Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Ausgabe: April 2007
1 Begriffsbestimmungen............................................................................................................. 2
2 Sanitäreinrichtungen ............................................................................................................... 2
3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse........................................................ 2
4 Abfälle ................................................................................................................................ 3
5 Abgase von Feuerstätten ........................................................................................................3
6 Schutz vor Feuchtigkeit........................................................................................................... 4
7 Trinkwasser und Nutzwasser .................................................................................................. 5
8 Schutz vor gefährlichen Immissionen ..................................................................................... 5
9 Belichtung und Beleuchtung ................................................................................................... 6
10 Lüftung und Beheizung ........................................................................................................... 6
11 Niveau und Höhe der Räume.................................................................................................. 7
12 Lagerung gefährlicher Stoffe................................................................................................... 7
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Sanitäreinrichtungen
2.1 Allgemeine Anforderungen
Fußböden und Wände von Sanitärräumen (Toiletten, Bäder und sonstige Nassräume) müssen leicht zu reinigen sein. Toiletten müssen in der Regel über eine Wasserspülung verfügen.
2.2 Sanitäreinrichtungen in Wohnungen
Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen.
2.3 Sanitäreinrichtungen in Bauwerken, die nicht Wohnzwecken dienen
Für Bauwerke, die nicht Wohnzwecken dienen, ist eine je nach Verwendungszweck, geschlechtsbezogener Aufteilung der BenutzerInnen und absehbarer Gleichzeitigkeit der Toilettenbenützung ausreichende Anzahl von nach Geschlechtern getrennten Toiletten zu errichten. Ausgenommen von der Verpflichtung zur Errichtung von Toiletten sind Gastronomiebetriebe mit nicht mehr als 10 Verabreichungsplätzen.
3 Niederschlagswässer, Abwässer und sonstige Abflüsse
3.1 Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern
3.1.1 Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern sind dann erforderlich, wenn
- die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder
- eine gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von
Mauerwerk) erforderlich ist. Dabei können Flächen geringen Ausmaßes (z. B. Gesimse, Vorsprünge, Balkone) außer Betracht gelassen werden.
3.1.2 Niederschlagswässer, die nicht als Nutzwasser verwendet werden, sind technisch einwandfrei zu versickern, abzuleiten oder zu entsorgen.
3.2 Sammlung und Entsorgung von Abwässern und sonstigen Abflüssen
3.2.1 Alle Bauwerke, die über eine Versorgung mit Trink- oder Nutzwasser verfügen, die Anlagen aufweisen, bei denen sich Kondensate bilden oder bei denen sonst Abwässer anfallen, sind mit Anlagen zur Sammlung von Abwässern auszustatten. Die gesammelten Abwässer sind ordnungsgemäß zu entsorgen.
3.2.2 Anlagen zur Sammlung und Entsorgung von Abwässern sind so zu planen und auszuführen, dass weder die Gesundheit von Menschen, noch die Umwelt beeinträchtigt werden, wie insbesondere durch:
- Rückstau von Abwasser ins Bauwerk,
- Austreten von Kanalgasen ins Bauwerk,
- Verunreinigung der Trinkwasseranlage.
3.2.3 Die Böden und Wände von Senkgruben sind dauerhaft flüssigkeitsdicht, sulfat-und chloridbeständig auszuführen. Die Gruben sind dicht abzudecken und mit im Freien liegenden Einstiegsöffnungen zu versehen.
3.2.4 Düngersammelanlagen, Silos für Nasssilagen, Stallböden und sonstige Bauteile, in deren Bereich Stalldünger oder Jauche anfällt oder transportiert wird, müssen flüssigkeitsdicht sein. Die Abflüsse sind in flüssigkeitsdichte Sammelgruben zu leiten, die keinen Überlauf aufweisen.
3.2.5 Sammelanlagen gemäß Punkt 3.2.4 und Senkgruben müssen von Trinkwasserbrunnen und Quellfassungen für Trinkwasser so weit entfernt sein, dass entsprechend der Boden- und Grundwasserverhältnisse keine Gefahr einer Verunreinigung des Trinkwassers besteht.
4 Abfälle
4.1 Bauwerke müssen über Abfallsammelstellen oder Abfallsammelräume verfügen, die dem Verwendungszweck entsprechen. Diese müssen so situiert und ausgestaltet sein, dass durch die Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch oder Lärm entsteht und dass die jeweils vorgesehene Art der Abholung leicht durchführbar ist.
4.2 Abfallsammelräume müssen be- und entlüftet sein. Die Lüftungsöffnungen sind so zu situieren, dass es zu keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung kommt. Die Fußböden von Abfallsammelräumen müssen leicht zu reinigen sein. Die Entsorgung der Abfälle muss auf kurzen, möglichst stufenlosen Wegen möglich sein.
4.3 Abfallabwurfschächte sind unzulässig.
5 Abgase von Feuerstätten
5.1 Allgemeine Anforderungen an Abgasanlagen
5.1.1 Alle Feuerstätten sind an Abgasanlagen anzuschließen, die über Dach führen.
5.1.2 Die Mündungen von Abgasanlagen sind so zu situieren, dass eine Beeinträchtigung von Personen durch Abgase vermieden wird und einwandfreie Zugverhältnisse gewährleistet sind.
5.1.3 Von zu öffnenden Fenstern von Aufenthaltsräumen, die, horizontal gemessen, nicht mehr als 10 m von einer Mündung entfernt sind, müssen die Mündungen die Unterkante des Sturzes dieser Fenster um folgende Mindestwerte überragen:
- 3 m, wenn die Mündung vor einem Fenster liegt,
- ansonsten 1 m.
5.1.4 Die Mündung muss den First um mindestens 0,4 m überragen, oder es müssen folgende Mindestabstände von der Dachfläche, normal zu dieser gemessen, eingehalten werden:
- 0,6 m bei mit Gas oder Öl betriebenen Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel),
- ansonsten 1 m
5.1.5 Abweichend zu diesen Bestimmungen sind Mündungen von Abgasanlagen für raumluftunabhängige mit Gas betriebene Feuerstätten, bei denen die Temperatur der Abgase unter den Taupunkt abgesenkt wird (Brennwertkessel), in Außenwänden bestehender Bauwerke zulässig, wenn der Anschluss an eine bestehende Abgasanlage oder die nachträgliche Errichtung einer über Dach führenden Abgasanlage nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.
5.2 Widerstandsfähige Ausbildung und wirksame Ableitung
5.2.1 Abgasanlagen sind aus Baustoffen herzustellen, die gegenüber den Einwirkungen der Wärme und der chemischen Beschaffenheit der Abgase und etwaiger Kondensate ausreichend widerstandsfähig sind.
5.2.2 Abgasanlagen müssen betriebsdicht sein und sind so anzulegen, dass eine wirksame Ableitung der Abgase gewährleistet ist und dabei keine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit von Personen und keine unzumutbare Belästigung eintritt.
5.3 Reinigungsöffnungen
5.3.1 Jede Abgasanlage muss zur leichten Reinigung und Überprüfung über dem Querschnitt entsprechend große Reinigungsöffnungen, die zumindest am unteren (Putzöffnung) und am oberen Ende (Kehröffnung) der Abgasanlage angeordnet sind, verfügen. Keine Kehröffnung ist erforderlich, wenn die Abgasanlage über einen gesicherten Zugang von der Mündung aus gekehrt und überprüft werden kann.
5.3.2 Reinigungsöffnungen dürfen nicht in anderen Wohn- oder Betriebseinheiten und nicht in Räumen zur Erzeugung, Lagerung oder Verarbeitung feuergefährlicher Stoffe liegen. Der Zugang zu Reinigungsöffnungen darf nicht über andere Wohn- oder Betriebseinheiten erfolgen. Reinigungsöffnungen sind so zu kennzeichnen, dass die Wohn- und Betriebseinheit eindeutig zuordenbar ist.
5.4 Abzughemmende Vorrichtungen
5.4.1 Vorrichtungen, die den Abzug der Abgase hemmen oder hindern, dürfen nicht eingebaut werden. Drosselklappen vor der Einmündung in die Abgasanlage sind jedoch zulässig, wenn im oberen Teil der Klappe eine Öffnung von einem Viertel des Querschnittes, mindestens aber eine Öffnung von 25 cm2 offen verbleibt und nur Feuerstätten mit atmosphärischen Verbrennungseinrichtungen angeschlossen sind.
5.4.2 Die Bestimmungen von 5.4.1 gelten nicht für automatisch gesteuerte Drosselklappen mit ausreichender Sicherheitseinrichtung.
5.5 Bemessung
5.5.1 Die lichte Querschnittsfläche des abgasführenden Teils der Abgasanlage ist so zu bemessen und auszubilden, dass geeignete Strömungsverhältnisse gewährleistet sind. Dabei sind insbesondere die Art der Abgasanlage, die technische Einrichtung und jeweilige Brennstoffwärmeleistung der vorgesehenen Feuerstätte, die Temperatur der Abgase und die wirksame Höhe der Abgasanlage einschließlich der örtlichen Verhältnisse zu beachten.
5.5.2 Der lichte Querschnitt des abgasführenden Teils der Abgasanlage oberhalb der untersten Reinigungsöffnung ist bis zur Mündung konstant zu halten.
5.5.3 Werden Abgase bei bestimmungsgemäßem Betrieb der Feuerstätte unter Überdruck abgeleitet, so sind die Abgase in einem hinterlüfteten Innenrohr zu führen.
5.6 Einleitung in dasselbe Innenrohr einer Abgasanlage
5.6.1 In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden.
5.6.2 Wenn mehrere Feuerstätten für feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe an denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage angeschlossen werden, müssen die Einmündungen mindestens 40 cm von Mitte zu Mitte übereinander liegen.
5.6.3 Abgasrohre, die aus mehreren Wohn- und Betriebseinheiten verschiedener Geschoße in dieselbe Abgasanlage (z. B. Luft-Abgas-Systeme) einmünden, sind zulässig, wenn nur raumluftunabhängige oder nur raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe daran angeschlossen werden und ein Nachweis (Strömungsberechnung) über die Eignung der Feuerstätten und Abgasanlagen vorliegt.
6 Schutz vor Feuchtigkeit
6.1 Schutz vor Feuchtigkeit aus dem Boden
Bauwerke mit Aufenthaltsräumen sowie sonstige Bauwerke, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen in all ihren Teilen dauerhaft gegen das Eindringen und Aufsteigen von Wasser und Feuchtigkeit aus dem Boden geschützt werden.
6.2 Schutz gegen Niederschlagswässer
Die Hülle von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, muss so ausgeführt sein, dass das Eindringen von Niederschlagswässern in die Konstruktion der Außenbauteile und ins Innere des Bauwerks wirksam und dauerhaft verhindert wird.
6.3 Vorsorge vor Überflutungen
Falls das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen nicht über dem Niveau des hundertjährlichen Hochwasserereignisses liegt, muss Vorsorge für einen gleichwertigen Schutz gegen Überflutung getroffen werden.
6.4 Vermeidung von Schäden durch Wasserdampfkondensation
Raumbegrenzende Bauteile von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen sowie von sonstigen Bauwerken, deren Verwendungszweck dies erfordert, müssen so aufgebaut sein, dass weder in den Bauteilen noch an deren Oberflächen bei üblicher Nutzung Schäden durch Wasserdampfkondensation entstehen. Bei Außenbauteilen mit geringer Speicherfähigkeit (wie Fenster- und Türelemente) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass angrenzende Bauteile nicht durchfeuchtet werden.
7 Trinkwasser und Nutzwasser
7.1 Alle Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen über eine Trinkwasserversorgung aus dem öffentlichen Trinkwassernetz oder aus geeigneten Eigenwasserversorgungsanlagen (z. B. Quellfassung oder Brunnen) verfügen.
7.2 Eine Verbindung zwischen Trinkwasserleitungen und Nutzwasserleitungen ist unzulässig.
7.3 Bei Verwechslungsgefahr von Trinkwasser und Nutzwasser sind die Entnahmestellen zu kennzeichnen.
8 Schutz vor gefährlichen Immissionen
8.1 Schadstoffkonzentration
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass gefährliche Emissionen aus Baumaterialien und aus dem Untergrund bei einem dem Verwendungszweck entsprechenden Luftwechsel nicht zu Konzentrationen führen, die die Gesundheit der Benützer beeinträchtigen können. Dies gilt für Baumaterialien jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
8.2 Strahlung
Aufenthaltsräume sind so auszuführen, dass keine die Gesundheit der Benützer beeinträchtigende Strahlung aus Baumaterialien und aus dem Untergrund auftritt. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn Bauprodukte bestimmungsgemäß verwendet werden, die die landesrechtlichen Vorschriften über Bauprodukte erfüllen.
8.3 Lüftung von Garagen
8.3.1 Garagen sind natürlich oder mechanisch so zu be- und entlüften, dass im Regelbetrieb ein Halbstundenmittelwert für Kohlenstoffmonoxid (CO) von 50 ppm nicht überschritten wird.
8.3.2 Für Garagen mit nicht mehr als 35 m2 gilt die Anforderung gemäß 8.3.1 als erfüllt, wenn eine Lüftungsöffnung von mindestens 200 cm² Querschnittsfläche pro Stellplatz vorhanden ist.
8.3.3 Für Garagen mit mehr als 35 m2 und nicht mehr als 250 m2 Nutzfläche gilt die Anforderung gemäß
8.3.1 als erfüllt, wenn eine geeignete natürliche Querdurchlüftung über Lüftungsöffnungen von mindestens 1000 cm² Querschnittsfläche je Stellplatz vorhanden oder eine geeignete Lüftung durch mindestens 2 Lüftungsgeräte mit einem Luftwechsel von 0,5/h sichergestellt ist.
8.3.4 Garagen mit mehr als 250 m2 Nutzfläche sind mit adäquaten Messeinrichtungen auszustatten, die bei Überschreiten einer CO-Konzentration von 250 ppm über einen Zeitraum von mehr als einer Minute Alarmsignale auslösen und Maßnahmen zur Reduktion der CO-Konzentration (wie z.B. Aktivierung einer mechanischen Lüftungsanlage) einleiten.
