenbereichen zu Räumen anderer Nutzung (z.B. Küchen einschließlich zugehöriger Lagerräume, Speiseräume, Saunabereiche) sowie zu Treppenhäusern sind als Trennwände auszuführen. Decken zwischen oberirdischen Geschoßen sind als Trenndecken auszuführen. Bei Beherbergungsstätten mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen gilt die Anforderung gemäß Tabelle 1 hinsichtlich des Brandverhaltens für Balkonplatten nicht.
7.3.3 Ein einziger Fluchtweg über ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe gemäß Punkt 5.1.1 (b) ist nur zulässig in Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 100 Gästebetten, sofern die Wände zwischen
Gästezimmern und Gängen der Feuerwiderstandsklasse REI 30 bzw. EI 30 und die Türen zwischen Gästezimmern bzw. sonstigen Räumen und Gängen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
7.3.4 Abweichend von Punkt 5.2.1 kann der zweite Fluchtweg durch einen Rettungsweg mit Geräten der Feuerwehr nur ersetzt werden, sofern in der Beherbergungsstätte insgesamt nicht mehr als 100 Gästebetten und in jedem nicht zu ebener Erde gelegenen Geschoß nicht mehr als 30 Gästebetten vorhanden sind und in der gesamten Beherbergungsstätte eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle vorhanden ist.
7.3.5 Bodenbeläge in Aufenthaltsräumen (z.B. Restaurant, Bar) müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Cfl-s2 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens Dfl zulässig sind. Wand- und Deckenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C-s2, d0 entsprechen, wobei Holz und Holzwerkstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens D zulässig sind.
7.3.6 Feuerstätten für Zentralfeuerungsanlagen müssen jedenfalls in einem Heizraum aufgestellt werden, der den Anforderungen der Punkte 3.9.2 bis 3.9.4 zu entsprechen hat.
7.3.7 In Beherbergungsstätten mit nicht mehr als 60 Gästebetten muss in Treppenhäusern, Außentreppen und Gängen im Verlauf von Fluchtwegen eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung vorhanden sein, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gästebetten ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
7.3.8 Hinsichtlich Maßnahmen zur Brandfrüherkennung und Alarmierung haben Beherbergungsstätten in Abhängigkeit von der Anzahl der Gästebetten folgende Anforderungen zu erfüllen:
Sofern der Bereich mit Personalbetten nicht vom Bereich mit Gästebetten durch Trennwände und Trenndecken getrennt ist, sind die Personalbetten den Gästebetten zuzurechnen.
7.3.9 Für Studentenheime und andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7.3.1 bis 7.3.8 sinngemäß.
7.3.10 Für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind, gelangt Punkt 7.3.1 nicht zur Anwendung. Abweichend zu Punkt 7.3.8 (c) ist eine automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle nicht erforderlich.
7.4.1 Abweichend von Tabelle 1 dürfen tragende Bauteile von freistehenden Verkaufsstätten mit nur einem oberirdischen Geschoß der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen oder aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt sein.
7.4.2 Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 600 m² und nicht mehr als 3.000 m² und mit nicht mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
fall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von insgesamt mehr als 2.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
7.4.3 Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 1.800 m² ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.
7.4.4 Für Verkaufsstätten mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3.000 m² oder für Verkaufsstätten mit mehr als drei in offener Verbindung stehenden Geschoßen ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.1 „Brandschutz bei Betriebsbauten“.
9 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks
Es gelten die Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“.
10 Gebäude mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m
Es gelten die für den Brandschutz relevanten bau- und anlagentechnischen Bestimmungen der ON-Regel ONR 22000. Abweichend zu Punkt 4.1.2 der ONR 22000 wird für nichttragende Außenwände und Vorhangfassaden Folgendes festgelegt: In jedem Geschoß muss ein deckenübergreifender Außenwandstreifen von mindestens 1,2 m Höhe in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 vorhanden sein. Diese Anforderung gilt nicht, sofern eine geeignete Löschanlage zur Verhinderung der vertikalen Brandausbreitung oder eine automatische Sprinkleranlage vorhanden ist.
Für folgende Sondergebäude ist ein Brandschutzkonzept erforderlich:
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
| Gebäudeklassen (GK) | GK 1 | GK 2 (1) | GK 3 (1) | GK 4 (1) | GK 5 | |
|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | tragende Bauteile (ausgenommen Decken und brandabschnittsbildende Wände) | |||||
| 1.1 1.2 1.3 | im obersten Geschoß in sonstigen oberirdischen Geschoßen in unterirdischen Geschoßen | ohne R 30 (3) R 60 | R 30 R 30 R 60 | R 30 R 60 R 90 | R 30 R 60 R 90 | R 60 (2) R 90 R 90 |
| 2 | Trennwände (4) | |||||
| 2.1 2.2 2.3 2.4 | im obersten Geschoß in oberirdischen Geschoßen in unterirdischen Geschoßen zwischen Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in Reihenhäusern | nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend nicht zutreffend | EI 30 EI 30 EI 60 EI 60 | EI 30 EI 60 EI 90 nicht zutreffend | EI 60 EI 60 EI 90 EI 60 | EI 60 (2) EI 90 EI 90 nicht zutreffend |
| 3 | brandabschnittsbildende Wände und Decken | |||||
| 3.1 3.2 | brandabschnittsbildende Wände an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze sonstige brandabschnittsbildende Wände oder Decken | REI 60 EI 60 nicht zutreffend | REI 90 (5, 6) EI 90 (5, 6) REI 90 (6) EI 90 (6) | REI 90 EI 90 REI 90 (6) EI 90 (6) | REI 90 EI 90 REI 90 (6) EI 90 (6) | REI 90 EI 90 REI 90 EI 90 |
| 4 | Decken und Dachschrägen mit einer Neigung von nicht mehr als 60 Grad gegenüber der Horizontalen | |||||
| 4.1 4.2 4.3 4.4 4.5 | Decken über dem obersten Geschoß Trenndecken über dem obersten Geschoß Trenndecken über sonstigen oberirdischen Geschoßen Decken innerhalb von Wohnungen bzw. Betriebseinheiten in oberirdischen Geschoßen Decken über unterirdischen Geschoßen | ohne ohne ohne R 30 (3) R 60 | R 30 REI 30 REI 30 R 30 REI 60 (7) | R 30 REI 30 REI 60 R 30 REI 90 | R 30 REI 60 REI 60 R 30 REI 90 | R 60 (2) REI 60 (2) REI 90 R 90 (2) REI 90 |
| 5 | Balkonplatten | ohne | ohne | ohne | R 30 oder mindestens A2 | R 30 und mindestens A2 |
| (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) | Sofern das Fluchtniveau nicht mehr als 11 m beträgt und jeder Aufenthaltsraum zumindest an einer Stelle nicht mehr als 7 m über dem angrenzenden Gelände liegt, (a) haben Gebäude der GK 1, die lediglich aufgrund der Hanglage in GK 4 fallen, nur die Bauteilanforderungen für GK 2 zu erfüllen, (b) haben Gebäude der GK 2 oder GK 3, die lediglich aufgrund der Hanglage in GK 4 fallen, nur die Bauteilanforderungen für GK 2 oder GK 3 zu erfüllen; Bei Gebäuden mit nicht mehr als sechs oberirdischen Geschoßen genügt für die beiden obersten Geschoße die Feuerwiderstandsdauer von 60 Minuten; Nicht erforderlich bei Gebäuden, die nur Wohnzwecken oder der Büronutzung bzw. büroähnlichen Nutzung dienen; Für tragende Trennwände gelten zusätzlich die Anforderungen an tragende Bauteile gemäß Punkt 1 der Tabelle 1; Bei Reihenhäusern genügt für die Wände zwischen den Wohnungen bzw. Betriebseinheiten auch an der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse von REI 60 bzw. EI 60; Die Bauteile müssen nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen; Für Reihenhäuser sowie Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder zwei Betriebseinheiten mit Büronutzung bzw. büroähnlicher Nutzung genügt die Anforderung R 60. | |||||
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 4 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
| Brandabschnittsflächen in m² | Anzahl der in offener Verbindung stehenden Geschoße | Decken zwischen den Geschoßen innerhalb des Brandabschnittes (1) | Brandschutztechnische Einrichtungen | |
| 1 | > 600 und 1.200 | 1 2 3 | nicht zutreffend REI 60 REI 60 | Rauchableitung durch Wand- und/oder Deckenöffnungen mit einer geometrischen Fläche von 0,5 % der Verkaufsfläche |
| 2 | > 1.200 und 1.800 | 1 2 3 | nicht zutreffend REI 60 REI 90 (2) | Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit automatischer Auslösung sowie zentraler manueller Auslösungsmöglichkeit durch die Feuerwehr von einer im Brandfall sicheren Stelle automatische Brandmeldeanlage mit interner Alarmierung sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch automatische Brandmeldeanlage |
| 3 | > 1.800 und 3.000 | 1 2 3 | nicht zutreffend REI 90 REI 90 | automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle sowie Rauch-und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung durch automatische Brandmeldeanlage erweiterte automatische Löschhilfeanlage sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlage mit Auslösung zumindest durch rauchempfindliche Auslöseelemente je 200 m² Deckenfläche (3) |
| (1) (2) (3) | Die Anforderungen hinsichtlich raumabschließender (E) und wärmedämmender (I) Funktion gelten im Bereich der Deckendurchbrüche nicht; Die Bauteile müssen nicht aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen; Bei einer Brandabschnittsfläche von nicht mehr als 2.400 m² genügt eine automatische Brandmeldeanlage mit automatischer Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle in Verbindung mit einer Rauch-und Wärmeabzugsanlage mit Ansteuerung über die automatische Brandmeldeanlage. | |||
Ausgabe: April 2007
0 Vorbemerkungen .............................................................................................................................. 2
1 Begriffsbestimmungen...................................................................................................................... 2
2 Zulässige Geschoßflächen in oberirdischen Geschoßen innerhalb von Hauptbrandabschnitten.... 2
3 Allgemeine Anforderungen ............................................................................................................... 3
4 Anforderungen an Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen.............................................. 7
5 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes .........................................................................................7
Anhang A Einstufung der Lagergüter in Kategorien................................................................... 11
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, sofern
bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich - sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein.