8.3.5 Für oberirdische und eingeschoßige unterirdische Garagen, mit Öffnungen gemäß Punkt 4.7.1 der OIB-Richtlinie 2.2 „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“ gilt die Anforderung gemäß 8.3.1 als erfüllt und sind Einrichtungen gemäß 8.3.3 nicht erforderlich.
8.3.6 In Garagen, in denen gasbetriebene Kraftfahrzeuge abgestellt werden, ist zusätzlich zu den Anforderungen gemäß 8.3.1 und 8.3.2 durch eine ausreichende Lüftung sicher zu stellen, dass durch austretendes Gas keine Gefährdung für das Leben oder die Gesundheit von Personen entsteht. Diese erhöhten Anforderungen gelten nicht für Kraftfahrzeuge, die mit komprimierten Erdgas (CNG) betrieben werden.
9 Belichtung und Beleuchtung
9.1 Anforderungen an die Belichtung
9.1.1 Bei Aufenthaltsräumen muss die gesamte Lichteintrittsfläche der Fenster mindestens 10 % der Bodenfläche dieses Raumes betragen, es sei denn, die spezielle Nutzung erfordert dies nicht. Dieses Maß vergrößert sich ab einer Raumtiefe von mehr als 5 m um jeweils 1 % pro Meter Raumtiefe.
9.1.2 Es muss für die gemäß 9.1.1 notwendigen Lichteintrittsflächen ein zur Belichtung ausreichender freier Lichteinfall gewährleistet sein. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn ein freier Lichteinfallswinkel von 45 Grad, bezogen auf die Unterkante der Belichtungsöffnung in der Fassadenflucht, nicht überschritten wird. Die Lichteinfallsrichtung darf dabei seitlich um nicht mehr als 30 Grad verschwenkt werden.
9.1.3 Ragen Bauteile wie Balkone, Dachvorsprünge etc. desselben Bauwerkes mehr als 50 cm horizontal gemessen in den freien Lichteinfall hinein, so muss die erforderliche Lichteintrittsfläche pro angefangenem Meter des Hineinragens um jeweils 2 % der Bodenfläche des Raumes erhöht werden. Solche Bauteile dürfen jedoch nicht mehr als 3 m in den freien Lichteinfall ragen.
9.2 Anforderungen bezüglich der Sichtverbindung nach Außen
In Aufenthaltsräumen von Wohnungen müssen alle zur Belichtung notwendigen Fenster eine freie Sicht von nicht weniger als 2 m aufweisen. Zumindest eines dieser Fenster muss in 120 cm Höhe eine freie waagrechte Sicht nach außen von nicht weniger als 6 m, normal zur Fassade gemessen, ermöglichen.
9.3 Beleuchtung
Alle Räume und allgemein zugänglichen Bereiche in Bauwerken müssen ihrem Verwendungszweck entsprechend beleuchtbar sein.
10 Lüftung und Beheizung
10.1 Lüftung
10.1.1 Aufenthaltsräume und Sanitärräume müssen durch unmittelbar ins Freie führende Fenster ausreichend gelüftet werden können. Davon kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn eine mechanische Lüftung vorgesehen ist, die eine für den Verwendungszweck ausreichende Luftwechselrate zulässt.
10.1.2 In Räumen, deren Verwendungszweck eine erhebliche Erhöhung der Luftfeuchtigkeit erwarten lässt (insbesondere in Küchen, Bäder, Nassräume etc.), ist die natürliche oder mechanische Be- oder Entlüftung so einzurichten, dass eine zu Schäden führende Wasserdampfkondensation verhindert wird.
10.1.3 Bei der Aufstellung von Feuerstätten ist darauf zu achten, dass die entsprechend der Auslegung benötigte Luftmenge zuströmen kann. Heizräume für raumluftabhängige Feuerungsanlagen müssen über eine Zuluftführung aus dem Freien verfügen, wobei eine Mindestquerschnittsfläche von 400 cm² netto nicht unterschritten werden darf:
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bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe mit atmosphärischem Brenner sowie Feuerstätten für feste Brennstoffe: 4 cm² pro kW Nennwärmeleistung
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bei sonstigen Feuerstätten: 2 cm² pro kW Nennwärmeleistung Bei sonstigen Aufstellungsräumen kann die Verbrennungsluftzufuhr auch aus anderen Räumen erfolgen, sofern ein ausreichendes Luftvolumen vorhanden ist.
10.2 Beheizung
Aufenthaltsräume und Bäder müssen derart beheizbar sein, dass eine für den Verwendungszweck ausreichende Raumtemperatur erreicht werden kann. Ausgenommen davon sind Aufenthaltsräume, deren Verwendungszweck eine Beheizung ausschließt, oder die nicht für eine Benutzung in der Heizperiode gedacht sind.
11 Niveau und Höhe der Räume
11.1 Fußbodenniveau von Räumen
Das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen von Wohnungen muss wenigstens an einer Fensterseite über dem an den Aufenthaltsraum angrenzenden Gelände nach der Bauführung liegen.
11.2 Raumhöhe
11.2.1 Die lichte Raumhöhe von Aufenthaltsräumen hat mindestens 2,50 m, bei Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Reihenhäusern mindestens 2,40 m zu betragen. Wird diese Höhe nicht an allen Stellen des Raumes erreicht, muss der Luftraum dennoch mindestens dasselbe Ausmaß haben wie bei einer waagrechten Decke. Bei Aufenthaltsräumen in Dachgeschoßen muss diese Mindestraumhöhe zumindest über der Hälfte der Fußbodenfläche eingehalten werden, wobei bei der Berechnung dieser Fläche Fußbodenflächen mit einer Raumhöhe von unter 1,50 m unberücksichtigt bleiben.
11.2.2 Die lichte Raumhöhe von anderen Räumen als Aufenthaltsräumen, in denen sich nur zeitweilig Menschen aufhalten, muss entsprechend dem Verwendungszweck, der Raumfläche sowie der Anzahl der aufzunehmenden Personen so festgelegt werden, dass ein ausreichend großes Luftvolumen gewährleistet ist. Die lichte Raumhöhe darf jedoch keinesfalls 2,10 m unterschreiten.
12 Lagerung gefährlicher Stoffe
12.1 Verunreinigungen von Wasser oder Boden durch Austreten gelagerter gefährlicher Stoffe sind durch technische Maßnahmen, wie Auffangwannen oder doppelwandige Ausführung von Behältern und Leitungen zu vermeiden, sodass keine Gefährdungen von Menschen oder Umweltbelastungen verursacht werden.
12.2 Bei Lagerung gefährlicher Stoffe in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (z.B. Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt).
12.3 Zur Verhinderung der Ansammlung flüchtiger Stoffe in der Raumluft ist eine ausreichende Be- und Entlüftung vorzusehen.
13 Sondergebäude
13.1 Die Bestimmungen der Punkte 2, 7 und 9 gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.
Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
0 Vorbemerkungen..................................................................................................................... 2
1 Begriffsbestimmungen............................................................................................................. 2
2 Erschließung ........................................................................................................................... 2
3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen.................................................................................. 4
4 Schutz vor Absturzunfällen ..................................................................................................... 5
5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen ......................................... 6
6 Verbrennungsschutz ............................................................................................................... 7
7 Blitzschutz ............................................................................................................................... 7
8 Barrierefreie Gestaltung von Bauwerken ................................................................................ 7
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Erschließung
2.1 Vertikale Erschließung
2.1.1 Zur vertikalen Erschließung sind Treppen herzustellen. Anstelle von Treppen sind Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % zulässig. Für den Zugang zu nicht ausgebauten Dachböden sind auch einschiebbare Treppen oder Leitern zulässig.
2.1.2 Treppen im Verlauf von Fluchtwegen, ausgenommen Wohnungstreppen, sind bis zum Ausgangsniveau durchgehend auszubilden.
2.1.3 Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
- Bauwerken mit Aufenthaltsräumen und drei oder mehr oberirdischen Geschoßen
-Garagen mit drei oder mehr unterirdischen Geschoßen
Dies gilt nicht für Ein-, Zweifamilien- und Reihenhäuser.
2.1.4 Sind Personenaufzüge erforderlich, müssen
- alle Geschoße, einschließlich Keller- und Garagengeschoße, aufgeschlossen werden, wobei bei Wohnungen, die sich über mehrere Ebenen erstrecken, zumindest die Eingangsebene angefahren werden muss,
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die Abmessungen der Grundfläche des Fahrkorbes mindestens 110 cm breit und mindestens 140 cm tief sein, wobei die Tür an der Schmalseite anzuordnen ist. Für Aufzüge mit Übereckbeladung ist eine Mindestgröße von 150 cm x 150 cm erforderlich,
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die Fahrkorb- und Schachttüren als waagrecht bewegte selbsttätig kraftbetätigte Schiebetüren mit einer lichten Durchgangsbreite von mindestens 90 cm ausgeführt werden.
2.1.5 Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 32 m müssen zumindest zwei Personenaufzüge vorhanden sein. Bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau der Aufenthaltsräume von mehr als 22 m muss zumindest einer dieser Personenaufzüge eine innere Fahrkorbgrundfläche von mindestens 1,10 m Breite x 2,10 m Tiefe aufweisen.
2.2 Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen
2.2.1 Hauptgänge müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 1,20 m aufweisen. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern und bei Nebengängen genügt eine lichte Durchgangsbreite von 1,00 m.
2.2.2 Bei Treppen darf die lichte Treppenlaufbreite zwischen seitlich begrenzenden Bauteilen (z.B. Handläufe, Teile der Umwehrung, Wandoberflächen) die Mindestmaße der folgenden Tabelle 1 nicht unterschreiten. Diese Anforderungen gelten sinngemäß auch für Rampen.
Tabelle 1:
Treppenarten |
lichte Treppenlaufbreite in m |
|
Haupttreppen ausgenommen Wohnungstreppen |
|
1,20 |
Wohnungstreppen |
|
0,90 |
Nebentreppen |
|
0,60 |
2.2.3 Bei Gängen und Treppen im Verlauf von Fluchtwegen für mehr als 120 Personen muss die lichte Breite für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm erhöht werden. Die Personenzahlen bei Gängen oder Treppen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf einen Gang oder eine Treppe angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße.
2.2.4 Die Mindestbreite von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen und von Treppen darf durch Einbauten oder vorstehende Bauteile nicht eingeengt werden. Dabei bleiben unberücksichtigt:
- stellenweise Einengung in Gängen um nicht mehr als 10 cm (z.B. Pfeiler, Verzierungen, Beschläge, Türen in geöffnetem Zustand),
- Treppenlifte in nicht betriebsbereitem Zustand (Parkstellung) um nicht mehr als 30 cm.
2.2.5 Bei Haupttreppen ist nach maximal 20 Stufen ein Podest zu errichten. Bei Podesten mit Richtungsänderung muss die Podesttiefe zumindest der lichten Treppenlaufbreite entsprechen.
2.2.6 Zwischen Türen und Treppen ist ein ausreichender Abstand einzuhalten.
2.2.7 Bei Haupttreppen mit gekrümmter Gehlinie ist im Abstand von 20 cm vom inneren Rand der lichten Treppenlaufbreite ein Stufenauftritt von mindestens 15 cm, bei Wohnungstreppen von mindestens 12 cm einzuhalten.
2.2.8 In Treppenhäusern ist im Verlauf von Fluchtwegen eine lichte Treppenlaufbreite von höchstens 2,40 m zulässig. Bei sonstigen Treppen im Verlauf von Fluchtwegen sind zusätzliche Handläufe zur Unterteilung der Treppenlaufbreite erforderlich, wenn diese 2,40 m überschreitet.
2.3 Durchgangshöhe bei Treppen, Rampen und Gängen
Die lichte Durchgangshöhe bei Treppen, gemessen an der Stufenvorderkante sowie bei Rampen und Gängen muss mindestens 2,10 m betragen.
2.4 Vermeidung des Unterlaufens von Podesten, Treppenläufen und Rampen
In allgemein zugänglichen Bereichen sind Flächen vor und unter Podesten, Treppenläufen, Rampen und dergleichen mit weniger als 2,10 m Durchgangshöhe, so zu sichern, dass Verletzungsgefahren durch unbeabsichtigtes Unterlaufen vermieden werden.
2.5 Durchgangslichte und Anordnung von Türen
2.5.1 Die lichte Durchgangsbreite von einflügeligen Türen und Gehflügeln bei zweiflügeligen Türen muss mindestens 80 cm betragen. Türen im Verlauf vom Haupteingang von Wohngebäuden bis einschließlich der Wohnungseingangstüren müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 cm aufweisen.
2.5.2 Die lichte Durchgangshöhe von Türen hat mindestens 2 m zu betragen.
2.5.3 Türen von Toiletten mit einer Raumgröße unter 1,8 m² dürfen nicht nach innen öffnend ausgeführt sein.
2.6 Türen im Verlauf von Fluchtwegen
2.6.1 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen mindestens folgende lichte Durchgangsbreiten aufwei
sen:
für höchstens 20 Personen: 80 cm,
für höchstens 40 Personen: 90 cm,
für höchstens 60 Personen: 100 cm,
für höchstens 120 Personen: 120 cm.
Liegen zwei Türen im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als eine Tür. Bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Durchgangsbreite von 120 cm für je angefangene 60 Personen um jeweils 60 cm. Die angeführten Personenzahlen beziehen sich auf die höchstmöglich zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die auf eine Tür angewiesen sind. Sofern der Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, bezieht sich diese Anzahl auf jeweils drei unmittelbar übereinanderliegende Geschoße.
2.6.2 Türen im Verlauf von Fluchtwegen müssen als Drehflügeltüren oder sicherheitstechnisch gleichwertig ausgeführt werden.
2.6.3 Aus einem Raum, der zum Aufenthalt für mehr als 120 Personen bestimmt ist, müssen mindestens zwei ausreichend weit voneinander entfernte Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen.
2.6.4 Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen sowie Türen, auf die im Fluchtfall mehr als 15 Personen angewiesen sind, müssen in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt werden und jederzeit leicht und ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können.
2.6.5 Ausgangstüren und sonstige Türen aus allgemein zugänglichen Bereichen, wie z.B. aus öffentlichen Gebäuden oder Orten mit Publikumsverkehr, müssen, sofern mit Paniksituationen zu rechnen ist, jedenfalls jedoch, wenn jeweils mehr als 120 Personen auf sie angewiesen sind, im Verlauf von Fluchtwegen mit einem Paniktürverschluss ausgestattet sein.