Bei Betriebsbauten können in Abhängigkeit des jeweiligen Gefahrenpotentials wie Brandbelastung, Aktivierungsgefahr und Umgebungssituation höhere Anforderungen notwendig werden, wie z.B. für Chemiebetriebe.
Für folgende Betriebsbauten sind aufgrund eines geringeren Risikos im Brandfall Erleichterungen von den Forderungen dieser Richtlinie zulässig:
In dieser Richtlinie genannte Flächen sind - sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist Netto-Grundflächen.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 “Brandschutz“ sowie andere landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2.1 Hauptbrandabschnitte sind durch Brandwände gemäß Punkt 3.8 zu trennen. Hinsichtlich der zulässigen Geschoßflächen innerhalb von Hauptbrandabschnitten gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
2.2 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoß müssen die Decken zwischen den Geschoßen die nach Tabelle 1 erforderliche Feuerwiderstandsdauer nicht nur hinsichtlich des Kriteriums der Tragfähigkeit (R), sondern auch hinsichtlich der Kriterien des Raumabschlusses (E) und der Wärmedämmung (I) erfüllen.
2.3 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen und Geschoßflächen von insgesamt nicht mehr als 3.000 m² sind offene Deckendurchbrüche (z. B. Treppen, Schächte, Arbeitsöffnungen) ohne Feuerschutzabschlüsse zulässig.
2.4 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschoßen sind offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschoßflächen von insgesamt nicht mehr als 7.500 m² zulässig, sofern eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage in der Sicherheitskategorie K 4.1 vorhanden ist.
2.5 Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschoßen sind offene Deckendurchbrüche ohne Feuerschutzabschlüsse bis zu Geschoßflächen von insgesamt nicht mehr als 10.000 m² zulässig, sofern eine Sprinkleranlage in der Sicherheitskategorie K 4.2 vorhanden ist.
3.1 Löschwasserbedarf
Für Betriebsbauten ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung der Flächen der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte, der Brandlasten sowie der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.
3.2 Schutzabstände
3.2.1 Betriebsbauten müssen von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soweit entfernt sein, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung auf Nachbargebäude weitgehend verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene Sicherheitskategorie zu berücksichtigen.
3.2.2 Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis ein Abstand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze von 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand, mindestens jedoch 3 m, ausreichend.
3.2.3 Beträgt der Abstand der Außenwand zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze nicht mehr als 6/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand bzw. nicht mehr als 3 m, so müssen erforderlichenfalls brandschutztechnische Maßnahmen getroffen werden, die auf die baulichen Gegebenheiten der Außenwände und deren Abstand von der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze abzustimmen sind. Außenwände, deren Abstand nicht mehr als 1 m beträgt, sind jedenfalls als Brandwände gemäß Punkt 3.8 auszubilden.
3.2.4 Die Anforderungen gemäß Punkt 3.2.3 gelten nicht, sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz eine Verkehrsfläche im Sinne der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, eine öffentliche Parkanlage oder ein Gewässer ist.
3.2.5 Betriebsbauten auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz können dann als getrennte Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte angesehen werden, sofern diese voneinander soweit entfernt sind, dass unter Berücksichtigung des Feuerwehreinsatzes eine Brandübertragung weitgehend verhindert wird. Dabei sind jeweils Bauweise, Lage, Ausdehnung, Nutzung und vorhandene Sicherheitskategorie zu berücksichtigen. Bei Betriebsbauten mit Außenwänden ohne definierten Feuerwiderstand ist ohne näheren Nachweis ein Abstand von 12/10 der Höhe der zugekehrten Außenwand des höheren Betriebsbaues, mindestens jedoch 6 m, ausreichend.
3.3 Lage und Zugänglichkeit
3.3.1 Jeder Hauptbrandabschnitt muss mit mindestens einer Seite an einer Außenwand liegen und von dort für die Feuerwehr zugänglich sein. Dies gilt nicht für Hauptbrandabschnitte, die eine erweiterte automatische Löschhilfeanlage oder eine automatische Feuerlöschanlage aufweisen.
3.3.2 Freistehende bzw. aneinander gebaute Betriebsbauten mit einer zusammenhängenden bebauten Fläche von mehr als 5.000 m² müssen für die zur Brandbekämpfung erforderlichen Feuerwehrfahrzeuge umfahrbar sein.
3.3.3 Für die Feuerwehr sind die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen zu schaffen und ständig freizuhalten.
3.4 Zweigeschoßige Betriebsbauten mit Zufahrten
Wird bei einem zweigeschoßigen Betriebsbau das untere Geschoß einschließlich der Decken mit Bauteilen in der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 hergestellt und werden für beide Geschoße Zufahrten für die Feuerwehr auf Geschoßniveau auf jeweils mindestens einer Seite angeordnet, dann kann das obere Geschoß wie ein Betriebsbau mit einem oberirdischen Geschoß angesehen werden.
3.5.1 Unterirdische Geschoße sind durch brandabschnittsbildende Wände und Decken aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 zu begrenzen, wobei bei Betriebsbauten mit nur einem unterirdischen Geschoß die Brandabschnittsfläche nicht mehr als 1.200 m2 betragen darf. Bei Betriebsbauten mit mehreren unterirdischen Geschoßen darf die Brandabschnittsfläche des ersten unterirdischen Geschoßes nicht mehr als 1.200 m² und jedes weiteren unterirdischen Geschoßes nicht mehr als 600 m² betragen.
3.5.2 Abweichend von Punkt 3.5.1 kann ein unterirdisches Geschoß mit einer Fläche von nicht mehr als 600 m² mit dem ersten oberirdischen Geschoß in offener Verbindung stehen, sofern die gesamte zusammenhängende Fläche der beiden Geschoße nicht mehr als 1.800 m² beträgt und eine allenfalls vorhandene Decke des unterirdischen Geschoßes der Feuerwiderstandsklasse R 90 entspricht und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 besteht.
3.5.4 Für Öffnungen in Brandabschnitten von unterirdischen Geschoßen gelten die Bestimmungen des Punktes 3.8.4 sinngemäß.
3.6.2 Sofern keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung vorliegen, kann die im Punkt 3.6.1 angeführte Gehweglänge von 40 m verlängert werden auf
sofern in jedem Geschoß mindestens ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang direkt ins Freie oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien vorhanden ist. Bei der Ermittlung der mittleren lichten Raumhöhe bleiben untergeordnete Räume oder Ebenen mit einer Fläche von nicht mehr als 400 m² unberücksichtigt.
3.6.3 Die im Punkt 3.6.1 angeführte Gehweglänge von 40 m ist gegebenenfalls zu verkürzen, sofern dies aufgrund anderer Gefährdungen als durch Brandeinwirkung erforderlich ist.
3.6.4 Bei Betriebsbauten mit mehr als zwei oberirdischen Geschoßen müssen die Geschoße durch ein durchgehendes Treppenhaus gemäß Tabelle 2 verbunden sein, das einen Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufzuweisen hat.
3.6.5 Sofern Fluchtwege gemäß Punkt 3.6.1 über Außentreppen führen, müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:
genügt bei Türen zu Räumen mit geringer Brandlast eine Ausführung in der Feuerwiderstandsklasse E 30-C.
3.7 Rauch- und Wärmeabzug
3.7.1 Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 200 m² und nicht mehr als
1.200 m² aufweisen, müssen Wand- und/oder Deckenöffnungen erhalten, die im Brandfall eine Rauchableitung ins Freie ermöglichen. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn die Räume Öffnungen von mindestens 2 % der Grundfläche aufweisen.
3.7.2 Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.200 m² und nicht mehr als 1.800 m² aufweisen, muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Unterstützung des Feuerwehreinsatzes vorhanden sein. Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen die technischen Anforderungen an Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die Rauch- und Wärmeabzugsanlagen müssen über eine automatische Auslösung (z.B. thermische Einzelauslösung) verfügen sowie von einer im Brandfall sicheren Stelle eine zentrale manuelle Auslösung durch die Feuerwehr ermöglichen.
3.7.3 Für Produktions- und Lagerräume, die jeweils eine Fläche von mehr als 1.800 m² haben, muss eine ausreichende Rauch- und Wärmeableitung zur Verzögerung der Brandausbreitung vorhanden sein. Die Einrichtungen zur Rauch- und Wärmeabfuhr müssen die technischen Anforderungen an Rauch-und Wärmeabzugsanlagen (RWA) erfüllen und entsprechend einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Sofern die Auslösung der Rauch- und Wärmeabzugsanlagen nicht durch technische Brandschutzeinrichtungen entsprechend den Sicherheitskategorien K 2, K 4.1 oder K 4.2 erfolgt, sind rauch- oder temperaturempfindliche Elemente für die automatische Auslösung einzusetzen.
3.8 Brandwände
3.8.1 Anstelle von Brandwänden gemäß der Punkte 3.8.2 bis 3.8.4 genügen auch brandabschnittsbildende Wände der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, sofern in oberirdischen Geschoßen ausschließlich Brandabschnitte von jeweils nicht mehr als 1.200 m² vorhanden sind.
3.8.2 Brandwände müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Sofern im Brandfall mit einer mechanischen Beanspruchung (z.B. durch im Brandfall umstürzende Lagerungen) zu rechnen ist, müssen Brandwände auch das Leistungskriterium „M“ erfüllen.
3.8.3 Brandwände müssen grundsätzlich vertikal vom Fundament bis mindestens 0,5 m über Dach geführt werden. Sie brauchen nur bis zur Dacheindeckung geführt werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen gleichwertig behindert wird. Sofern Brandwände versetzt verlaufen, ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung zu behindern.
3.8.4 Öffnungen in Brandwänden sind zulässig, sofern die Abschlüsse die gleiche Feuerwiderstandsdauer wie die Wände aufweisen. Abweichend davon sind in Betriebsbauten, in denen es das Gefährdungspotential zulässt und in Betriebsbauten, die mit einer automatischen Brandmeldeanlage oder einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind, Türen und Tore in der Feuerwiderstandsklasse EI230-C ausreichend, sofern die Summe aller Öffnungsflächen 20 m² nicht überschreitet. Abschlüsse, die aus betrieblichen Gründen offen gehalten werden, müssen mit Feststellanlagen ausgestattet sein, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken.
3.8.5 Im Bereich der Außenwände ist durch geeignete Maßnahmen eine Brandübertragung auf andere Hauptbrandabschnitte zu behindern. Geeignete Maßnahmen sind z.B.:
3.8.6 Sofern Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von weniger als 135 Grad über Eck zusammenstoßen und in diesem Bereich durch eine Brandwand abgeschlossen oder unterteilt werden, so muss die Wand über die innere Ecke mindestens 5,0 m fortgeführt werden. Von diesen Anforderungen kann abgewichen werden, sofern eine Brandübertragung durch andere Maßnahmen gleichwertig behindert wird.
3.9 Außenwände und Außenwandbekleidungen
3.9.1 Bei Betriebsbauten mit einer Außenwandhöhe von nicht mehr als 14 m müssen Außenwandbekleidungen sowie die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C bestehen. Es können auch Baustoffe aus Holz und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D verwendet werden, wobei gegebenenfalls verwendete Dämmstoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen müssen.
3.9.2 Bei Betriebsbauten mit nicht mehr als einem oberirdischen Geschoß und einer Außenwandhöhe von mehr als 14 m müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B bestehen.
3.9.3 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoß und einer Außenwandhöhe von mehr als 14 m müssen die Komponenten bzw. das Gesamtsystem von nichttragenden Außenwänden aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
3.9.4 Bei Betriebsbauten mit mehr als einem oberirdischen Geschoß sind bei hinterlüfteten Außenwänden sowie bei Doppel- und Vorhangfassaden Maßnahmen zu treffen, die eine Brandausbreitung über deren Zwischenräume in andere Geschoße wirksam einschränken.
3.9.5 Für tragende Außenwände gelten - sofern in Tabelle 1 keine höheren Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden - die Punkte 3.9.1 bis 3.9.4 sinngemäß.
3.10 Bedachungen und Unterdecken
3.10.1 Bedachungen (Aufbau z.B. bestehend aus Dachhaut, Abdichtung, Wärmedämmung, Dampfsperre, flächige Unterstützung der Dachhaut) von Hauptbrandabschnitten mit einer Dachfläche von mehr als 3.000 m² sind so auszubilden, dass eine Brandausbreitung innerhalb eines Hauptbrandabschnittes über das Dach behindert wird.
3.10.2 Im Bereich von Dachdurchdringungen ist durch konstruktive Maßnahmen eine Brandweiterleitung zu behindern.
3.10.3 Für abgehängte Unterdecken einschließlich ihrer Aufhängungen gelten die Anforderungen gemäß Punkt 3.10.1 sinngemäß.
3.11 Sonstige Brandschutzmaßnahmen
3.11.1 Abhängig von der Art bzw. Nutzung des Betriebes müssen in Betriebsbauten geeignete Mittel der ersten Löschhilfe und in Produktions- oder Lagerräumen mit jeweils einer Fläche von mehr als
1.800 m² Wandhydranten in ausreichender Zahl vorhanden sowie gut sichtbar und leicht zugänglich angeordnet sein.
3.11.2 Für Betriebsbauten mit einer Summe der Geschoßflächen von mehr als 3.000 m² ist mindestens ein geeigneter und nachweislich ausgebildeter Brandschutzbeauftragter (BSB) zu bestellen und sind im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Feuerwehr Brandschutzpläne anzufertigen sowie der Feuerwehr zur Verfügung zu stellen. Bei Betriebsbauten mit unübersichtlicher Gebäudestruktur, bei Vorliegen eines besonderen Gefährdungspotentials sowie bei Vorhandensein von Sonderlöschmittelvorräten oder besonderen technischen Brandschutzeinrichtungen (z.B. erweiterte automatische Löschhilfeanlagen, automatische Feuerlöschanlagen, automatische Brandmeldeanlagen) kann auch bei Unterschreitung der Geschoßfläche ein Brandschutzbeauftragter bzw. Brandschutzplan erforderlich sein.