2.7 Kfz-Stellplätze in Bauwerken und im Freien
2.7.1 Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks müssen so angelegt sein, dass eine sichere Zu-und Abfahrt gewährleistet ist, wobei die Breite der Zu- und Abfahrten mindestens 3,0 m betragen muss.
2.7.2 Größere Fahrbahnbreiten oder Schrammborde sind anzuordnen, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit der Zu- und Abfahrt erforderlich ist. Schrammborde zählen mit einer Breite bis zu insgesamt 30 cm zur Fahrbahnbreite. Ab einer Nutzfläche von mehr als 1600 m² sind jedenfalls getrennte Erschließungsflächen für Fußgänger und eigene Fahrspuren für Zu- und Abfahrten zu errichten und zu kennzeichnen.
2.7.3 Die maximale Neigung von nicht überdeckten Rampen darf 15 %, von überdeckten oder beheizten Rampen 18 % nicht überschreiten. Im Bereich von 5,0 m ab der öffentlichen Verkehrsfläche darf die Neigung der Rampe nicht mehr als 5 % betragen.
2.7.4 Die Fläche von Kfz-Stellplätzen und die Breite der Fahrgassen sind nach der Art und Anordnung der abzustellenden Kraftfahrzeuge zu bemessen. Für PKW-Stellplätze gelten die Mindestwerte von Tabelle 2.
Tabelle 2:
|
Senkrechtaufstellung |
Schrägaufstellung |
Längsaufstellung |
Winkel des Stellplatzes zur Fahrgasse |
90 ° |
60 ° |
45 ° |
0 ° |
Stellplatzgröße für PKW |
2,30 m x 4,80 m |
2,50 m x 4,80 m |
2,50 m x 4,80 m |
2,30 m x 6,00 m |
Stellplatzgröße für PKW für Menschen mit Behinderung |
3,50 m x 4,80 m |
3,50 m x 4,80 m |
3,50 m x 6,50 m |
Fahrgassenbreite |
6,50 m |
6,00 m |
4,50 m |
3,50 m |
3,00 |
2.7.5 Bei Nutzflächen von mehr als 250 m2 sind die Kfz-Stellplätze dauerhaft zu kennzeichnen.
2.7.6 Die lichte Höhe muss über die gesamte Fläche der Fahrgassen und Rampen sowie der Kfz-Stellplätze nach der Art der Fahrzeuge bemessen werden, jedoch mindestens 2,10 m betragen. Entlang der Rückwand von senkrechten oder schrägen Stellplätzen ist bis zu einer Tiefe von 0,70 m eine Einschränkung der lichten Höhe auf 1,80 m durch Einbauten zulässig, sofern diese so gesichert oder markiert sind, dass eine Verletzungsgefahr vermieden wird.
3 Schutz vor Rutsch- und Stolperunfällen
3.1 Allgemeine Anforderungen
3.1.1 Bauwerkszugänge, Gänge und Treppen müssen eben, befestigt und trittsicher sein und über eine ausreichend rutschhemmende Oberfläche verfügen.
3.1.2 Im Verlauf von Gängen in allgemein zugänglichen Bereichen sowie bei Treppenpodesten sind Einzelstufen und sonstige einzelne Niveausprünge unzulässig.
3.1.3 Schwellen und Türanschläge dürfen 2 cm nicht übersteigen. Davon ausgenommen sind Balkon-und Terrassentüren sowie Türen zu Technikräumen (z.B. Öllagerräume).
3.2 Treppen
3.2.1 Die Stufenhöhe und der Stufenauftritt von Gebäudetreppen müssen den Werten der folgenden Tabelle 3 entsprechen. Die Stufen von Haupttreppen müssen in ihrem gesamten Verlauf gleich hoch und in der Lauflinie gleich tief sein.
Tabelle 3:
Treppenarten |
Stufenhöhe in cm Höchstmaß |
Stufenauftritt in cm Mindestmaß |
Haupttreppen |
|
|
Gebäudetreppen im Freien |
16 |
30 |
Allgemeine Gebäude treppen |
höchstens 3 Geschoße oder mehr als 3 Geschoße mit Personenaufzug |
18 |
27 |
mehr als 3 Geschoße ohne Personenaufzug |
16 |
30 |
Wohnungstreppen |
20 |
24 |
Nebentreppen |
21 |
21 |
3.2.2 Bei Gebäudetreppen mit mehr als 3 Stufen müssen in einer Höhe von 90 bis 100 cm auf beiden Seiten Handläufe angebracht werden. Bei Wohnungs- und Nebentreppen genügt ein Handlauf auf einer Seite.
4 Schutz vor Absturzunfällen
4.1 Absturzsicherungen
4.1.1 Alle im gewöhnlichen Gebrauch zugänglichen Stellen eines Bauwerkes, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, jedenfalls ab einer Fallhöhe von 100 cm, sind mit einer Absturzsicherung mit Brust- und Mittelwehr oder mit einer anderen geeigneten Vorrichtung zu sichern. Eine Absturzsicherung ist nicht notwendig, wenn diese dem Verwendungszweck (z.B. bei Laderampen, Schwimmbecken) widerspricht.
4.1.2 Die Höhe der Absturzsicherung hat mindestens 100 cm, ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 m, gemessen von der Standfläche, mindestens 110 cm zu betragen. Bei Absturzsicherungen mit einer oberen Breite von mindestens 20 cm (z.B. Brüstungen, Fensterparapete) darf die erforderliche Höhe um die halbe Brüstungsbreite abgemindert, jedoch ein Mindestmaß von 85 cm nicht unterschritten werden.
4.1.3 Öffnungen in Absturzsicherungen dürfen zumindest in einer Richtung nicht größer als 12 cm sein. Im Bereich von 15 cm bis 60 cm über fertiger Stufenvorderkante oder Standfläche dürfen keine horizontalen oder schrägen Umwehrungsteile angeordnet sein, es sei denn, die Öffnungen sind in der Vertikalen nicht größer als 2 cm oder ein Hochklettern wird auf andere Weise erschwert.
4.1.4 Bei Geländern über einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 12 cm durchgeschoben werden kann. Bei Geländern neben einem Treppenlauf ist der untere Abschluss so auszubilden, dass zwischen der Geländerunterkante und den Stufen ein Würfel mit einer Kantenlänge von höchstens 7,5 cm durchgeschoben werden kann. Dabei darf der lichte Horizontalabstand zwischen Umwehrung und Treppenlauf nicht mehr als 3 cm betragen. Bei Setzstufen darf der offene lichte Abstand höchstens 12 cm betragen.
4.1.5 Die Anforderungen nach 4.1.3 und 4.1.4 gelten nicht, wenn der Verwendungszweck des Bauwerkes die Zugänglichkeit von Kindern typischerweise nicht erwarten lässt (z.B. in Bereichen von Bauwerken, die ausschließlich ArbeitnehmerInnen oder Betriebsangehörigen zugänglich sind).
4.1.6 In Kindergärten, Schulen und ähnlichen Einrichtungen für Kinder bis 10 Jahren sind Fenster bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m mit einer Kindersicherung auszustatten.
4.1.7 An Dächern mit mehr als 25 Grad Neigung sind Vorrichtungen gegen das Abstürzen bei Dacharbeiten anzubringen.
4.2 Abdeckungen
Schächte, Ausstiege, Einbringöffnungen und dergleichen müssen trag- und verkehrssicher abgedeckt werden. Abdeckungen in allgemein zugänglichen Bereichen sind, sofern ein unbefugtes Öffnen nicht schon durch bloßes Eigengewicht der Abdeckung ausgeschlossen werden kann, durch andere Maßnahmen (z.B. Absperreinrichtungen) zu sichern.
4.3 Verglasungen mit absturzsichernder Funktion
Verglasungen, die als Absturzsicherungen dienen, müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß
5.1.1 bis 5.1.3 aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen. Bei Isolierverglasungen und Verglasungen mit mehreren Scheiben (z.B. Verbundverglasungen) gilt dies für zumindest für eine Scheibe.
5 Schutz vor Aufprallunfällen und herabstürzenden Gegenständen
5.1 Glastüren und Verglasungen ohne absturzsichernde Funktion
5.1.1 Folgende Glaselemente müssen unbeschadet der Bestimmungen gemäß 4.3 aus geeignetem Sicherheitsglas, wie z.B. ESG, hergestellt sein:
- Ganzglastüren und Verglasungen in Türen bis 1,50 m Höhe über der Standfläche,
-
-
-
vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen bis 1,00 m Höhe über der Standfläche. Davon sind Fenster ab einer Parapethöhe von 85 cm ausgenommen.
-
-
-
vertikale Verglasungen (wie z.B. Glaswände) entlang begehbarer Flächen in Bauwerken mit möglichem Menschengedränge bis 1,50 m Höhe über der Standfläche.
5.1.2 Anstelle der Verwendung von Sicherheitsglas gemäß Punkt 5.1.1 können auch Schutzvorrichtungen angebracht oder konstruktive Maßnahmen getroffen werden, die ein gefahrbringendes Splittern des Glases bei Anprall von Personen verhindern.
5.1.3 Werden vertikale Verglasungen aus ESG mit einer Absturzhöhe des Glases von mehr als 4,0 m hergestellt, müssen sie über Schutzvorrichtungen verfügen oder konstruktive Maßnahmen aufweisen, sodass bei Bruch der Verglasung durch Herabfallen von Glasstücken eine Gefährdung von darunter befindlichen Personen vermieden wird.
5.1.4 Glastüren und große Glasflächen sind in allgemein zugänglichen Bereichen mit geeigneten, optischen Markierungen sichtbar zu machen.
5.2 Abrutschen von Eis und Schnee
Bei geneigten Dächern sind bauliche Maßnahmen gegen das Abrutschen von Schnee und Eis auf Nachbargrundstücke und allgemein zugängliche Bereiche zu treffen.
5.3 Glasdächer, Oberlichten, Dachflächenfenster und Glashäuser
5.3.1 Einfachverglasungen und untere Scheiben von Isolierverglasungen müssen bei Überkopfverglasungen mit einer Neigung zur Vertikalen von mehr als 15°, wie z. B. bei Glasdächern, Oberlichten und Dachflächenfenstern, aus geeignetem Verbund-Sicherheitsglas bestehen oder mit Schutzvorrichtungen gegen das Herabfallen von Glasteilen ausgestattet sein. Davon ausgenommen sind Glashäuser bis zu 20 m2 Nutzfläche, die keine Aufenthaltsräume sind.
5.3.2 Bei Glashäusern, die gärtnerischen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, gelten die Anforderungen gemäß 5.3.1 zumindest über Verkehrswegen und über Kundenbereichen.
5.4 Vor- und abgehängte Bau- und Fassadenteile
Vor- und abgehängte Bauteile und Fassadensysteme sind gegen Herabfallen zu sichern. Dies gilt jedenfalls als erfüllt, wenn diese Bauteile und Fassadensysteme entsprechend einer europäisch technischen Zulassung oder einer harmonisierten europäischen Norm ausgeführt sind.
6 Verbrennungsschutz
Einrichtungen und Anlagen für die Beheizung des Bauwerkes sowie für die Bereitung, Speicherung und Verteilung von Warmwasser sind, soweit erforderlich, gegen gefahrbringende Berührung abzusichern.
7 Blitzschutz
Bauwerke sind mit einer Blitzschutzanlage auszustatten. Davon ausgenommen sind Bauwerke, bei denen sich auf Grund einer Risikoanalyse ergibt, dass ein Blitzschutz nicht erforderlich ist, sowie Ein-und Zweifamilienhäuser.
8 Zusätzliche Anforderungen an die barrierefreie Gestaltung von Bauwerken
8.1 Allgemeine Anforderungen
Bauwerke, die barrierefrei auszugestalten sind, müssen zumindest die bautechnischen Anforderungen der Punkte 8.1.1 bis 8.1.3 erfüllen.
8.1.1 Für Wohngebäude gelten folgende Punkte der ÖNORM B 1600:
-3.1.5 (Rampen)
-3.1.6.2 bis 3.1.6.7 (Stellplätze für Personenkraftwagen von behinderten Menschen)
-3.2.2.1 bis 3.2.2.9 (Eingänge und Türen)
-3.2.3 (Horizontale Verbindungswege)
- 3.2.4 (Vertikale Verbindungswege) ausgenommen der Verweis auf die ÖNORM EN 81-70 in Punkt 3.2.4.3
-3.2.5.2 bis 3.2.5.3.1 (Sanitärräume)
-3.2.5.4 (Sanitärräume)
-3.2.6 (Allgemein zugängliche Nutzräume)
-3.2.9 (Freibereiche)
-4.3 (Barrierefreie Sanitärräume)
-5 (Kennzeichnung)
8.1.2 Für den anpassbaren Wohnbau gilt abweichend zu 8.1.1 für Sanitärräume Punkt 3.2.7 (Anpassbarer Wohnbau) der ÖNORM B 1600.
8.1.3 Für Nichtwohngebäude gelten zusätzlich zu 8.1.1 die Punkte 3.2.10.1 und 3.2.10.2 (Spezielle bauliche Ausführungen) der ÖNORM B 1600. Punkt 3.2.6 der ÖNORM B 1600 gilt nicht.
8.2 Zusätzliche Anforderungen
8.2.1 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes sind bei Toiletten-Gruppen barrierefreie Toiletten anzuordnen. Wird jeweils nur eine Damen- und eine Herren-Toilette errichtet, muss eine (vorzugsweise die Damentoilette) barrierefrei ausgeführt werden. Ist nur eine geschlechtsneutrale Toilette vorhanden, ist diese barrierefrei auszugestalten.
8.2.2 Nach Maßgabe der Größe und des Verwendungszweckes des Bauwerkes müssen Erschließungsflächen im Gebäude und die dem Gebäude zugeordneten Außenerschließungsflächen mit taktilen, visuellen oder akustischen Leitsystemen ausgestattet werden, die wesentliche Informationen und Orientierungshilfen für Besucher und Kunden anbieten.
8.2.3 In Beherbergungsbetrieben mit mehr als 50 Gästebetten ist zumindest ein Gästezimmer und ab jeweils weiteren 100 Gästebetten je ein weiteres Gästezimmer barrierefrei auszugestalten.
8.3 Ausnahmen
Die Bestimmungen der Punkte 8.1 und 8.2 gelten nicht für Schutzhütten in Extremlage, die nur über eine schlichte Ausstattung verfügen sowie nur zu Fuß in einer Gehzeit von mehr als einer Stunde zu erreichen und im Regelbetrieb nicht durch mechanische Aufstiegshilfen erschlossen sind.
Schallschutz
Ausgabe: April 2007
0 Vorbemerkungen..................................................................................................................... 2
1 Begriffsbestimmungen............................................................................................................. 2
2 Baulicher Schallschutz ............................................................................................................ 2
3 Raumakustik............................................................................................................................ 2
4 Erschütterungsschutz.............................................................................................................. 3
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
0 Vorbemerkungen
Diese Richtlinie ist für Gebäude und Gebäudeteile anzuwenden, welche dem längeren Aufenthalt von Menschen dienen und deren widmungsgerechte Nutzung einen Ruheanspruch bewirkt. Dazu zählen insbesondere Wohngebäude, Wohnheime, Bürogebäude, Beherbergungsstätten, Schulen, Kindergärten, Krankenhäuser, Gebäude für religiöse Zwecke etc.
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die schalltechnischen Begriffsbestimmungen der ÖNORM B 8115-1 sowie die allgemeinen Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Baulicher Schallschutz
2.1 Anwendungsbereich
Die festgelegten Anforderungen dienen der Sicherstellung eines ausreichenden Schutzes von Aufenthalts- und Nebenräumen vor Schallimmissionen von Außen und aus anderen Nutzungseinheiten desselben Gebäudes sowie aus angrenzenden Gebäuden.
2.2 Anforderungen an den baulichen Schallschutz
2.2.1 Zur Ermittlung der Anforderungen ist das Standardverfahren gemäß ÖNORM B 8115-2 anzuwenden.
2.2.2 Für Räume in Betriebseinheiten können im Einzelfall abweichende Anforderungen erforderlich bzw. ausreichend sein. Dabei können (z.B. bei Alten-und Pflegeheimen, Krankenanstalten oder Schutzhütten in Extremlage) auch organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor Lärm in Rechnung gestellt werden.
3 Raumakustik
3.1 Anwendungsbereich
Die Anforderungen an die Raumakustik gelten, wenn Mindestmaßnahmen hinsichtlich der Hörsamkeit und/oder der Mindestlärmminderung in Räumen erforderlich sind. Ausgenommen sind Räume mit außerordentlich hohen Anforderungen an die akustischen Verhältnisse (z.B. Opernhäuser, Konzertsäle, Tonaufnahmestudios).
3.2 Anforderungen zur Hörsamkeit
Für Räume mit der Nutzung Sprache (Hörsäle, Vortragsräume) und mit der Nutzung Kommunikation (Klassenräume, Medienräume, Besprechungsräume, Räume für audivisuelle Darbietung) gelten die jeweiligen Anforderungen zur Hörsamkeit gemäß ÖNORM B 8115-3 eingeschränkt auf die Oktavbänder von 250 Hz bis 2000 Hz. Abweichungen von +/-20 % vom Wert für die optimale Nachhallzeit sind zulässig.
3.3 Anforderungen zur Lärmminderung
3.3.1 Für Räume, an die zum Schutze der Nutzer Anforderungen an die Lärmminderung gestellt werden (wie z.B. Arbeitsräume, Werkstätten, Büros, Kindergartenräume, Speiseräume), sind die Mindestanforderungen für die Lärmminderung gemäß ÖNORM B 8115-3 einzuhalten.
3.3.2 Eine Abweichung von den Anforderungen gemäß Punkt 3.3.1 ist zulässig, wenn aus nachvollziehbaren betriebstechnischen oder anderen technischen bzw. bauphysikalischen Gründen (z.B. Klimabelastung, Hygiene) die Anordnung von absorbierenden Oberflächen nicht im erforderlichen Ausmaß möglich ist.
4 Erschütterungsschutz
4.1 Anwendungsbereich
In Gebäuden, Gebäudeteilen und anderen Bauwerken sind Maßnahmen zur Verhinderung der Übertragung von Schwingungen aus technischen Einrichtungen und anderen Schwingungserregern derart zu treffen, dass keine unzumutbaren Störungen durch Erschütterungen für Personen in Aufenthaltsräumen desselben Gebäudes oder in Aufenthaltsräumen benachbarter Gebäude auftreten. Nicht Gegenstand der Richtlinie ist der Schutz vor Erschütterungen, welche aus anderen Bauwerken auf die Gebäude und Gebäudeteile einwirken.
4.2 Anforderungen
Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Schwingungen und der Erfüllung des ausreichenden Erschütterschutzes ist der Stand der Technik heranzuziehen.
Energieeinsparung und Wärmeschutz
Ausgabe: April 2007
0 Vorbemerkungen.................................................................................................................2
1 Begriffsbestimmungen ........................................................................................................ 2
2 Anforderung an den Heizwärme- und Kühlbedarf .............................................................. 2
3 Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle............................................ 4
4 Anforderung an den Endenergiebedarf............................................................................... 5
5 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile................................................................6
6 Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems ................................................ 7
7 Sonstige Anforderungen ..................................................................................................... 7
8 Energieausweis...................................................................................................................8
9 Ausnahmen ....................................................................................................................... 10
Anhang A: Muster der Energieausweise ............................................................................. 11
Diese Richtlinie basiert auf den Beratungsergebnissen der von der Landesamtsdirektorenkonferenz zur Ausarbeitung eines Vorschlags zur Harmonisierung bautechnischer Vorschriften eingesetzten Länderexpertengruppe. Die Arbeit dieses Gremiums wurde vom OIB in Entsprechung des Auftrages der Landesamtsdirektorenkonferenz im Sinne des § 2 Abs. 2 Z. 3 der Statuten des OIB koordiniert. Die Beschlussfassung der Richtlinie erfolgte gemäß § 8 Z. 12 der Statuten durch die Generalversammlung des OIB.
0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen des Dokumentes „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“.
2 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf
2.1 Berechnungsmethode
Die Berechnung des Heizwärme- bzw. Kühlbedarfs hat gemäß OIB-Leitfaden zu erfolgen.
2.2 Zuordnung zu den Gebäudekategorien
2.2.1 Wohngebäude: Die Zuordnung zur Kategorie Wohngebäude erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen im Ganzen entweder nicht mehr als 50 m² konditionierte Netto-Grundfläche aufweisen oder einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-Grundfläche nicht überschreiten. Wenn dieser Anteil überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Gebäudeteile zur Kategorie Wohngebäude sowie zur jeweiligen Gebäudekategorie der Nicht-Wohngebäude durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Gebäudeteile getrennt.
2.2.2 Nicht-Wohngebäude:
Bei Nicht-Wohngebäuden ist zwischen den folgenden Gebäudekategorien zu unterscheiden: 1) Bürogebäude 2) Kindergarten und Pflichtschulen 3) Höhere Schulen und Hochschulen 4) Krankenhäuser 5) Pflegeheime 6) Pensionen 7) Hotels 8) Gaststätten 9) Veranstaltungsstätten 10) Sportstätten 11) Verkaufsstätten 12) Sonstige konditionierte Gebäude
Die Zuordnung zu einer der oben angeführten Gebäudekategorien erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung, sofern andere Nutzungen im Ganzen einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-Grundfläche nicht überschreiten. Wenn ein Anteil von 10% überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Gebäudeteile zu den oben angeführten Gebäudekategorien durchzuführen. Die Überprüfung der Anforderung erfolgt im Anschluss für die jeweiligen Gebäudeteile getrennt.
2.3 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
2.3.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,Ref pro m 2 konditionierter Brutto-Grundfläche ist in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden einzuhalten:
ab Inkrafttreten
HWBBGF,WG,max,Ref = 26 * (1+ 2,0/lc)[kWh/m2a] Höchstens jedoch 78,0 [kWh/m2a]
bis 31.12.2009 ab 1.1.2010
HWBBGF,WG,max,Ref = 19 * (1+2,5/lc)[kWh/m2a] Höchstens jedoch 66,5 [kWh/m2a]
2.3.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.3.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWBBGF,WG,max,Ref um 8 kWh/m2a.
2.4 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf bei Neubau von Nicht-Wohngebäuden
2.4.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen:
2.4.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB*V,NWG,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten HWB*V,NWG,max,Ref = 9,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 27,00 [kWh/m³a] bis 31.12.2009 ab 1.1.2010
HWB*V,NWG,max,Ref = 6,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 22,75 [kWh/m³a]
2.4.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.4.1.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWB*V,NWG,max,Ref um 2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird.
2.4.2 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 ist entweder die sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWG,max (Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration nx = 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 1,0 kWh/m³a einzuhalten:
2.5 Anforderungen an den Heizwärmebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
2.5.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref pro m 2 konditionierter Brutto-Grundfläche ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten HWBBGF,WGsan,max,Ref = 34,0 * (1+ 2,0/lc)[kWh/m2a] Höchstens jedoch 102,0 [kWh/m2a]bis 31.12.2009 ab 1.1.2010
HWBBGF,WGsan,max,Ref = 25,0 * (1+2,5/lc)[kWh/m2a] Höchstens jedoch 87,5 [kWh/m2a]
2.5.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß Punkt 2.5.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWBBGF,WGsan,max,Ref um 8 kWh/m2a.
2.6 Anforderungen an den Heizwärme- und Kühlbedarf bei umfassender Sanierung von Nicht-Wohngebäuden
2.6.1 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 gelten folgende Anforderungen:
2.6.1.1 Folgender maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf HWB*V,NWGsan,max,Ref pro m³ konditioniertem Bruttovolumen (berechnet mit dem Nutzungsprofil des Wohngebäudes gemäß OIB-Leitfaden) ist, in Abhängigkeit der Geometrie (charakteristische Länge lc) und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB Leitfaden, einzuhalten:
ab Inkrafttreten HWB*V,NWGsan,max,Ref = 11,0 * (1+ 2,0/lc) [kWh/m³a] Höchstens jedoch 33,0 [kWh/m³a]
bis 31.12.2009 ab 1.1.2010
Höchstens jedoch 30,0 [kWh/m³a] HWB*V,NWGsan,max,Ref = 8,5 * (1+2,5/lc) [kWh/m³a]
2.6.1.2 Raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung: Bei Gebäuden mit einer raumlufttechnischen Anlage mit Wärmerückgewinnung reduziert sich der gemäß der Punkte 2.6.1 maximal zulässige jährliche Heizwärmebedarf HWB*V,NWGsan,max,Ref um 2 kWh/m³a oder um 1 kWh/m³a, wenn nicht mehr als die Hälfte der Nutzfläche durch eine raumlufttechnische Anlage mit Wärmerückgewinnung versorgt wird.
2.6.2 Für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 ist entweder die sommerliche Überwärmung gemäß ÖNORM B 8110-3 einzuhalten, wobei die tatsächlichen inneren Lasten zu berücksichtigen sind, oder der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max (Nutzungsprofil Wohngebäude, Infiltration nx = 0,15) pro m³ Bruttovolumen von 2,0 kWh/m³a einzuhalten.
3 Anforderungen an die thermische Qualität der Gebäudehülle
3.1 Für Wohngebäude und Nicht-Wohngebäude können jeweils zusätzlich zur Anforderung an den Heizwärmebedarf und für sonstige Gebäude zusätzlich zur Anforderung an die U-Werte gemäß Punkt 4.1 folgende Anforderungen gestellt werden:
3.1.1 Beim Neubau ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKmax = 32 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
ab 1.1.2010
LEKmax = 27 [ - ]
wobei gilt:
lc,min kleinstmögliche charakteristische Länge lc
3.1.2 Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung: Beim Neubau von Wohngebäuden mit einer Wohnraumlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKmax = 36 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
ab 1.1.2010
LEKmax = 31 [ - ]
3.1.3 Bei der umfassenden Sanierung ist der folgende maximal zulässige LEK-Wert einzuhalten:
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009
LEKsan,max = 40 [ - ]
lc,min = 1 [ m ]
ab 1.1.2010
LEKsan,max = 36 [ - ]
3.1.4 In Abhängigkeit von der Heizgradtagzahl des Gebäudestandortes ergibt sich der maximal zulässige LEK-Wert wie folgt:
LEKStandort = LEKmax * 3400 / HGTStandort
wobei bedeutet:
LEKStandort maximal zulässiger LEK-Wert am Gebäudestandort [-]
LEKmax maximal zulässiger LEK-Wert mit der Heizgradtageszahl von 3400 Kd gemäß
der Punkte 3.1.1, 3.1.2 bzw. 3.1.3 [-] HGTStandort Heizgradtagzahl (HGT12/20) am Gebäudestandort [Kd], jedoch höchstens 4000 Kd
3.2 Anforderungen bei Änderungen an bestehenden Gebäuden ausgenommen umfassende Sanierung
Bei Änderungen an bestehenden Gebäuden, ausgenommen umfassende Sanierung, sind, sofern die jeweiligen Bauteile verändert bzw. ausgetauscht werden, die U-Werte gemäß der Tabelle in Punkt 5.1 einzuhalten.
4 Anforderung an den Endenergiebedarf
4.1 Berechnungsmethode
Die Berechnung des Endenergiebedarfs hat gemäß OIB-Leitfaden zu erfolgen.