3.11.3 Automatische Brandmeldeanlagen (BMA) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist – ausgenommen bei Vorhandensein der Sicherheitskategorie K 3.2 - sicherzustellen.
3.11.4 Erweiterte automatische Löschhilfeanlagen (EAL) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
3.11.5 Automatische Feuerlöschanlagen (z.B. Sprinkleranlage SPR) müssen nach einer anerkannten Richtlinie ausgeführt werden. Die automatische Alarmweiterleitung zu einer Empfangszentrale einer ständig besetzten öffentlichen Alarmannahmestelle ist sicherzustellen.
4.1 Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen können gemäß den Anforderungen der Punkte 2 und 3 ausgeführt werden, sofern
4.2 Sofern Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten ergänzend bzw. abweichend zu Punkt 3 folgende Anforderungen an Bauteile und Baustoffe:
4.3 Für Lagergebäude und Gebäude mit Lagerbereichen, die nicht Punkt 4.1 entsprechen, gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 3. Die Einstufung der Lagergüter in die einzelnen Kategorien hat nach Anhang A zu erfolgen. Alternativ dazu können z.B. in langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis akzeptierte Erfahrungswerte herangezogen werden.
5.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
-der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
-die Brandausbreitung eingeschränkt wird. Erforderlichenfalls ist die Zulässigkeit von Abweichungen hinsichtlich der Feuerwiderstandsklasse der Bauteile, des Brandverhaltens der Baustoffe, der Größe der Hauptbrandabschnitte bzw. Brandabschnitte und der Lagerabschnittsflächen aufgrund einer anerkannten Berechnungsmethode nachzuweisen.
Bei der Berechnung der zulässigen Geschoßflächen können Flächen von Räumen im Gesamtausmaß von nicht mehr als 50 % der zulässigen Geschoßfläche und nicht mehr als 1.200 m² unberücksichtigt bleiben, sofern diese von brandabschnittsbildenden Bauteilen begrenzt sind. Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
| Sicherheitskategorie | Gesamtanzahl der oberirdischen Geschoße des Betriebsbaues | |||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| 1 | 2 | 3 | 4 | > 4 | ||||
| Feuerwiderstandsdauer der tragenden und aussteifenden Bauteile | ||||||||
| ohne Anforderungen | R 30 | R 30 | R 60 (1) | R 90 (2) | R 90 (2) | R 90 (2) | R 90 | |
| K 1 K 2 K 3.1 K 3.2 K 4.1 K 4.2 | 1.800 (3) 2.700 (3)3.200 (3)3.600 (3)5.000 7.500 | 3.000 4.500 5.400 6.000 7.500 10.000 | 800 1.000 1.200 1.600 2.000 5.000 | 1.600 2.000 2.400 3.200 4.000 7.500 | 2.400 3.600 4.200 4.800 6.000 10.000 | 1.800 2.700 3.200 3.600 4.500 6.500 | 1.500 2.300 2.700 3.000 3.800 5.000 | 1.200 1.800 2.200 2.400 3.000 4.000 |
| (1) (2) (3) | Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 30; Für die Primärtragkonstruktion des Daches genügt die Feuerwiderstandsklasse R 60; Die Breite des Betriebsbaues darf höchstens 40 m betragen; bei Betriebsbauten mit einer Geschoßfläche von mehr als 1.200 m² können – sofern die Konstruktion des Daches erfahrungsgemäß eine rasche Brandausbreitung und gleichzeitig ein gänzliches Versagen des gesamten Dachtragwerkes erwarten lässt – zusätzliche Brandschutzmaßnahmen erforderlich werden. | |||||||
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
| Lagerguthöhe hL in m | Lagerabschnittsfläche bei Kategorie I in m2 | ||
|---|---|---|---|
| > 1.200 und 1.800 | > 1.800 und 3.000 > 3.000 und 6.000 | ||
| 4 < hL 7,5 7,5 < hL 9 | RWA (1) RWA (2) | RWA (1) RWA (2) BMA RWA (2) BMA | |
| Lagerabschnittsfläche bei Kategorie II in m2 | |||
| > 1.200 und 1.800 | > 1.800 und 3.000 > 3.000 und 6.000 | ||
| 4 < hL 7,5 7,5 < hL 9 | RWA (2) RWA (1) BMA | RWA (2) BMA RWA (2) EAL RWA (2) EAL | |
| Lagerabschnittsfläche bei Kategorie III in m2 | |||
| > 1.200 und 1.800 | > 1.800 und 3.000 | > 3.000 und 6.000 | |
| 4 < hL 7,5 7,5 < hL 9 | RWA (1) BMA RWA (1) EAL | RWA (2) EAL RWA (2) SPR | |
| Lagerabschnittsfläche bei Kategorie IV in m2 | |||
| > 1.200 und 1.800 | > 1.800 und 3.000 > 3.000 und 6.000 | ||
| 4 < hL 7,5 7,5 < hL 9 | RWA (2) BMA RWA (2) EAL | RWA (2) EAL RWA (2) SPR RWA (2) SPR | |
| (1) (2) | Die Rauch-und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.2 ausgeführt werden; Die Rauch-und Wärmeabzugsanlage muss gemäß Punkt 3.7.3 ausgeführt werden. | ||
Anhang A Einstufung der Lagergüter in Kategorien
| Produkte | Kategorie | Kommentar |
|---|---|---|
| Akkumulatoren Asphaltpapier Asphaltpapier Batterien, Trockenzellen Baumwolle – in Ballen Bekleidung BierBier Bücher BüromaterialDachpappe auf Rollen Dachpappe auf Rollen Dünger – trocken Elektrische Haushaltsgeräte Elektrische Kabel oder Leitungen Espartozellstoff, Alfagras Farben Felle FlachsFleisch Getreide Getreidekörner Glasfasern Glaswaren Grillanzünder HanfHolz Holz – Spanplatten, Sperrholz Holz, Furnierblätter HolzfaserplattenHolzkohle | II II III II II II I II II II II III II I II III I II II I II II I I III II II IV II II | Kunststoffakkumulatoren ohne Elektrolyt erfordern besonderen Schutz liegende Rollen stehende Rollen siehe auch Akkumulatoren Behälter in Kunststoff- oder Holzkisten horizontal gelagert vertikal gelagert erfordert evtl. besondere Maßnahmen Konstruktion vorwiegend aus Metall lose oder in Ballen wasserlöslich liegend, in Kisten gekühlt oder tiefgefroren in Kisten in Säcken leer siehe Naturholz liegend gelagert ohne Zwischenräume außer imprägnierte Holzkohle |
| HolzmasseHolzwolleJuteKarton gewachst, aufgebaut Karton gewachst, auf Großpaletten Keramik KerzenKissen Klebemittel KokosmattenKorbwaren KorkKunstharze Lappen LebensmittelLebensmittel – in Dosen Lederwaren Leinen LinoleumMatratzen Mehl Metallwaren Milchpulver Möbel – Holzmöbel Möbel – Polstermöbel Naturholz gesägt Naturholz gesägt Naturholz ungesägt Papier Papier Papier PapierPapier Papier bitumenbeschichtet Papier Papiermasse Papier – Altpapier Pappe (alle Sorten) | II IV II III II I III II I II III II II II II I II II III II II I II II II III II II II III IV III II III II III III | in Ballen in Ballen Federn und Daunen mit brennbaren Lösungsmitteln besonderer Schutz erforderlich außer brennbaren Flüssigkeiten lose oder in Ballen in Säcken in Kartonkisten und Halbkartons in Säcken oder Papiertüten in Säcken oder Tüten mit Naturfasern und –materialien, jedoch ohne Kunststoff luftdurchlässig gestapelt nicht luftdurchlässig gestapelt Blätter, liegend gelagert Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen liegend gelagert Gewicht < 5 kg/100 m², (z.B. Hygienepapier), Rollen stehend gelagert Gewicht 5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen stehend gelagert Gewicht 5 kg/100 m², (z.B. Zeitungspapier), Rollen liegend gelagert in Rollen oder Ballen in stehend gelagerten Rollen |
Pappe (alle Sorten) PappkartonsPappkartons Pflanzenfasern Polypropylen- und Polyäthylen
- Lagerbehälter Polypropylen und Polyäthylen Pressspanplatten Ruß, Rußschwarz Schnur – Naturfasern Seile – Naturfasern Spirituosen Schuhe Seife – wasserlöslich Stoff, SynthetikStoff, Wolle oder Baumwolle Streichhölzer Strickwaren Süßwaren Tabak Teppiche – ohne Schaumrücken Teppichfliesen Textilien Tierhäute Töpferware Tuch teerimprägniert Wachs (Paraffin) WeinZellulose ZellulosemasseZucker
II
flach gestapelt III
leer, schwer, fertige Kisten II
leer, leicht, fertige Kisten II
Heu, Stroh, Hanf, Baumwolle usw. IV
IV
siehe auch Polypropylen- und Polyäthylen-Lagerbehälter II II I I I
in Glasflaschen abgefüllt I II
III
liegend gelagert II III II
siehe Bekleidung II II
Tabakblätter und fertige Produkte II
Lagerungen in Regalen erfordert Sprinkler in Zwischenebenen III
siehe Bekleidung II I III
IV I II
in Ballen, ohne Nitrit und Azetat II II
in Säcken oder Tüten
Ausgabe: April 2007
0 Vorbemerkungen ..................................................................................................................... 2