4.2 Anforderung an den Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
Bei Neuerrichtung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten:
EEBBGF,WG < HWBBGF,WG,max,Standort + WWWBBGF + fHT * HTEBBGF,WG,Ref wobei gilt
EEBBGF,WG Spezifischer Endenergiebedarf bei Neubau von Wohngebäuden
HWBBGF,WG,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche am Gebäudestandort HWBBGF,WG,max,Standort = HWBBGF,WG,max,Ref * HGTStandort / 3400
HWBBGF,WG,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf gemäß Punkt 2.3
HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort
WWWBBGF auf die Brutto-Grundfläche bezogener Warmwasserwärmebedarf
HTEBBGF,WG,Ref Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung gemäß OIB-Leitfaden bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche
fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Heiztechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: fHT = 1,15 ab 1.1.2010: fHT = 1,05
4.3 Anforderung an den Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
Bei umfassender Sanierung eines Wohngebäudes sind folgende Anforderungen einzuhalten:
EEBBGF,WGsan < HWBBGF,Wgsan,max,Standort + WWWBBGF + fHT * HTEBBGF,WGsan,Ref wobei gilt
EEBBGF,WGsan Spezifischer Endenergiebedarf bei umfassender Sanierung von Wohngebäuden
HWBBGF,WGsan,max,Standort maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf pro m2 konditionierter Brutto-Grundfläche am Gebäudestandort HWBBGF,WGsan,max,Standort = HWBBGF,WGsan,max,Ref * HGTStandort / 3400
HWBBGF,WGsan,max,Ref maximal zulässiger jährlicher Heizwärmebedarf gemäß Punkt 2.5
HGTStandort Heizgradtageszahl (HGT12/20) am Gebäudestandort
WWWBBGF auf die Brutto-Grundfläche bezogener Warmwasserwärmebedarf
HTEBBGF,WGsan,Ref Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf einer Referenzausstattung gemäß OIB-Leitfaden bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche. Als Referenzausstattung sind nur jene Bestandteile des Heiztechniksystems gemäß OIB-Leitfaden heranzuziehen, deren thermisch-energetische Verbesserung technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig und möglich ist.
fHT Faktor zur Anhebung des spezifischen Heiztechnikenergiebedarfs der Referenzausstattung
ab Inkrafttreten bis 31.12.2009: fHT = 1,15 ab 1.1.2010: fHT = 1,05
5 Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
5.1 Allgemeine Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 4 dürfen bei Neubau eines Gebäudes sowie bei Erneuerung oder Instandsetzung des betreffenden Bauteiles bei konditionierten Räumen folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) bei nachstehend genannten, wärmeübertragenden Bauteilen nicht überschritten werden:
Bauteil |
|
U-Wert [W/m²K] |
WÄNDE gegen Außenluft |
|
0,35 |
Kleinflächige WÄNDE gegen Außenluft (z.B. bei Gaupen), die 2% der Wände des gesamten Gebäudes gegen Außenluft nicht überschreiten, sofern die ÖNORM B 8110-2 (Kondensatfreiheit) eingehalten wird. |
|
0,70 |
TRENNWÄNDE zwischen Wohn-oder Betriebseinheiten |
|
0,90 |
WÄNDE gegen unbeheizte, frostfrei zu haltende Gebäudeteile (ausgenommen Dachräume) |
|
0,60 |
WÄNDE gegen unbeheizte oder nicht ausgebaute Dachräume |
|
0,35 |
WÄNDE gegen andere Bauwerke an Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen |
|
0,50 |
ERDBERÜHRTE WÄNDE UND FUSSBÖDEN |
|
0,40 |
FENSTER, FENSTERTÜREN, VERGLASTE oder UNVERGLASTE TÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß) und sonstige vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen unbeheizte Gebäudeteile |
|
2,50 |
FENSTER und FENSTERTÜREN in Wohngebäuden gegen Außenluft (bezogen auf Prüfnormmaß) |
|
1,40 |
Sonstige FENSTER, FENSTERTÜREN und vertikale TRANSPARENTE BAUTEILE gegen Außenluft, VERGLASTE oder UNVERGLASTE AUSSENTÜREN (bezogen auf Prüfnormmaß) |
|
1,70 |
DACHFLÄCHENFENSTER gegen Außenluft |
|
1,70 |
Sonstige TRANSPARENTE BAUTEILE horizontal oder in Schrägen gegen Außenluft |
|
2,00 |
DECKEN gegen Außenluft, gegen Dachräume (durchlüftet oder ungedämmt) und über Durchfahrten sowie DACHSCHRÄGEN gegen Außenluft |
|
0,20 |
INNENDECKEN gegen unbeheizte Gebäudeteile |
|
0,40 |
INNENDECKEN gegen getrennte Wohn- und Betriebseinheiten |
|
0,90 |
Für Dachschrägen mit einer Neigung von mehr als 60° gegenüber der Horizontalen gelten die jeweiligen Anforderungen für Wände.
5.2 Spezielle Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile
5.2.1 Bei Wand-, Fußboden- und Deckenheizungen muss unbeschadet der unter Punkt 5.1 angeführten Mindestanforderungen der Wärmedurchlasswiderstand R der Bauteilschichten zwischen der Heizfläche und der Außenluft mindestens 4,0 m2K/W, zwischen der Heizfläche und dem Erdreich oder dem unbeheizten Gebäudeteil mindestens 3,5 m2K/W betragen.
5.2.2 Werden Heizkörper vor außen liegenden transparenten Bauteilen angeordnet, darf der U-Wert des Glases 0,7 W/m2K nicht überschreiten, es sei denn zur Verringerung der Wärmeverluste werden zwischen Heizkörper und transparentem Bauteil geeignete, nicht demontierbare oder integrierte Abdeckungen mit einem Wärmedurchlasswiderstand R von mindestens 1 m2K/W angebracht.
6 Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems
Unbeschadet der Bestimmungen gemäß der Punkte 2 und 4 sind die folgenden Anforderungen an Teile des energietechnischen Systems zu erfüllen.
6.1 Wärmeverteilung
Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Wärmeverteilungssystemen und Warmwasserleitungen einschließlich Armaturen ist deren Wärmeabgabe durch die folgenden technischen Maßnahmen zu begrenzen:
Art der Leitungen bzw. Armaturen |
Mindestdämmdicke bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(mK) |
Leitungen / Armaturen in nicht konditionierten Räumen |
2/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 100 mm |
Bei Leitungen/Armaturen in Wand und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, bei zentralen Leitungsnetzverteilern |
1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm |
Leitungen / Armaturen in konditionierten Räumen |
1/3 des Rohrdurchmessers, jedoch höchstens 50 mm |
Leitungen im Fußbodenaufbau |
6 mm (kann entfallen bei Verlegung in der Trittschalldämmung bei Decken gegen konditionierte Räume) |
Stichleitungen |
keine Anforderungen |
Bei Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten als 0,035 W/(mK) sind die Mindestdämmdicken mit Hilfe von in den Regeln der Technik enthaltenen Rechenverfahren umzurechnen.
6.2 Wärmespeicher
Eine Anlage zur Wärmespeicherung, die erstmalig eingebaut wird oder eine bestehende ersetzt, ist derart auszuführen, dass die Wärmeverluste der mit dem Speicher verbundene Anschlussteile und Armaturen gemäß OIB-Leitfaden begrenzt werden. Bei Warmwasserspeichern sind Anschlüsse in der oberen Hälfte des Speichers nach unten zu führen oder als Thermosyphon auszuführen.
6.3 Lüftungsanlagen
Bei erstmaligem Einbau, bei Erneuerung oder überwiegender Instandsetzung von Lüftungsanlagen muss die spezifische Leistungsaufnahme (SFP) von Ventilatoren in Lüftungsanlagen der Klasse I gemäß ÖNORM EN 13779 entsprechen.
6.4 Wärmerückgewinnung
Raumlufttechnische „Zu- und Abluftanlagen“ sind bei ihrem erstmaligen Einbau oder bei ihrer Erneuerung mit einem System zur Wärmerückgewinnung auszustatten. Dabei sind hygienische Standards zu berücksichtigen.
7 Sonstige Anforderungen
7.1 Vermeidung von Wärmebrücken
Gebäude sind bei Neubau und umfassender Sanierung so zu planen und auszuführen, dass Wärmebrücken möglichst minimiert werden. Im Falle zweidimensionaler Wärmebrücken ist jedenfalls die ÖNORM B 8110-2 einzuhalten.
7.2 Luft- und Winddichte
7.2.1 Die Gebäudehülle beim Neubau muss dauerhaft luft- und winddicht ausgeführt sein. Die Luftwechselrate n50 – gemessen bei 50 Pascal Druckdifferenz zwischen innen und außen, gemittelt über Unter- und Überdruck und bei geschlossenen Ab- und Zuluftöffnungen – darf den Wert 3 pro Stunde nicht überschreiten. Wird eine mechanisch betriebene Lüftungsanlage mit oder ohne Wärmerückgewinnung eingebaut, darf die Luftwechselrate n50 den Wert 1,5 pro Stunde nicht überschreiten. Bei
Einfamilien-, Doppel- bzw. Reihenhäusern ist dieser Wert für jedes Haus, bei Mehrfamilienhäusern für jede Wohneinheit einzuhalten. Ein Mitteln der einzelnen Wohnungen ist nicht zulässig. Bei Nicht-Wohngebäuden der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 bezieht sich die Anforderung auf die gesamte Gebäudehülle.
7.2.2 Bei Anwendung eines Prüfverfahrens ist die Luftwechselrate n50 gemäß ÖNORM EN 13829 zu ermitteln.
7.3 Sommerlicher Überwärmungsschutz
Die sommerliche Überwärmung von Gebäuden ist zu vermeiden. Bei Neubau und umfassender Sanierung von Wohngebäuden ist die ÖNORM B 8110-3 einzuhalten.
7.4 Zentrale Wärmebereitstellungsanlage
Für Neubau von Wohngebäuden mit mehr als drei Wohneinheiten ist eine zentrale Wärmebereitstel-
lungsanlage zu errichten. Folgende Fälle sind von dieser Bestimmung ausgenommen:
a) das Gebäude wird mit Fernwärme oder Gas beheizt;
b) der jährliche Heizwärmebedarf des Gebäudes beträgt nicht mehr als 25 kWh pro m2 konditio-
nierter Brutto-Grundfläche.
c) Reihenhäuser
7.5 Elektrische Widerstandsheizungen
Beim Neubau von Gebäuden dürfen elektrische Direkt-Widerstandsheizungen nicht als Hauptheizungssystem eingebaut und eingesetzt werden.
7.6 Alternative Energiesysteme
Bei der Errichtung neuer Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m² müssen alter
native Systeme eingesetzt werden, sofern dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich zweckmäßig
ist. Alternative Systeme sind insbesondere
a) Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern,
b) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen,
c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung,
d) Wärmepumpen und
e) Brennstoffzellen.
8 Energieausweis
8.1 Allgemeines
8.1.1 Der Energieausweis ist von qualifizierten und befugten Personen auszustellen.
8.1.2 Der Energieausweis besteht aus:
-
einer ersten Seite mit einer Effizienzskala,
-
einer zweiten Seite mit detaillierten Ergebnisdaten und
-
einem Anhang, der den Vorgaben der Regeln der Technik entsprechen muss
Im Anhang ist detailliert anzugeben, mit Hilfe welcher Möglichkeiten der zur Verfügung stehenden ÖNORMen und Hilfsmitteln (z. B. Software) dieser erstellt wurde. Weiters ist anzugeben, wie die Eingabedaten (geometrische, bauphysikalische und haustechnische Eingangsdaten) ermittelt wurden.
8.1.3 Stufen der Effizienzskala für die grafische Darstellung des jährlichen Heizwärmebedarfs HWBBGF,Ref pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche und bezogen auf das Referenzklima gemäß OIB-Leitfaden von Wohngebäuden und Nicht-Wohngebäuden Für die Klassengrenzen werden folgende Werte festgelegt:
-
Klasse A++: HWBBGF,Ref 10 kWh/m²a
-
Klasse A+: HWBBGF,Ref 15 kWh/m²a
-
Klasse A: HWBBGF,Ref 25 kWh/m²a
-
Klasse B: HWBBGF,Ref 50 kWh/m²a
-
Klasse C: HWBBGF,Ref 100 kWh/m²a
-
Klasse D: HWBBGF,Ref 150 kWh/m²a
-
Klasse E: HWBBGF,Ref 200 kWh/m²a
-
Klasse F: HWBBGF,Ref 250 kWh/m²a
-
Klasse G: HWBBGF,Ref > 250 kWh/m²a
Der Balken mit der eingetragenen HWB hat derart abgebildet zu werden, dass die vertikale Mitte des Balkens genau auf die Höhe der Skalierung, die sich durch die Energieeffizienzskala ergibt, zeigt. Für die Randbereiche bedeutet das, dass Werte für HWBBGF,Ref von < 5 kWh/m²a vertikal am oberen Skalenende angeführt werden bzw. Werte für HWBBGF,Ref von > 225 kWh/m²a am unteren Skalenende angeführt werden. Als praktisches Beispiel sei ein Ergebnis von HWBBGF,Ref von 50 kWh/m²a angeführt, das zur Hälfte in die Klasse B fällt und zur Hälfte in die Klasse C, dessen vertikale Mitte also auf die Klassengrenze B/C zeigt. Das Aussehen des Balkens kann wie folgt beschrieben werden:
An der Stelle XXX wird das Ergebnis HWBBGF,Ref ganzzahlig gerundet dargestellt.
Für Nicht-Wohngebäude ist HWBBGF,Ref unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils zu verwenden.
8.1.4 Die ersten beiden Seiten des Energieausweises haben den Mustern gemäß Anhang A dieser Richtlinie zu entsprechen.
8.2 Inhalt des Energieausweises für Wohngebäude
8.2.1 Der Energieausweis für Wohngebäude hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten; b) Heiztechnik-Energiebedarf des Gebäudes c) Endenergiebedarf des Gebäudes; d) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den End
energiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
8.2.2 Der Heizwärmebedarf ist sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben. Alle Werte sind zonenbezogen in kWh/a und spezifisch in kWh/m²a anzugeben.
8.3 Inhalt des Energieausweises für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11
8.3.1 Der Energieausweis für Nicht-Wohngebäude der Gebäudekategorien 1 bis 11 gemäß Punkt 2.2.2 hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) Heizwärmebedarf des Gebäudes und der Vergleich zu Referenzwerten; b) Kühlbedarf des Gebäudes c) Energiebedarf (Verluste) der haustechnischen Anlagen, getrennt für Heizung, Kühlung, mecha
nischer Belüftung sowie Beleuchtung des Gebäudes d) Endenergiebedarf des Gebäudes e) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den End
energiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
8.3.2 Der Heizwärmebedarf ist sowohl für das Referenzklima als auch für das Standortklima anzugeben. Alle Werte sind zonenbezogen in kWh/a und spezifisch in kWh/m²a anzugeben.