1 Begriffsbestimmungen ............................................................................................................. 2
2 Überdachte Stellplätze............................................................................................................. 2
3 Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 250 m² ....................................................... 3
4 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 250 m²................................................................ 3
5 Parkdecks ................................................................................................................................ 6
6 Erfordernis eines Brandschutzkonzeptes ................................................................................ 6
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Von den Anforderungen dieser Richtlinie kann abgewichen werden, wenn schlüssig nachgewiesen wird, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung dieser Richtlinie
- der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
- die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
Sofern in dieser Richtlinie Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse in Verbindung mit Anforderungen an Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 gestellt werden, gilt dies auch als erfüllt, wenn
bestehen. Raumabschließende Bauteile müssen zusätzlich -sofern ein Durchbrand nicht ausgeschlossen werden kann - beidseitig mit Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 dicht abgedeckt sein.
Es wird darauf hingewiesen, dass parallel zu den Bestimmungen dieser Richtlinie gegebenenfalls einzelne Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 “Brandschutz“ sowie andere landesrechtliche und bundesrechtliche Vorschriften (z.B. Arbeitsstättenverordnung) zu berücksichtigen sind.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen entfernt ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe der Überdachung jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 60 bzw. EI 60 entsprechen. Davon kann abgewichen werden, wenn aufgrund der baulichen Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbargebäude nicht zu erwarten ist.
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1 sinngemäß, wobei eine Längsausdehnung von 60 m nicht überschritten werden darf.
2.4.1 Tragende Wände, Stützen, Decken bzw. Überdachungen und nichttragende Bauteile müssen aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon kann die Überdachung auch aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- bzw. Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D ausgeführt werden, sofern
2.4.2 Sofern die Überdachung nicht allseitig mindestens 2 m von Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen und mindestens 4 m von Gebäuden auf demselben Grundstück entfernt ist, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude zugekehrten Wände und Stützen über die gesamte Länge und Höhe jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen. Dies gilt auch für Decken bzw. Überdachungen in jenem Bereich, in dem die jeweiligen Mindestabstände unterschritten werden.
2.4.3 Für Stellplätze, die gänzlich oder teilweise unter Gebäudeteile hineinragen, gelten die Anforderungen der Tabelle 1 für Garagen mit mehr als 35 m² sinngemäß, wobei eine Nutzfläche von 600 m² nicht überschritten werden darf.
2.4.4 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens Bfl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
2.4.5 Von jeder Stelle der überdachten Stellplätze muss in höchstens 40 m Gehweglänge ein sicherer Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht werden.
2.4.6 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
Es gelten die Anforderungen gemäß Tabelle 1.
4.1.1 Tragende Wände und Stützen von Garagen und von Räumen unter Garagen sowie brandabschnittsbildende Wände innerhalb von Garagen bzw. zwischen Garagen und anderen Räumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen.
4.1.2 Decken zwischen Garagengeschoßen, von befahrbaren Flachdächern und als Abschluss zu darüber liegenden Aufenthaltsräumen müssen der Feuerwiderstandsklasse REI 90 entsprechen. Bei nicht befahrbaren Dächern genügt für die Tragkonstruktion die Feuerwiderstandsklasse R 60. In beiden Fällen müssen Baustoffe der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 verwendet werden.
4.1.3 Nichttragende Wände bzw. Wandteile von Garagen sind aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 herzustellen.
4.1.4 Abweichend von Punkt 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3 dürfen bei nicht überbauten, eingeschoßigen oberirdischen Garagen mit einer Nutzfläche von nicht mehr als 1.600 m² tragende Wände, Stützen und Decken in der Feuerwiderstandsklasse R 30 und nichttragende Wände aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens C oder aus Holz- und Holzwerkstoffen der Euroklasse des Brandverhaltens D hergestellt werden, sofern der Abstand der Garagen zur Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m beträgt. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Garage sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
4.2.1 Bodenbeläge müssen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2fl entsprechen oder es ist ein Nachweis zu erbringen, dass mit keiner Brandausbreitung zu rechnen ist.
4.2.2 Wandbekleidungen müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1 entsprechen.
4.2.3 Konstruktionen unter der Rohdecke müssen, sofern es sich um ein klassifiziertes System handelt, der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen. Bei einem Aufbau mit klassifizierten Komponenten muss die Unterkonstruktion der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2, die Dämmschicht der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B und die Bekleidung bzw. abgehängte Decke der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens B-s1,d0 entsprechen.
4.3 Türen und Tore
4.3.1 Türen und Tore in brandabschnittsbildenden Wänden müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Diese dürfen nicht größer sein als für den Verschluss der Wandöffnung zur Durchführung der Fahrgassen erforderlich ist, wobei Türen im Verlauf von Fluchtwegen unberücksichtigt bleiben.
4.3.2 Türen zwischen Garagen und Gängen bzw. Treppenhäusern müssen der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C entsprechen.
4.4 Verbindung zwischen Garagengeschoßen bzw. zwischen Garage und anderen Räumen
4.4.1 Aufzüge und Treppen, die Garagengeschoße miteinander verbinden, müssen in eigenen Fahrschächten bzw. Treppenhäusern mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 liegen.
4.4.2 Ladestellen von Personenaufzügen, die zu Garagen führen, müssen direkt mit einem Gang verbunden sein, der – ohne durch die Garage zu führen – einen direkten Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien oder in ein Treppenhaus bzw. eine Außentreppe mit jeweils einem Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien aufweist.
4.4.3 Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² dürfen mit Gängen bzw. Treppenhäusern nur über Schleusen verbunden sein, die folgende Anforderungen zu erfüllen haben:
4.4.4 Abweichend von Punkt 4.4.3 kann bei Außentreppen die Anordnung einer Schleuse entfallen, sofern im Brandfall keine Beeinträchtigung durch Flammeneinwirkung, Strahlungswärme und/oder Verrauchung zu erwarten ist.
4.5 Fluchtwege
4.5.1 Von jeder Stelle einer Garage muss in höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar sein:
4.5.2 Sofern nicht von jeder Stelle einer Garage in höchstens 40 m Gehweglänge ein direkter Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien erreicht wird, müssen aus jedem Brandabschnitt der Garage mindestens zwei voneinander unabhängige Fluchtwege vorhanden sein.