8.4 Inhalt des Energieausweises für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 12)
8.4.1 Der Energieausweis für sonstige konditionierte Gebäude (Gebäudekategorie 12) hat zumindest die folgenden Informationen zu enthalten: a) U-Werte der Bauteile b) Empfehlung von Maßnahmen – ausgenommen bei Neubau –, deren Implementierung den End
energiebedarf des Gebäudes reduziert und technisch und wirtschaftlich zweckmäßig ist.
8.4.2 Für Sonstige Gebäude wird abweichend von Punkt 8.1 keine Effizienzskala auf der ersten Seite angegeben. Ebenso sind Angaben über den Endenergiebedarf und allenfalls den Primärenergiebedarf sowie CO2-Emissionen nicht erforderlich.
9 Ausnahmen
Die folgenden Gebäude und Gebäudekategorien sind von den Bestimmungen dieser Richtlinie ausgenommen: a) Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres be
sonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Anforderungen eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde,
b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
c) Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen und die nicht konditioniert werden;
d) Gebäude, für die die Summe der HGT12/20 der Monate, in denen eine Nutzung vorgesehen ist,
nicht mehr als 680 Kd beträgt.
Anhang A: Muster der Energieausweise
A.1 Energieausweis für Wohngebäude
Abkürzung |
Bedeutung |
Einheit |
HWB |
jährlicher Heizwärmebedarf pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
WWWB |
jährlicher Warmwasserwärmebedarf pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HTEB-RH |
jährlicher Heiztechnikenergiebedarf für Raumheizung pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HTEB-WW |
jährlicher Heiztechnikenergiebedarf für Warmwasser pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HTEB |
jährlicher Heiztechnikenergiebedarf pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HEB |
jährlicher Heizenergiebedarf für Wohngebäude pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
EEB |
jährlicher Endenergiebedarf pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
PEB |
jährlicher Primärenergiebedarf pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
CO2 |
jährliche CO2-Emissionen pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kgCO2/m²a bzw. kgCO2/a |
A.2 Energieausweis für Nicht-Wohngebäude |
|
Darin bedeuten die Abkürzungen Folgendes: |
|
Abkürzung |
Bedeutung |
Einheit |
HWB* |
jährlicher Heizwärmebedarf unter Anwendung des Nutzungsprofils „Wohngebäude" pro m³ konditioniertem Brutto-Volumen (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m³a bzw. kWh/a |
HWB |
jährlicher Heizwärmebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
WWWB |
jährlicher Warmwasserwärmebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
NERLT-h |
jährlicher Nutzenergiebedarf Raumlufttechnik Heizen unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
KB* |
jährlicher außeninduzierter Kühlbedarf pro m³ konditioniertem Brutto-Volumen (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m³a |
KB |
jährlicher Kühlbedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
NERLT-k |
jährlicher Nutzenergiebedarf Raumlufttechnik Kühlen unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
NERLT-d |
jährlicher Nutzenergiebedarf Raumlufttechnik Befeuchten unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
NE |
jährlicher Nutzenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HTEB-RH |
jährlicher Heiztechnikenergiebedarf Raumheizung unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HTEB-WW |
jährlicher Heiztechnikenergiebedarf Warmwasser unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HTEB |
jährlicher Heiztechnikenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
KTEB |
jährlicher Kühltechnikenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
HEB |
jährlicher Heizenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
KEB |
jährlicher Kühlenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
RLTEB |
jährlicher Raumlufttechnikenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
BelEB |
jährlicher Beleuchtungsenergiebedarf unter Anwendung des gebäu |
kWh/m²a bzw. |
Abkürzung |
Bedeutung |
Einheit |
|
despezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/a |
EEB |
jährlicher Endenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
PEB |
jährlicher Primärenergiebedarf unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kWh/m²a bzw. kWh/a |
CO2 |
jährliche CO2-Emissionen unter Anwendung des gebäudespezifischen Nutzungsprofils pro m² konditionierter Brutto-Grundfläche (spezifisch) und je Zone (zonenbezogen) |
kg CO2/m²a bzw. kg CO2/a |
A.3 Energieausweis für Sonstige Gebäude |
|
LEITFADEN ENERGIETECHNISCHES VERHALTEN VON GEBÄUDEN |
Ausgabe: Ver. 2.6, April 2007 |
Beschluss: |
Ersetzt Ausgabe: März 1999 |
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Leitfaden Energietechnisches Verhalten von Gebäuden
Version 2.6, April 2007
Leitfaden Ausgabe April 2007
LEITFADEN ENERGIETECHNISCHES VERHALTEN VON GEBÄUDEN |
Ausgabe: Ver. 2.6, April 2007 |
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INHALTSÜBERSICHT
0
Vorbemerkungen .................................................................................................. 3 1
Anwendungsbereich des Leitfadens..................................................................3
2 Allgemeine Bestimmungen ................................................................................. 3
2.1 Berechnungsmethode ............................................................................................ 3
2.2 Referenzklima und Nutzungsprofile ....................................................................... 3
2.3 Referenzausstattung .............................................................................................. 3
2.4 Brutto-Grundfläche und Netto-Grundfläche............................................................ 3
2.5 Bilanzierung............................................................................................................3
2.6 Zonierung................................................................................................................ 4
2.7 Multiple Systeme .................................................................................................... 7
3 Endenergiebedarf ................................................................................................. 7
3.1 Jährlicher Endenergiebedarf .................................................................................. 7
3.2 Spezifischer Endenergiebedarf bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche ............................................................................................................ 8
3.3 Spezifischer Gebäudetechnikenergiebedarf bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche........................................................................... 8
4 Vereinfachtes Verfahren ...................................................................................... 9
4.1 Anwendungsbereich ............................................................................................... 9
4.2 Gebäudegeometrie.................................................................................................9
4.3 Bauphysik ............................................................................................................. 10
4.4 Haustechnik .......................................................................................................... 13
5 Empfehlung von Maßnahmen für bestehende Gebäude................................17
5.1 Allgemeines .......................................................................................................... 17
5.2 Gebäudehülle ....................................................................................................... 18
5.3 Haustechnik .......................................................................................................... 18
Leitfaden Ausgabe April 2007
LEITFADEN ENERGIETECHNISCHES VERHALTEN VON GEBÄUDEN |
Ausgabe: Ver. 2.6, April 2007 |
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0 Vorbemerkungen
Die zitierten Normen und sonstigen technischen Regelwerke gelten in der im Dokument „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“ angeführten Fassung.
1 Anwendungsbereich des Leitfadens
Der Leitfaden „Energietechnisches Verhalten von Gebäuden“ ist ein technischer Anhang zur OIB-Richtlinie 6 „Energieeinsparung und Wärmeschutz“. Er enthält allgemeine Bestimmungen, die Berechnung des Endenergiebedarfs, das vereinfachte Verfahren und Empfehlungen von Maßnahmen für bestehende Gebäude.
2 Allgemeine Bestimmungen
2.1 Berechnungsmethode
Für die Berechnungsmethode sind folgende ÖNORMen heranzuziehen:
|
Titel der ÖNORM |
Nummer der ÖNORM |
Nutzenergiebedarf |
Heizwärme- und Kühlbedarf (HWB, KB) |
ÖNORM B 8110-6 |
Raumlufttechnik-Energiebdarf (RLTEB) |
ÖNORM H 5057 |
Endenergiebedarf |
Heiztechnik-Energiebedarf (HTEB) |
ÖNORM H 5056 |
Kühl-Energiebedarf (KEB) |
ÖNORM H 5058 |
Beleuchtungs-Energiebedarf (BelEB) |
ÖNORM H 5059 |
2.2 Referenzklima und Nutzungsprofile
Die Werte für das Referenzklima und die Nutzungsprofile sind der ÖNORM B 8110-5 zu entnehmen.
2.3 Referenzausstattung
2.3.1 Die Referenzausstattung ist dem Anhang der ÖNORM H 5056 zu entnehmen.
2.3.2 Die im Punkt 4.3 der OIB-Richtlinie 6 heranzuziehenden Bestandteile des Heiztechniksystems sind der ÖNORM H 5056 zu entnehmen.
2.4 Brutto-Grundfläche und Netto-Grundfläche
Die Brutto-Grundfläche ist gemäß ÖNORM B 1800 zu bestimmen, wobei Detailfestlegungen der ÖNORM B 8110-6 zu entnehmen sind.
Sofern die Netto-Grundfläche nicht berechnet wird, kann diese gemäß Formel (1) ermittelt werden:
NGF = 0,8⋅ BGF [m²] (1)
2.5 Bilanzierung
Die Bilanzierung umfasst Energieaufwendungen für die
• Heizung,
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-
Raumlufttechnik,
-
Klimatisierung (inkl. Kühlung, Be- und Entfeuchtung),
-
Warmwasserversorgung,
-
Beleuchtung
von Gebäuden inkl. der Stromaufwendungen (Hilfsenergien), die unmittelbar zur Befriedigung des Nutzenergiebedarfes erforderlich sind.
2.6 Zonierung
Für die Berechnung des Energiebedarfs kann es erforderlich sein, das Gebäude in unterschiedliche Berechnungszonen zu unterteilen. Die jeweiligen Berechnungszonen ergeben sich aus den jeweiligen Nutzungen für Wohngebäude sowie für Nicht-Wohngebäude entsprechend den Nutzungsprofilen gemäß ÖNORM B 8110-5 (Nutzungszonen). Der Gesamtenergiebedarf des Gebäudes ergibt sich aus der Summe des Energiebedarfs aller Nutzungszonen.
2.6.1 Konditionierte Zone/Nicht konditionierte Zone
Eine Zone umfasst die Räume bzw. Grundflächenanteile innerhalb des konditionierten Brutto-Volumens eines Gebäudes, die durch einheitliche Nutzungsanforderungen (Temperatur, Belüftung und Beleuchtung) bei gleichartigen Randbedingungen gekennzeichnet sind. Sobald eine Zone Anforderungen an eine Art der Konditionierung (Heizung, Kühlung, Befeuchtung, Belüftung) stellt, ist sie als „konditionierter Raum“ zu bezeichnen und zu berechnen. Nicht konditionierte Räume oder Bereiche werden in der Berechnung nur durch ihren Einfluss auf benachbarte Zonen (Wärmefluss durch Transmission) berücksichtigt und müssen als solche deutlich gekennzeichnet werden.
2.6.2 Versorgungsbereich
Versorgungsbereiche umfassen jene Gebäudeteile bzw. jene Gebäudezonen, die von der gleichen „Anlagentechnik“ (Heizung, Warmwasser, Lüftung, Kühlung oder Beleuchtung) versorgt werden. Ein Versorgungsbereich kann sich über mehrere Zonen erstrecken, eine Zone kann auch mehrere (unterschiedliche) Versorgungsbereiche einschließen.
2.6.3 Zonierungskriterien
Die Zonierung eines Gebäudes erfolgt in zwei Schritten. Erstens muss eine Zuordnung für die Berechnung des Nutzenergiebedarfs vorgenommen werden. Dabei werden Bereiche bzw. Räume gleicher Nutzung entsprechend den Nutzungsprofilen gemäß ÖNORM B 81105 unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten (z.B. Orientierungen und Fensterflächenanteile) zu Nutzungszonen zusammengefasst.
Zweitens kann es ggf. erforderlich sein, dass das Gebäude für die Berechnung des Endenergiebedarfs im Vergleich zur Berechnung des Nutzenergiebedarfs unterschiedlich zoniert werden muss. Das Hauptkriterium stellt dabei ein einheitliches Versorgungssystem (Heizung, Kühlung, Beleuchtung, Trinkwasser und Lüftung) dar.
Wohngebäude werden durch ein einziges Nutzungsprofil abgebildet, d.h. die Berechnung erfolgt anhand einer Nutzungszone.
Für Nicht-Wohngebäude kann es mehrere Nutzungsprofile bzw. Nutzungszonen geben.
2.6.3.1 Zonierungskriterien für die Berechnung des Nutzenergiebedarfs
a) Allgemeines
Die Zuordnung erfolgt anhand der überwiegenden Nutzung und Bauweise, sofern andere Nutzungen bzw. Bauweisen im Ganzen einen Anteil von 10% der konditionierten Brutto-
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Grundfläche - bei Wohngebäuden entweder nicht mehr als 50 m² Netto-Grundfläche oder einen Anteil von 10% der Brutto-Grundfläche - nicht überschreiten. Wenn diese Grenze überschritten wird, ist eine Teilung des Gebäudes und eine Zuordnung der einzelnen Zonen zu den unterschiedlichen Nutzungsbedingungen und Bauweisen gemäß der Kriterien b) bis d) durchzuführen.
b) Bauweise
Wenn einzelne Abschnitte eines Gebäudes einer unterschiedlicher Bauweise (leicht, mittel, schwer) entsprechen, sind die jeweiligen Abschnitte als eigene Zone zu berechnen.
c) Nutzungsbedingungen (Nutzungsprofile)
Wenn sich Nutzungsbedingungen in den nachfolgenden Kriterien unterscheiden, sind die jeweiligen Abschnitte als eigene Zone zu berechnen.
-
Abwärmen durch Personen, Geräte, Beleuchtung
-
Luftwechselzahlen
-
Beleuchtungsannahmen
-
Nutzungszeiten
d) Kriterium 4 K
Das Kriterium „4 Kelvin“ (siehe ÖNORM EN 13790) gilt als Grenzwert für die Berechnung der Wärmeströme zwischen zwei benachbarten Zonen. Sobald sich die Raumbilanzinnentemperatur zweier benachbarter Zonen um mehr als 4 K voneinander unterscheidet, müssen die Zonen getrennt bilanziert werden. Abschließend erfolgt die Summierung der Bilanzen.
2.6.3.2 Zonierungskriterien für die Berechnung des Endenergiebedarfs
Die Zonierung im Bereich der Berechnung des Endenergiebedarfs erfolgt für das Versorgungssystem nach folgenden Kriterien:
1. RLT – Anlage
1.1 Sofern mehr als 80 % des Gebäudes (Brutto-Grundfläche) über die gleiche RLT-Anlage versorgt wird, ist keine weitere Zonierung der konditionierten Räume erforderlich.
-
Die Zonen werden nach den Anforderungen hinsichtlich der Funktionen Heizen, Kühlen, Befeuchten und Entfeuchten zusammengefasst.
-
Heizungs- und Warmwassersystem: Zonen die von unterschiedlichen Systemen versorgt werden, müssen getrennt berechnet werden (Mulitple Systeme). Wenn mehr als 80 % des Gebäudes (Brutto-Grundfläche) über die gleiche Heizungsanlage versorgt wird, ist keine weitere Zonierung der konditionierten Räume erforderlich. Falls das Heizungs- bzw. Warmwasser nicht gemeinsam bereitgestellt wird (Unterschiede in Wärmeverteilung, -speicherung und -bereitstellung), sind das Heizungs- sowie das Warmwassersystem getrennt zu betrachten. Für jedes System einzeln gilt das Zonierungskriterium.
-
Kühlungssystem: Zonen die von unterschiedlichen Systemen versorgt werden, müssen getrennt berechnet werden. Wenn mehr als 80 % des Gebäudes (Brutto-Grundfläche) über die gleiche Kühlanlage versorgt wird, ist keine weitere Zonierung der konditionierten Räume erforderlich.
-
Beleuchtungssystem: Zonen die durch unterschiedliche Beleuchtungssysteme ausgestattet sind müssen getrennt berechnet werden. Wenn mehr als 80 % des Gebäudes (Brutto-Grundfläche) über die gleichen Beleuchtungseinrichtung versorgt wird, ist keine weitere Aufteilung der konditionierten Räume erforderlich.
LEITFADEN ENERGIETECHNISCHES VERHALTEN VON GEBÄUDEN |
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2.7 Multiple Systeme
2.7.1 Systemübersicht der multiplen Systeme
Ein multiples System hat je nach Anlagenkomponente Bereitstellungs-, Speicher-, Verteilungs- und Abgabeverluste. Grundsätzlich kann man ein Heiz- und Kühlsystem (ausgenommen der Bereitstellung und Speicherung) in 3 Kategorien einteilen:
-
Luftsysteme
-
Systeme auf Wasserbasis
-
Split Geräte Die ausgeführten Varianten können sehr unterschiedlich sein.
2.7.2 Aufteilung der Abgabeverluste, Verteilungsverluste, Bereitstellungsverluste, Speicherverluste
Bei multiplen Systemen müssen die Verluste auf die zu berechnenden Zonen wie folgt aufgeteilt werden.
2.7.2.1 Abgabeverluste
Abgabeverluste werden einmalig für den gesamten Versorgungsbereich ermittelt und anschließend gewichtet nach dem Heizwärme- bzw. Kühlbedarf auf die Zonen aufgeteilt.
2.7.2.2 Verteilungsverluste
Verteilungsverluste werden einmalig für den gesamten Versorgungsbereich bestimmt und anschließend gewichtet nach der konditionierten Brutto-Grundfläche auf die Zonen umgelegt.
2.7.2.3 Speicherverluste
Die Speicherverluste werden einmalig für den gesamten Versorgungsbereich ermittelt und anschließend gewichtet nach dem Heizwärme- bzw. Kühlbedarf auf die Zonen aufgeteilt. Die Wärmeabgabe der Speicherung wird vollständig in der Zone wirksam, in welcher der Speicher aufgestellt ist.
2.7.2.4 Bereitstellungsverluste
Die Bereitstellungsverluste werden einmalig für den gesamten Versorgungsbereich ermittelt und anschließend gewichtet nach dem Heizwärme-bzw. Kühlbedarf auf die Zonen aufgeteilt.
2.7.2.5 Hilfsenergie
Die Hilfsenergie wird für das jeweilige Anlagensystem in den Bereichen Abgabe, Verteilung, Speicherung bzw. Bereitstellung für die jeweilige Zone ermittelt.
3 Endenergiebedarf
3.1 Jährlicher Endenergiebedarf
Der jährliche Endenergiebedarf ist jene Energiemenge, die zur Deckung des Jahresheizwärmebedarfs, Warmwasserwärmebedarfs und des Kühlbedarfs (Bedarf und Aufwand der Anlagentechnik) benötigt wird.
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Der jährliche Endenergiebedarf QEEB wird wie folgt ermittelt:
QEEB = QHEB + QKEB + QBFEB + QLFEB + QLENI in kWh/a (2)
QHEB Jährlicher Heizenergiebedarf gemäß ÖNORM H 5056, in kWh/a,
QKEB Jährlicher Kühlenergiebedarf gemäß ÖNORM H 5058 (nur bei Nicht-Wohngebäude), in kWh/a
QBFEB Jährlicher Energiebedarf für die Befeuchtung gemäß ÖNORM H 5058 (nur bei Nicht-Wohngebäude), in kWh/a
QLFEB Jährlicher Energiebedarf für mechanische Luftförderung gemäß ÖNORM H 5058 (nur bei Nicht-Wohngebäude), in kWh/a
QLENI Jährlicher Energiebedarf für Beleuchtung gemäß ÖNORM H 5059 (nur bei Nicht-Wohngebäude), in kWh/a
3.2 Spezifischer Endenergiebedarf bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche
Der spezifische Endenergiebedarf EEBBGF bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche wird wie folgt ermittelt:
EEBBGF = QEEB in kWh/(m²a) (3) BGF
BGF Konditionierte Bruttogrundfläche, in m²
QEEB Jährlicher Endenergiebedarf gemäß Formel (2), in kWh/a
3.3 Spezifischer Gebäudetechnikenergiebedarf bezogen auf die konditionierte Brutto-Grundfläche
Der spezifische Gebäudetechnikenergiebedarf bezogen auf die konditionierte BruttoGrundfläche wird wie folgt ermittelt:
GTEB BGF =HTEB BGF + KTEBBGF + BFTEBBGF + LFEBBGF + LENI BGF in kWh/(m²a) (4)
HTEBBGF Spezifischer Heiztechnikenergiebedarf gemäß ÖNORM H 5056 KTEBBGF Spezifischer Kühltechnikenergiebedarf gemäß ÖNORM H 5058 BFTEBBGF Spezifischer Technikenergiebedarf der Be-/Entfeuchtung gemäß ÖNORM
H 5058 LFEBBGF Spezifischer Endenergiebedarf für Luftförderung gemäß ÖNORM H 5058 LENIBGF Spezifischer Beleuchtungstechnikenergiebedarf gemäß ÖNORM H 5059
4 Vereinfachtes Verfahren
4.1 Anwendungsbereich
Das vereinfachte Verfahren ist ausschließlich für bestehende Gebäude anzuwenden, wobei Vereinfachungen bei der Erfassung der Gebäudegeometrie, der Bauphysik und der Haustechnik vorgenommen werden können.
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4.2 Gebäudegeometrie
Im vereinfachten Verfahren ist die Gebäudegeometrie zumindest wie folgt zu erfassen:
4.2.1 Dem Gebäude ist ein volumengleicher Quader (Grundfläche entweder rechteckig, L-förmig, T-förmig, U-förmig oder O-förmig) einzuschreiben, wobei Vorsprünge (z.B. Erker) oder Einsprünge (z.B. Loggien) vorerst vernachlässigt werden. Dabei ist im Detail wie folgt vorzugehen:
o Auffinden der Grundfläche (flächengleich) unter Berücksichtigung der oben erwähnten Vernachlässigungen o Festlegung der Geschoßanzahl (nur konditionierte Geschosse) o Festlegung der durchschnittlichen Brutto-Geschoßhöhe o Festlegung der durchschnittlichen Netto-Geschoßhöhe
4.2.2 Ermittlung des Grundvolumens der konditionierten Geschoße und deren Oberfläche nach der vereinfachten Geometrie gemäß Punkt 4.2.1.
4.2.3 Abschätzung des Anteils der Fensterflächen an den Fassadenflächen und geeignete Zuordnung zu den Himmelsrichtungen.
4.2.4 Allfälligen konditionierten Dachräumen sind in analoger Weise (gemäß der Punkte 4.2.1 bis 4.2.3) ein entsprechendes Volumen, die zugehörige Grundfläche, die zugehörigen Außenbauteilflächen und die Flächenanteile von Dachflächenfenstern einschließlich der jeweiligen Orientierung zuzuordnen.
4.2.5 Erfassung der folgenden Elemente, wobei Vor- bzw. Einsprünge und Dacheinschnitte oder –aufbauten von nicht mehr als 0,50 m unberücksichtigt bleiben:
-
o Horizontale Vor- oder Einsprünge (z.B. Stiegenhäuser)
-
o Vertikale Vor- oder Einsprünge (z.B. Erker, Loggien)
-
o Dacheinschnitte oder –aufbauten (z.B. Terrassen, Gaupen)
4.2.6 Modifikation der sich aus den Punkten 4.2.1 bis 4.2.4 ergebenden Oberfläche durch Multiplikation der Fassaden- bzw. Dachfläche, je nach Anzahl der Vorbzw. Einsprünge und Dacheinschnitte oder –aufbauten gemäß Punkt 4.2.5 mit 1,05n. Dabei ist n die Anzahl der horizontalen und/oder vertikalen Vor- bzw. Einsprünge, Dacheinschnitte oder –aufbauten.
Folgende häufig vorkommende Beispiele können angeführt werden:
-
o Vorgesetztes Stiegenhaus (konditioniert): 1,051 (n = 1)
-
o Erker auf einer Fassadenfläche: 1,052 (n = 2, da vertikal und horizontal)
-
o Loggien auf zwei Fassadenflächen entlang einer Fensterachse: 1,052 (n = 2)
-
o Dachgaupen auf zwei Dachflächen 1,052 (n = 2)
4.2.7 Durch die Modifikationen gemäß Punkt 4.2.6 wird die Fassadenfläche entsprechend vergrößert. Die Brutto-Grundfläche BGF bleibt von diesen Modifikationen unberührt.
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4.2.8 Weitere Berechnung mit den verfügbaren Programmen auf Basis der so erhaltenen Massenermittlung.
4.3 Bauphysik
Zur Vereinfachung der Erfassung der Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) können entweder Default-Werte gemäß Punkt 4.3.1 oder von den Ländern festgesetze Standardwerte gemäß Punkt 4.3.2, die den jeweiligen landesgesetzlichen Anforderungen entsprechen, herangezogen werden.
Sind für einzelne Bauteile konkrete U-Werte bekannt, sind tunlichst diese heranzuziehen.
4.3.1 Default-Werte
Für Gebäude, für die unter Punkt 4.3.2 keine Werte angegeben sind (z.B. für ältere Gebäude), können folgende Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) herangezogen werden:
Epoche / Gebäudetyp |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
G |
AT |
vor 1900 EFH |
1,25 |
0,75 |
1,55 |
1,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
vor 1900 MFH |
1,25 |
0,75 |
1,55 |
1,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1900 EFH |
1,20 |
1,20 |
2,00 |
0,90 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1900 MFH |
1,20 |
1,20 |
1,50 |
0,90 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1945 EFH |
1,95 |
1,35 |
1,75 |
1,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1945 MFH |
1,10 |
1,35 |
1,30 |
1,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1960 EFH |
1,35 |
0,55 |
1,20 |
0,55 |
3,00 |
0,67 |
2,50 |
ab 1960 MFH |
1,35 |
0,55 |
1,20 |
0,55 |
3,00 |
0,67 |
2,50 |
Systembauweise |
1,10 |
1,05 |
1,15 |
0,45 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
Montagebauweise |
0,85 |
1,00 |
0,70 |
0,45 |
3,00 |
0,67 |
2,50 |
Legende:
KD ... Kellerdecke
OD ... Oberste Geschoßdecke
AW ... Außenwand
DF ... Dachfläche
FE ... Fenster
g ... Gesamtenergiedurchlassgrad
AT ... Außentüren
EFH ... Einfamilienhaus
MFH ... Mehrfamilienhaus
Systembauweise ... Bauweise basierend auf systemisierter Mauerwerksbauweise o.ä.
Montagebauweise ... Bauweise basierend auf Fertigteilen aus Beton mit zwischenliegen
der Wärmedämmung
Für alle nicht erwähnten Bauteile wie z.B. Kniestockmauerwerk, Abseitenwände, Abseitendecken sind grundsätzlich die entsprechenden Werte für Außenbauteile zu verwenden.
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4.3.2 Von den einzelnen Bundesländern festgelegte Wärmedurchgangskoeffizienten
In den folgenden Tabellen sind die in den einzelnen landesgesetzlichen Bestimmungen enthaltenen Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) angegeben.