4.5.3 Einer der Fluchtwege kann auch durch einen anderen Brandabschnitt der Garage führen, sofern dieser innerhalb von höchstens 40 m Gehweglänge erreichbar ist. Im untersten oberirdischen Geschoß und in den beiden unmittelbar daran angrenzenden Geschoßen kann einer der Fluchtwege auch über die Fahrverbindung der Ein- bzw. Ausfahrtsrampe führen.
4.5.4 In Garagen mit Nutzflächen von nicht mehr als 1.000 m² ist im Verlauf der Fluchtwege eine Fluchtweg-Orientierungsbeleuchtung zu installieren, die sich bei Ausfall der Hauptbeleuchtungsanlage selbst einschaltet und den Betrieb für die Dauer von mindestens einer Stunde sicherstellt. In Garagen mit Nutzflächen von mehr als 1.000 m² ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich.
4.6 Brandabschnitte
Bei mehrgeschoßigen Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m² ist jedes Geschoß der Garage als eigener Brandabschnitt auszubilden, wobei eine Längsausdehnung von 80 m -ausgenommen bei Vorhandensein einer erweiterten automatischen Löschhilfeanlage oder einer Sprinkleranlage - nicht überschritten werden darf.
4.7.1 Natürliche Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung Jeder Brandabschnitt der Garage muss in jedem Geschoß mindestens zwei Zuluftöffnungen in Bodennähe und mindestens zwei Abluftöffnungen – möglichst gleichmäßig verteilt - in Deckennähe oder in der Decke aufweisen. Die Summe der Fläche der Zuluftöffnungen und die Summe der Fläche der Abluftöffnungen muss jeweils mindestens 0,5 % der Nutzfläche betragen. Jede einzelne Öffnung muss eine Fläche von mindestens 1 m² aufweisen. Die Garagenein-und –ausfahrten können im Ausmaß ihrer ständig freien Querschnitte als Zu- oder Abluftöffnungen herangezogen werden.
4.7.2 Mechanische Rauch- und Wärmeabzugseinrichtung Sofern die Voraussetzungen gemäß Punkt 4.7.1 nicht erfüllt werden, müssen mechanische Rauch-und Wärmeabzugseinrichtungen mit folgenden Anforderungen eingebaut werden:
4.8.1 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 1.600 m² und nicht mehr als 4.800 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen:
4.8.2 In Garagen mit Brandabschnitten von mehr als 4.800 m² und nicht mehr als 10.000 m² sind Brandschutzeinrichtungen wie folgt zu schaffen:
4.9 Erste und erweiterte Löschhilfe
4.9.1 Für die erste Löschhilfe ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
4.9.2 In Garagen bzw. Brandabschnitten mit Nutzflächen von jeweils mehr als 1.600 m² sowie jedenfalls in Garagen mit mehr als zwei unterirdischen oder mehr als drei oberirdischen Geschoßen müssen für die erweiterte Löschhilfe Wandhydranten mit formbeständigem D-Schlauch und zusätzlicher geeigneter Anschlussmöglichkeit für die Feuerwehr zur Brandbekämpfung vorhanden sein und so verteilt werden, dass jede Stelle der Garage mit Löschwasser erreicht wird.
4.10 Löschwasserbedarf
Für Garagen ist der Löschwasserbedarf im Einvernehmen mit der Feuerwehr unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes, der Bauweise und der technischen Brandschutzeinrichtungen festzulegen und bereitzustellen.
5.1 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene nicht mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, gelten die Punkte 4.1.3, 4.2, 4.3.2, 4.4.1, 4.4.2, 4.5 und 4.10 sinngemäß.
5.2 Der Abstand von Parkdecks zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze muss mindestens 4 m und zu Gebäuden auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz mindestens 6 m betragen. Werden diese Abstände unterschritten, müssen die der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze oder dem Gebäude auf demselben Grundstück bzw. Bauplatz zugekehrten Wände über die gesamte Länge und Höhe der Parkdecks sowie die Decke bis zum Abstand von 4 m bzw. 6 m jeweils der Feuerwiderstandsklasse REI 90 bzw. EI 90 aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 entsprechen.
5.3 Das Tragwerk muss der Feuerwiderstandsklasse R 30 entsprechen und aus Baustoffen der Euroklasse des Brandverhaltens mindestens A2 bestehen. Abweichend davon sind Stahlkonstruktionen mit Decken als Verbundtragwerk aus Stahl und Beton zulässig, sofern aufgrund allgemein akzeptierter Erfahrungswerte aus langjähriger, weit verbreiteter Anwendungspraxis nachgewiesen werden kann, dass es beim zu erwartenden Realbrand innerhalb des Zeitraumes von 30 Minuten zu keinem Einsturz einer Stellplatzebene oder von Teilen einer Stellplatzebene kommt.
5.4 Die Lüftungsöffnungen müssen in jeder Parkebene in mindestens zwei Umfassungswandflächen gleichmäßig auf die Länge der jeweiligen Umfassungswand verteilt sein. Mindestens 50 % der Lüftungsöffnungsflächen müssen in der oberen Umfassungswandfläche liegen. Die Lüftungsöffnungen müssen ständig offen sein und unmittelbar ins Freie führen. Kein Punkt der Parkebene darf mehr als 40 m von einer Lüftungsöffnung entfernt sein.
5.5 Für Parkdecks ist je angefangene 200 m² Nutzfläche an leicht erreichbarer Stelle ein geeigneter tragbarer Feuerlöscher bereitzuhalten.
5.6 In Parkdecks mit mehr als drei Stellplatzebenen müssen zur Unterstützung der Brandbekämpfung im Bereich der Zugänge zu den Stellplatzebenen trockene Steigleitungen vorhanden sein.
6.1 Wird von Anforderungen dieser Richtlinie in einem Ausmaß abgewichen, dass das Erreichen der Schutzziele nicht mehr zweifelsfrei gewährleistet ist, so ist durch ein Brandschutzkonzept schlüssig nachzuweisen, dass nach dem Stand der Technik bzw. Wissenschaften gleichwertig wie bei Anwendung der Richtlinie
-der Gefährdung von Leben und Gesundheit von Personen durch Brand vorgebeugt sowie
-die Brandausbreitung eingeschränkt wird.
6.2 Für Parkdecks, bei denen die oberste Stellplatzebene mehr als 22 m über dem tiefsten Punkt des an das Parkdeck angrenzenden Geländes nach Fertigstellung liegt, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
6.3 Für Garagensonderformen, wie Rampengaragen, befahrbare Parkwendel oder Garagen mit zwei oder mehreren horizontalen Fußbodenniveaus innerhalb eines Brandabschnittes mit Nutzflächen von jeweils mehr als 250 m² sowie für Garagen mit automatischen Parksystemen, ist ein Brandschutzkonzept erforderlich.
Bauteile mit der Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten müssen aus Baustoffen der Euroklasse des
Brandverhaltens mindestens A2 bestehen, sofern in Tabelle 1 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
überdachte Stellplätze Garagen
Gegenstand
> 35 m² und
250 m²
35 m²
> 35 und 250 m² 1
2 mBauplatzgrenzen
2 m 4 mGrundstück bzw. Bauplatz
2 Wände einschließlich Verglasungen, Stützen, Decken bzw. Überdachung
mindestens D
REI 30 bzw. EI 30 oder A2Mindestabstände
2.2 bei Unterschreitung der der Grundstücks-bzw. Bauplatzgrenze zugekehrte der Grundstücks-bzw. Bauplatz-Mindestabstände zu Grundstücks-
Wand über die gesamte Länge und Höhe des
grenze zugekehrte Wand über die bzw. Bauplatzgrenzen
überdachten Stellplatzes bzw. der Garage jeweils
gesamte Länge und Höhe der REI 30 bzw. EI 30 aus Baustoffen der Euroklasse
Garage sowie die Decke bis zum mindestens A2, sofern aufgrund der baulichen
Abstand von 2 m jeweils REI 90 Umgebung eine Brandübertragung auf Nachbarge
bzw. EI 90 bäude zu erwarten ist
2.3 bei Unterschreitung der Überdachung aus Baustoffen dem Gebäude zudem Gebäude zugekehrten Wände Mindestabstände zu Gebäuden auf
der Euroklasse A2 oder die gekehrten Wände
bzw. der gemeinsame Wandanteil demselben Grundstück bzw.
dem Gebäude zugekehrten bzw. der gemein-
sowie die Decke bis zum Abstand Bauplatz mit angebauten
von 4 m jeweils REI 90 bzw. EI 90 (3) überdachten Stellplätzen bzw.
Wände bzw. der gemeinsasame Wandanteil
me Wandanteil sowie die De-
sowie die Decke bis
Garagen
cke bis zum Abstand von 2 m
zum Abstand von jeweils REI 30 bzw. EI 30 (2)
4 m jeweils REI 30 bzw. EI 30
2.4 in oberirdischen Geschoßen bei dem Gebäude zugekehrte Wände und Wände und Decke jeweils REI 90 hineinragenden Stellplätzen bzw.
bzw. EI 90 (3)
eingebauten Garagen
Wände bzw. der gemeinsa-Decke jeweils
me Wandanteil sowie die REI 30 bzw. EI 30
überbaute Decke jeweils
REI 90 bzw. EI 90 (3, 4)
2.5 in unterirdischen Geschoßen bei hineinragenden Stellplätzen bzw.
REI 90 bzw. EI 90 (5)
eingebauten Garagen
nicht zutreffend
2.6 zur Unterteilung der Stellplätze ohne ohne A2
3 Türen von überdachten Stellplätzen bzw. Garagen ins
EI2 30-C (2) EI2 30-C (6) EI2 30-C
Gebäudeinnere
A2fl (7)
4 Bodenbeläge ohne
Bfl (7)
5 Wandbekleidungen
5.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1 B -s1
5.2.1 Dämmschicht ohne C C
5.2.2 Bekleidung ohne B (8)-s1 B -s1
6 Konstruktionen unter der Rohdecke einschließlich Deckenbeläge
6.1 klassifiziertes System ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0
A2 (8)
6.2.1 Unterkonstruktion ohne A2
6.2.2 Dämmschicht ohne C C
6.2.3 Bekleidung oder abgehängte Decke ohne B (8)-s1,d0 B -s1,d0
7 Fluchtweg ohne Ausgang zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien bzw. Treppenhaus mit Ausgang zu einem sicherem Ort des angrenzenden Geländes im Freien
8 Erste Löschhilfe ohne geeigneter tragbarer Feuerlöscher
Ausgabe: April 2007
1 Begriffsbestimmungen............................................................................................................. 2
2 Sanitäreinrichtungen ............................................................................................................... 2
3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse........................................................ 2
4 Abfälle ................................................................................................................................ 3
5 Abgase von Feuerstätten ........................................................................................................3
6 Schutz vor Feuchtigkeit........................................................................................................... 4
7 Trinkwasser und Nutzwasser .................................................................................................. 5
8 Schutz vor gefährlichen Immissionen ..................................................................................... 5
9 Belichtung und Beleuchtung ................................................................................................... 6
10 Lüftung und Beheizung ........................................................................................................... 6
11 Niveau und Höhe der Räume.................................................................................................. 7
12 Lagerung gefährlicher Stoffe................................................................................................... 7
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2.1 Allgemeine Anforderungen
Fußböden und Wände von Sanitärräumen (Toiletten, Bäder und sonstige Nassräume) müssen leicht zu reinigen sein. Toiletten müssen in der Regel über eine Wasserspülung verfügen.
2.2 Sanitäreinrichtungen in Wohnungen
Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen.
2.3 Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen
Für Bauwerke, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine je nach Verwendungszweck, geschlechtsbezogener Aufteilung der BenutzerInnen und absehbarer Gleichzeitigkeit der Toilettenbenützung ausreichende Anzahl von nach Geschlechtern getrennten Toiletten zu errichten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Errichtung von Toiletten sind Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als 10 Verabreichungsplätzen.
3.1 Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern
3.1.1 Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn
- die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder
- eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von
Mauerwerk) erforderlich ist. Dabei können Flächen geringen Ausmaßes (z. B. Gesimse, Vorsprünge, Balkone) außer Betracht gelassen werden.
3.1.2 Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, sind technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen.
3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen
3.2.1 Alle Bauwerke, die über eine Versorgung mit Trink- oder Nutzwasser verfügen, die Anlagen aufweisen, bei denen sich Kondensate bilden oder bei denen sonst Abwässer anfallen, sind mit Anlagen zur Sammlung von Abwässern auszustatten. Die gesammelten Abwässer sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.2.2 Anlagen zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern sind so zu planen und auszuführen, dass weder die Gesundheit von Menschen, noch die Umwelt beeinträchtigt werden, wie insbesondere durch:
- Rückstau von Abwasser ins Bauwerk,
- Austreten von Kanalgasen ins Bauwerk,
- Verunreinigung der Trinkwasseranlage.
3.2.3 Die Böden und Wände von Senkgruben sind dauerhaft flüssigkeitsdicht, sulfat-und chloridbeständig auszuführen. Die Gruben sind dicht abzudecken und mit im Freien liegenden Einstiegsöffnungen zu versehen.
3.2.4 Düngersammelanlagen, Silos für Nasssilagen, Stallböden und sonstige Bauteile, in deren Bereich Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten, die keinen Überlauf aufweisen.
3.2.5 Sammelanlagen gemäß Punkt 3.2.4 und Senkgruben müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, dass entsprechend der Boden- und Grundwasserverhältnisse keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.
4.1 Bauwerke müssen über Abfallsammelstellen oder Abfallsammelräume verfügen, die dem Verwendungszweck entsprechen. Diese müssen so situiert und ausgestaltet sein, dass durch die Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm entsteht und dass die jeweils vorgesehene Art der Abholung leicht durchführbar ist.
4.2 Abfallsammelräume müssen be- und entlüftet sein. Die Lüftungsöffnungen sind so zu situieren, dass es zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt. Die Fußböden von Abfallsammelräumen müssen leicht zu reinigen sein. Die Entsorgung der Abfälle muss auf kurzen, möglichst stufenlosen Wegen möglich sein.
4.3 Abfallabwurfschächte sind unzulässig.
5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die über Dach führen.
5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3 Von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen, die, horizontal gemessen, nicht mehr als 10 m von einer Mündung entfernt sind, müssen die Mündungen die Unterkante des Sturzes dieser Fenster um folgende Mindestwerte überragen:
- 3 m, wenn die Mündung vor einem Fenster liegt,
- ansonsten 1 m.
5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 0,4 m überragen, oder es müssen folgende Mindestabstände von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, eingehalten werden:
- 0,6 m bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),
- ansonsten 1 m
5.1.5 Abweichend zu diesen Bestimmungen sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), in Außenwänden bestehender Bauwerke zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung
5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber den Einwirkungen der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Abgase und etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfähig sind.
5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Abgase gewährleistet ist und dabei keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
5.3 Reinigungsöffnungen
5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung über dem Querschnitt entsprechend große Reinigungsöffnungen, die zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) der Abgasanlage angeordnet sind, verfügen. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt und überprüft werden kann.
5.3.2 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn- oder Betriebseinheiten und nicht in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Der Zugang zu Reinigungsöffnungen darf nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen. Reinigungsöffnungen sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn- und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.
5.4 Abzughemmende Vorrichtungen
5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen nicht eingebaut werden. Drosselklappen vor der Einmündung in die Abgasanlage sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25 cm2 offen verbleibt und nur Feuerstätten mit atmosphärischen Verbrennungseinrichtungen angeschlossen sind.
5.4.2 Die Bestimmungen von 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
5.5 Bemessung
5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des abgasführenden Teils der Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden, dass geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich der örtlichen Verhältnisse zu beachten.
5.5.2 Der lichte Querschnitt des abgasführenden Teils der Abgasanlage oberhalb der untersten Reinigungsöffnung ist bis zur Mündung konstant zu halten.