Burgenland |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 01. 01. 1988 |
0,60 |
0,60 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 02. 02. 1998 |
0,40 |
0,40 |
0,45 |
0,25 |
1,70 |
0,67 |
1,70 |
ab 02. 04. 2002 |
0,35 |
0,35 |
0,38 |
0,20 |
1,70 |
0,67 |
1,70 |
Kärnten |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 01. 10. 1980 |
0,60 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 10. 1993 |
0,50 |
0,30 |
0,50 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 21. 03. 1997 |
0,40 |
0,25 |
0,40 |
0,25 |
1,80 |
0,67 |
1,80 |
ab 01. 01. 1981 WBF |
0,50 |
0,30 |
0,60 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 01. 1983 WBF |
0,50 |
0,30 |
0,57 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 13. 03. 1985 WBF |
0,50 |
0,30 |
0,60 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
Niederösterreich |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 1883 |
1,08 (KDS) 1,43 (ZG) |
0,43 (DBD) 1,60 (HBD) |
1,82 (VZ 29) 1,30 (VZ 45) 1,08 (VZ 60) 2,45 (NS 45) 2,12 (NS 60) 1,34 (HR) |
2,70 |
2,20 |
0,67 |
2,30 |
ab 1923 |
1,08 (KDS) 1,43 (ZG) |
0,43 (DBD) 0,90 (HBD) |
1,63 (VZ 29) 1,19 (VZ 45) 1,23 (HR) |
1,70 |
2030 |
0,67 |
2,30 |
ab 1950 |
1,22 |
0,63 |
1,28 (Z) 1.35 (B) |
0,96 |
2,50 |
0,67 |
2,30 |
ab 1960 |
090 |
0,52 |
1,25 |
0,70 |
2,50 |
0,67 |
2,30 |
ab 1969 |
0,63 |
0,48 |
0,80 |
0,55 |
2,50 |
0,67 |
2,30 |
ab 1976 |
0,56 |
0,44 |
0,60 |
0,35 |
2,50 |
0,67 |
2,30 |
ab 01.1982 |
0,80 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01.1988 |
0,70 |
0,25 |
0,50 |
0,25 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 03.1996 |
0,50 |
0,22 |
0,40 |
0,22 |
1,80 |
0,67 |
1,80 |
Legende: KDS ... Kappendecke – Stahlträger ZG ... Ziegelgewölbe DBD ... Dippelbaumdecke HBD ... Holzbalkendecke VZ xx ... Vollziegel in 29 (45, 60) cm Dicke HR ... Holzriegel NS ... Naturstein Z ... Ziegel B ... Beton
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Oberösterreich |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 1976 |
0,83 |
0,65 |
1,02 |
0,69 |
2,60 |
0,67 |
2,60 |
ab 1981 |
0.60 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 02. 1983 |
0,60 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1985 |
0,50 |
0,30 |
0,50 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1994 |
0,45 |
0,25 |
0,50 |
0,25 |
1,90 |
0,67 |
1,90 |
ab 1999 |
0,45 |
0,25 |
0,50 |
0,25 |
1,90 |
0,67 |
1,90 |
Salzburg |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
1982 – 31. 05. 2003 |
0,47 |
0,30 |
0,56 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 06. 2003 |
0,40 |
0,20 |
0,35 |
0,20 |
1,70 |
0,67 |
1,70 |
Steiermark |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 1983 EFH |
0,60 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1983 MFH |
0,60 |
0,30 |
0,70 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1990 EFH |
0,45 |
0,30 |
0,50 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1990 MFH |
0,45 |
0,30 |
0,50 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 1997 EFH |
0,40 |
0,20 |
0,40 |
0,20 |
1,90 |
0,67 |
1,90 |
ab 1997 MFH |
0,40 |
0,20 |
0,50 |
0,20 |
1,90 |
0,67 |
1,90 |
1984 -1990 MFH bei WBF |
0,60 |
0,27 |
0,63 |
0,27 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
Tirol |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 01. 05. 1981 |
0,50 |
0,30 |
0,50 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 11. 1985 |
0,50 |
0,30 |
0,50 |
0,30 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 12. 10. 1998 |
0,40 |
0,20 |
0,35 |
0,20 |
1,70 |
0,67 |
1,70 |
ab 01. 01. 1998 bei Zusatzförderung für NEH |
0,35 |
0,20 |
0,27 |
0,20 |
1,50 |
0,67 |
1,50 |
ab 1.1.1999 bei Zusatzförderung für NEH |
0,35 |
0,18 |
0,27 |
0,18 |
1,50 |
0,67 |
1,50 |
ab 1.10.2003 bei WBF |
0,35 |
0,18 |
0,27 |
0,18 |
1,50 |
0,67 |
1,50 |
Vorarlberg |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 01. 01. 1983 |
0,70 |
0,30 |
0,50 |
0,50 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 01. 1997 |
0,50 |
0,25 |
0,35 |
0,35 |
1,80 |
0,67 |
1,90 |
Wien |
KD |
OD |
AW |
DF |
FE |
g |
AT |
ab 15. 11. 1976 |
0,85 |
0,71 |
1,00 |
0,71 |
2,50 |
0,67 |
2,50 |
ab 01. 10. 1993 |
0,40 |
0,20 |
0,50 |
0,20 |
1,90 |
0,67 |
1,90 |
ab 26. 10. 2001 |
0,45 |
0,25 |
0,50 |
0,25 |
1,90 |
0,67 |
1,90 |
4.4 Haustechnik
Für das vereinfachte Verfahren kann in Abhängigkeit vom Energieträger und der Wärmebereitstellung für Raumheizung und Warmwasser das Haustechniksystem aus folgenden Default-Systemen ausgewählt werden, mit denen die Berechnung gemäß ÖNORM H 5056 durchzuführen ist. Wenn genauere Angaben zum Haustechniksystem vorliegen, kann in der Berechnung die tatsächliche Ausführung verwendet werden. Bildet keiner der Default-Varianten die tatsächliche Ausführung ab, ist jedenfalls das Haustechniksystem in der Berechnung genau zu erfassen. Dies gilt jedenfalls für Anlagen zur Kühlung, Luftaufbereitung und Beleuchtung bei Nicht-Wohngebäuden.
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System 1: Standardheizkessel (Systemtemperaturen 90°C/70°C)
Objektdaten: o Gebäudezentrale Wärmebereitstellung, Warmwasserverteilung mit Zirkulationsleitung, Raumwärmeabgabe mit Radiatoren, Verteil- und Steigleitungen im unkonditionierten Gebäudebereich, Stich- und Anbindeleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Baujahr des Kessels ist gleich Gebäudejahr, Armaturen ungedämmt, Anschlussteile des Wärmespeichers umgedämmt
Warmwasser:
o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen
o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohrleitungen
o Wärmespeicherung: indirekt beheizter Warmwasserspeicher
o Wärmebereitstellung: ---Raumheizung: o Wärmeabgabe: Heizkörper – Regulierventil (von Hand betätigt) o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohrleitungen o Wärmespeicherung: ----
o Wärmebereitstellung: Standardheizkessel
System 2: Niedertemperaturkessel (Systemtemperaturen 70°C/55°C)
Objektdaten:
o Gebäudezentrale Wärmebereitstellung, Warmwasserverteilung mit Zirkulationsleitung, Raumwärmeabgabe mit Radiatoren, Verteil- und Steigleitungen im unkonditionierten Gebäudebereich, Stich- und Anbindeleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Baujahr des Kessels ist gleich Gebäudejahr, Armaturen ungedämmt, Anschlussteile des Wärmespeichers umgedämmt
Warmwasser:
o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen
o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser ist 1/3
o Wärmespeicherung: indirekt beheizter Warmwasserspeicher
o Wärmebereitstellung: ---
Raumheizung:
o Wärmeabgabe: Einzelraumregelung mit Thermostatventilen o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser ist 1/3
o Wärmespeicherung: ----
o Wärmebereitstellung: Niedertemperaturkessel
System 3: Brennwertkessel (Systemtemperaturen 40°C/ 30°C)
Objektdaten:
o Gebäudezentrale Wärmebereitstellung, Warmwasserverteilung mit Zirkulationsleitung, Raumwärmeabgabe mit Radiatoren, Verteil- und Steigleitungen im unkonditionierten Gebäudebereich, Stich- und Anbindeleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Baujahr des Kessels ist gleich Gebäudejahr, Armaturen ungedämmt, Anschlussteile des Wärmespeichers umgedämmt
Warmwasser:
o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen
o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser 2/3 o Wärmespeicherung: indirekt beheizter Warmwasserspeicher
o Wärmebereitstellung: ---Raumheizung:
o Wärmeabgabe: Raumthermostat-Zonenregelung mit Zeitsteuerung
o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser 2/3
o Wärmespeicherung: ---- o Wärmebereitstellung: Brennwertkessel
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Für
die Energieträger Gas und Öl können jeweils die Systeme 1, 2 oder 3, den fossilen Energieträger Kohle nur das System 1, Biomasse (Stückholz / Hackgut) die Systeme 1 und 2 und Holz-Pellets nur das System 2 herangezogen werden.
System 4: Gaskombitherme (Systemtemperaturen 70°C/5 5°C)
Objektdaten: o dezentrale Wärmebereitstellung, kombinierte Wärmebereitstellung für Warmwasser und Raumheizung, keine Zirkulationsleitung, Raumwärmeabgabe mit Radiatoren, keine Verteil- und Steigleitungen, Stich- und Anbindeleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Armaturen ungedämmt Warmwasser: o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohrleitungen
o Wärmespeicherung: kein o Wärmebereitstellung: ---- Raumheizung: o Wärmeabgabe: Heizkörper-Regulierventil (von Hand betätigt) o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohrleitungen o Wärmespeicherung: ---o Wärmebereitstellung: Gaskombitherme
System 5: Fernwärme (Systemtemperaturen 70°C/55°C)
Objektdaten: o Gebäudezentrale Wärmebereitstellung, kombinierte Wärmebereitstellung für Warmwasser und Raumheizung, Warmwasserverteilung mit Zirkulationsleitung, Raumwärmeabgabe mit Radiatoren, Verteil- und Steigleitungen im unkonditionierten Gebäudebereich, Stich- und Anbindeleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Armaturen ungedämmt Warmwasser: o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohleitungen o Wärmespeicherung: kein o Wärmebereitstellung: ---- Raumheizung: o Wärmeabgabe: Heizkörper-Regulierventil (von Hand betätigt) o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohrleitungen o Wärmespeicherung: ---o Wärmebereitstellung: Fernwärme
System 6: Einzelofen
Objektdaten: o dezentrale Wärmeversorgung, keine Verteil- und Steigleitungen, Stichleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Armaturen ungedämmt, Anschlussteile des Wärmespeichers ungedämmt Warmwasser: o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen o Wärmeverteilung: ungedämmte Rohrleitungen o Wärmespeicherung und Wärmebereitstellung: direkt elektrisch beheizter Warmwasserspeicher Raumheizung: o Wärmeabgabe: ---- o Wärmeverteilung: ---- o Wärmespeicherung: ---- o Wärmebereitstellung: Einzelofen
Leitfaden Ausgabe April 2007
LEITFADEN ENERGIETECHNISCHES VERHALTEN VON GEBÄUDEN |
Ausgabe: Ver. 2.6, April 2007 |
Beschluss: |
Ersetzt Ausgabe: März 1999 |
OIB-300.6039/07 |
Seite 14 von 15 Seiten |
System 7: thermische Solaranlage (nur für Einfamilienhäuser)
Objektdaten: o gebäudezentrale Wärmeversorgung, kombinierte Bereitstellung für Warmwasser und Raumheizung, Armaturen ungedämmt Warmwasser: o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser 1/3
o Wärmespeicherung: indirekt, Solarspeicher o Wärmebereitstellung: Aperturfläche 8 m², einfacher Solarkollektor, Ausrichtung Süd 40°Neigung Raumheizung: Systeme 1 oder 2
System 8: Wärmepumpe (Systemtemperaturen 40°C/30°C)
Objektdaten: o Gebäudezentrale Wärmebereitstellung, kombinierte Wärmebereitstellung für Warmwasser und Raumheizung, Warmwasserverteilung mit Zirkulationsleitung, Raumwärmeabgabe mit Flächenheizung, Verteil- und Steigleitungen im unkonditionierten Gebäudebereich, Stich- und Anbindeleitungen im konditionierten Gebäudebereich, Armaturen ungedämmt, Anschlussteile des Wärmespeichers ungedämmt Warmwasser: o Wärmeabgabe: Zweigriffarmaturen o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser ist 1/3 o Wärmespeicherung: indirekt beheizter Warmwasserspeihcer (Wärmepumpenspeicher) o Wärmebereitstellung: Luftwarmwasserwärmepumpe Raumheizung: o Wärmeabgabe: Raumthermostat-Zonenregelung mit Zeitsteuerung o Wärmeverteilung: Verhältnis Dämmdicke zu Rohrdurchmesser 1/3
o Wärmespeicherung: indirekt, Wärmepumpe o Wärmebereitstellung: ---
5 Empfehlung von Maßnahmen für bestehende Gebäude
5.1 Allgemeines
Auf Basis einer fachlichen Bewertung des Gebäudes anhand der erhobenen Bestandsdaten sind gegebenenfalls Ratschläge und Empfehlungen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten (siehe dazu ÖNORM B 8110-4 und ÖNORM M 7140) zu folgenden Maßnahmen zu verfassen:
Maßnahmen zur Verbesserung der thermischen Qualität der Gebäudehülle, Maßnahmen zur Verbesserung der energetischen Effizienz der haustechnischen Anlagen, Maßnahmen zur verstärkten Nutzung erneuerbarer Energieträger, Maßnahmen zur Verbesserung organisatorischer Maßnahmen, Maßnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen.
In der Empfehlung sind jedenfalls folgende Maßnahmen auszuweisen:
a) Maßnahmen, die erforderlich sind, um in die nächst bessere Klasse des Energieausweises zu gelangen und
b) Maßnahmen, die erforderlich sind, um die aktuellen landesgesetzlichen Anforderungen für den Neubau zu erfüllen.
Leitfaden Ausgabe April 2007
LEITFADEN ENERGIETECHNISCHES VERHALTEN VON GEBÄUDEN |
Ausgabe: Ver. 2.6, April 2007 |
Beschluss: |
Ersetzt Ausgabe: März 1999 |
OIB-300.6039/07 |
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5.2 Gebäudehülle
Zu jenen Maßnahmen, die auf Grund der Bewertung der thermischen Qualität der Gebäudehülle erforderlich sind, können z.B. zählen:
Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. Dachfläche Anbringung einer außenliegenden Wärmedämmung Fenstertausch Dämmen der Kellerdecke
5.3 Haustechnik
Zu jenen Maßnahmen, die auf Grund der Bewertung der haustechnischen Anlagen erforderlich sind, können z.B. zählen:
Dämmung der warmgehenden Leitungen in nicht konditiionierten Räumen
Einbau eines Regelsystems zur Berücksichtigung der Wärmegewinne Anpassung der Nennleistung des Wärmebereitstellungssystems an den zu befriedigenden Bedarf Einbau von leistungsoptimierten und gesteuerten Heizungspumpen Einregulierung/hydraulischer Abgleich Einbau von Wärmerückgewinnungsanlagen Anpassung der Luftmenge des Lüftungssystems an den zu befriedigenden Bedarf Optimierung der Betriebszeiten Free-Cooling Anpassung der Kälteleistung durch Installation von Kältespeichern Kraft-Wärme-Kälte-Nutzung vor Optimierung im Bereich der Beleuchtung ist genaue Berechnung erforderlich Optimierung der Tageslichtversorgung Optimierung der Effizienz der Leuchtmittel