5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind die Abgase in einem hinterlüfteten Innenrohr zu führen.
5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage
5.6.1 In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden.
5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen.
5.6.3 Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige oder nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.
6.1 Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige Bauwerke, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen in all ihren Teilen dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden.
6.2 Schutz gegen Niederschlagswässer
Die Hülle von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, muss so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern in die Konstruktion der Außenbauteile und ins Innere des Bauwerks wirksam und dauerhaft verhindert wird.
6.3 Vorsorge vor Überflutungen
Falls das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen nicht über dem Niveau des hundertjährlichen Hochwasserereignisses liegt, muss Vorsorge für einen gleichwertigen Schutz gegen Überflutung getroffen werden.
6.4 Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation
Raumbegrenzende Bauteile von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen so aufgebaut sein, dass weder in den Bauteilen noch an deren Oberflächen bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation entstehen. Bei Außenbauteilen mit geringer Speicherfähigkeit (wie Fenster- und Türelemente) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass angrenzende Bauteile nicht durchfeuchtet werden.
7.1 Alle Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz oder aus geeigneten Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Quellfassung oder Brunnen) verfügen.
7.2 Eine Verbindung zwischen Trinkwasserleitungen und Nutzwasserleitungen ist unzulässig.
7.3 Bei Verwechslungsgefahr von Trinkwasser und Nutzwasser sind die Entnahmestellen zu kennzeichnen.
8.1 Schadstoffkonzentration
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass gefährliche Emissionen aus Baumaterialien und aus dem Untergrund bei einem dem Verwendungszweck entsprechenden Luftwechsel nicht zu Konzentrationen führen, die die Gesundheit der Benützer beeinträchtigen können. Dies gilt für Baumaterialien jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
8.2 Strahlung
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende Strahlung aus Baumaterialien und aus dem Untergrund auftritt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
8.3 Lüftung von Garagen
8.3.1 Garagen sind natürlich oder mechanisch so zu be- und entlüften, dass im Regelbetrieb ein Halbstundenmittelwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von 50 ppm nicht überschritten wird.
8.3.2 Für Garagen mit nicht mehr als 35 m2 gilt die Anforderung gemäß 8.3.1 als erfüllt, wenn eine Lüftungsöffnung von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden ist.
8.3.3 Für Garagen mit mehr als 35 m2 und nicht mehr als 250 m2 Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß
8.3.1 als erfüllt, wenn eine geeignete natürliche Querdurchlüftung über Lüftungsöffnungen von mindestens 1000 cm² Querschnittsfläche je Stellplatz vorhanden oder eine geeignete Lüftung durch mindestens 2 Lüftungsgeräte mit einem Luftwechsel von 0,5/h sichergestellt ist.
8.3.4 Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche sind mit adäquaten Messeinrichtungen auszustatten, die bei Überschreiten einer CO-Konzentration von 250 ppm über einen Zeitraum von mehr als einer Minute Alarmsignale auslösen und Maßnahmen zur Reduktion der CO-Konzentration (wie z.B. Aktivierung einer mechanischen Lüftungsanlage) einleiten.
8.3.5 Für oberirdische und eingeschoßige unterirdische Garagen, mit Öffnungen gemäß Punkt 4.7.1 der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ gilt die Anforderung gemäß 8.3.1 als erfüllt und sind Einrichtungen gemäß 8.3.3 nicht erforderlich.
8.3.6 In Garagen, in denen gasbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, ist zusätzlich zu den Anforderungen gemäß 8.3.1 und 8.3.2 durch eine ausreichende Lüftung sicher zu stellen, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht. Diese erhöhten Anforderungen gelten nicht für Kraftfahrzeuge, die mit komprimierten Erdgas (CNG) betrieben werden.
9 Belichtung und Beleuchtung
9.1 Anforderungen an die Belichtung
9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche der Fenster mindestens 10 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % pro Meter Raumtiefe.
9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.
9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc. desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muss die erforderliche Lichteintrittsfläche pro angefangenem Meter des Hineinragens um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht werden. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m in den freien Lichteinfall ragen.
9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen
In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie Sicht von nicht weniger als 2 m aufweisen. Zumindest eines dieser Fenster muss in 120 cm Höhe eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6 m, normal zur Fassade gemessen, ermöglichen.
9.3 Beleuchtung
Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
10 Lüftung und Beheizung
10.1 Lüftung
10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorgesehen ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt.
10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bäder, Nassräume etc.), ist die natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung so einzurichten, dass eine zu Schäden führende Wasserdampfkondensation verhindert wird.
10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:
10.2 Beheizung
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der Heizperiode gedacht sind.
Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
11.2.1 Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern mindestens 2,40 m zu betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen des Raumes erreicht, muss der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß haben wie bei einer waagrechten Decke. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen muss diese Mindestraumhöhe zumindest über der Hälfte der Fußbodenfläche eingehalten werden, wobei bei der Berechnung dieser Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe von unter 1,50 m unberücksichtigt bleiben.
11.2.2 Die lichte Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen, in denen sich nur zeitweilig Menschen aufhalten, muss entsprechend dem Verwendungszweck, der Raumfläche sowie der Anzahl der aufzunehmenden Personen so festgelegt werden, dass ein ausreichend großes Luftvolumen gewährleistet ist. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.
12.1 Verunreinigungen von Wasser oder Boden durch Austreten gelagerter gefährlicher Stoffe sind durch technische Maßnahmen, wie Auffangwannen oder doppelwandige Ausführung von Behältern und Leitungen zu vermeiden, sodass keine Gefährdungen von Menschen oder Umweltbelastungen verursacht werden.
12.2 Bei Lagerung gefährlicher Stoffe in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (z.B. Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
12.3 Zur Verhinderung der Ansammlung flüchtiger Stoffe in der Raumluft ist eine ausreichende Be- und Entlüftung vorzusehen.
13.1 Die Bestimmungen der Punkte 2, 7 und 9 gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.
0 Vorbemerkungen..................................................................................................................... 2
1 Begriffsbestimmungen............................................................................................................. 2
2 Erschließung ........................................................................................................................... 2
3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen.................................................................................. 4
4 Schutz vor Absturzunfällen ..................................................................................................... 5
5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen ......................................... 6
6 Verbrennungsschutz ............................................................................................................... 7
7 Blitzschutz ............................................................................................................................... 7
8 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken ................................................................................ 7
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2.1.1 Zur vertikalen Erschließung sind Treppen herzustellen. Anstelle von Treppen sind Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachböden sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig.
2.1.2 Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, ausgenommen Wohnungstreppen, sind bis zum Ausgangsniveau durchgehend auszubilden.
- Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen
-Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen
Dies gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
- alle Geschoße, einschließlich Keller- und Garagengeschoße, aufgeschlossen werden, wobei bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, zumindest die Eingangsebene angefahren werden muss,
2.1.5 Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 32 m müssen zumindest zwei Personenaufzüge vorhanden sein. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 22 m muss zumindest einer dieser Personenaufzüge eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe aufweisen.
2.2.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m.
2.2.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Handläufe, Teile der Umwehrung, Wandoberflächen) die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Rampen.
Tabelle 1:
| Treppenarten | lichte Treppenlaufbreite in m | |
| Haupttreppen ausgenommen Wohnungstreppen | 1,20 | |
| Wohnungstreppen | 0,90 | |
| Nebentreppen | 0,60 |
2.2.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden. Die Personenzahlen bei Gängen oder Treppen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf einen Gang oder eine Treppe angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße.
2.2.4 Die Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Dabei bleiben unberücksichtigt:
- stellenweise Einengung in Gängen um nicht mehr als 10 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand),
- Treppenlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm.
2.2.5 Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.
2.2.6 Zwischen Türen und Treppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.
2.2.7 Bei Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie ist im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten Treppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm, bei Wohnungstreppen von mindestens 12 cm einzuhalten.
2.2.8 In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40 m zulässig. Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.
2.3 Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen
Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante sowie bei Rampen und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen.
2.4 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen