vom 22. Juni 1979 (Stand am 1. Januar 2008)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 22quater und 34sexies der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. Februar 19784,
beschliesst:
Art. 1 Ziele
1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedlung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft.
2 Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen,
AS 1979 1573 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).2 [AS 1969 1249, 1972 1481]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 41, 75, 108 und 147 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).4 BBl 1978 I 1006
Art. 2 Planungspflicht
1 Bund, Kantone und Gemeinden erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab.
2 Sie berücksichtigen die räumlichen Auswirkungen ihrer übrigen Tätigkeit.
3 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten darauf, den ihnen nachgeordneten Behörden den zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Ermessensspielraum zu lassen.
Art. 3 Planungsgrundsätze
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden achten auf die nachstehenden Grundsätze: 2 Die Landschaft ist zu schonen. Insbesondere sollen
3 Die Siedlungen sind nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihrer Ausdehnung zu begrenzen. Insbesondere sollen
4 Für die öffentlichen oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen. Insbesondere sollen
Art. 4 Information und Mitwirkung
1 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden unterrichten die Bevölkerung über
Ziele und Ablauf der Planungen nach diesem Gesetz.
2 Sie sorgen dafür, dass die Bevölkerung bei Planungen in geeigneter Weise mitwir-
ken kann.
3 Die Pläne nach diesem Gesetz sind öffentlich.
Art. 5 Ausgleich und Entschädigung
1 Das kantonale Recht regelt einen angemessenen Ausgleich für erhebliche Vor- und Nachteile, die durch Planungen nach diesem Gesetz entstehen.
2 Führen Planungen zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, so wird voll entschädigt.
3 Die Kantone können vorschreiben, dass die Auszahlung von Entschädigungen bei Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anzumerken ist.
2. Titel: Massnahmen der Raumplanung
Art. 6 Grundlagen
1 Für die Erstellung ihrer Richtpläne bestimmen die Kantone in den Grundzügen, wie sich ihr Gebiet räumlich entwickeln soll. 2 Sie stellen fest, welche Gebiete
c. durch Naturgefahren oder schädliche Einwirkungen erheblich bedroht sind. 3 Sie geben Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung
4 Sie berücksichtigen die Konzepte und Sachpläne des Bundes, die Richtpläne der Nachbarkantone sowie regionale Entwicklungskonzepte und Pläne.
Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden
1 Die Kantone arbeiten mit den Behörden des Bundes und der Nachbarkantone zusammen, soweit ihre Aufgaben sich berühren.
2 Einigen sich Kantone untereinander oder mit dem Bund nicht darüber, wie raumwirksame Tätigkeiten aufeinander abgestimmt werden, so kann das Bereinigungsverfahren (Art. 12) verlangt werden.
3 Die Grenzkantone suchen die Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden des benachbarten Auslandes, soweit sich ihre Massnahmen über die Grenzen auswirken können.
Art. 8 Mindestinhalt der Richtpläne
Richtpläne zeigen mindestens
Art. 9 Verbindlichkeit und Anpassung
1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich.
2 Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Richtpläne überprüft und nötigenfalls angepasst.
3 Richtpläne werden in der Regel alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls überarbeitet.
Art. 10 Zuständigkeit und Verfahren
1 Die Kantone ordnen Zuständigkeit und Verfahren.
2 Sie regeln, wie die Gemeinden, andere Träger raumwirksamer Aufgaben sowie die beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Artikel 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19835 und nach Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz beim Erarbeiten der Richtpläne mitwirken.7
Art. 11 Genehmigung des Bundesrates
1 Der Bundesrat genehmigt die Richtpläne und ihre Anpassungen, wenn sie diesem Gesetz entsprechen, namentlich die raumwirksamen Aufgaben des Bundes und der Nachbarkantone sachgerecht berücksichtigen.
2 Für den Bund und die Nachbarkantone werden Richtpläne erst mit der Genehmigung durch den Bundesrat verbindlich.
Art. 12 Bereinigung
1 Kann der Bundesrat Richtpläne oder Teile davon nicht genehmigen, so ordnet er nach Anhören der Beteiligten eine Einigungsverhandlung an.
5 SR 814.01 6 SR 451 7 Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007
(AS 2007 2701 2709; BBl 2005 5351 5391)
2 Für die Dauer der Einigungsverhandlung verfügt er, dass nichts unternommen wird, was ihren Ausgang nachteilig beeinflussen könnte.
3 Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Bundesrat, spätestens drei Jahre nachdem er die Einigungsverhandlung angeordnet hat.
Art. 13 Konzepte und Sachpläne
1 Der Bund erarbeitet Grundlagen, um seine raumwirksamen Aufgaben erfüllen zu können; er erstellt die nötigen Konzepte und Sachpläne und stimmt sie aufeinander ab.
2 Er arbeitet mit den Kantonen zusammen und gibt ihnen seine Konzepte, Sachpläne und Bauvorhaben rechtzeitig bekannt.
3. Kapitel: Nutzungspläne
1. Abschnitt: Zweck und Inhalt
Art. 14 Begriff
1 Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
2 Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen.
Art. 15 Bauzonen
Bauzonen umfassen Land, das sich für die Überbauung eignet und
Art. 168 Landwirtschaftszonen
1 Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Sie umfassen Land, das:
a. sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den produzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Landwirtschaft benötigt wird; oder
b. im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet werden soll. 2 Soweit möglich werden grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).
3 Die Kantone tragen in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
Art. 16a9 Zonenkonforme Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone
1 Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Vorbehalten bleibt eine engere Umschreibung der Zonenkonformität im Rahmen von Artikel 16 Absatz 3.
1bis Bauten und Anlagen, die zur Gewinnung von Energie aus Biomasse oder für damit im Zusammenhang stehende Kompostanlagen nötig sind, können auf einem Landwirtschaftsbetrieb als zonenkonform bewilligt werden, wenn die verarbeitete Biomasse einen engen Bezug zur Landwirtschaft sowie zum Standortbetrieb hat. Die Bewilligungen sind mit der Bedingung zu verbinden, dass die Bauten und Anlagen nur zum bewilligten Zweck verwendet werden dürfen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.10
2 Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betriebs dienen, sind zonenkonform. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.11
3 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird.
Art. 16b12 Benutzungsverbot und Beseitigung13
1Bauten und Anlagen, die nicht mehr zonenkonform verwendet werden und für die eine Nutzung im Sinne der Artikel 24–24d nicht zulässig ist, dürfen nicht mehr benutzt werden. Dieses Verbot entfällt, sobald sie wieder zonenkonform genutzt werden können.
2 Wurde die Bewilligung befristet oder mit einer auflösenden Bedingung erteilt, so sind die Bauten und Anlagen bei Wegfall der Bewilligung zu beseitigen, und der frühere Zustand ist wiederherzustellen.14
9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).11 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).
Art. 17 Schutzzonen
1 Schutzzonen umfassen
2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
Art. 18 Weitere Zonen und Gebiete
1 Das kantonale Recht kann weitere Nutzungszonen vorsehen.
2 Es kann Vorschriften enthalten über Gebiete, deren Nutzung noch nicht bestimmt ist oder in denen eine bestimmte Nutzung erst später zugelassen wird.
3 Das Waldareal ist durch die Forstgesetzgebung umschrieben und geschützt.
Art. 18a15 Solaranlagen
In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
Art. 19 Erschliessung
1 Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen.16 Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer.
3 Erschliesst das Gemeinwesen Bauzonen nicht fristgerecht, so ist den Grundeigentümern zu gestatten, ihr Land nach den vom Gemeinwesen genehmigten Plänen selber zu erschliessen oder die Erschliessung durch das Gemeinwesen nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts zu bevorschussen.17
15 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 6095 6107; BBl 2006 6337).16 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. April 1996 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. April 1996 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).
Art. 20 Landumlegung
Die Landumlegung kann von Amtes wegen angeordnet und auch durchgeführt werden, wenn Nutzungspläne dies erfordern.
Art. 21 Verbindlichkeit und Anpassung 1 Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. 2 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne
überprüft und nötigenfalls angepasst.
Art. 22 Baubewilligung
1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. 2 Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass
3 Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Art. 23 Ausnahmen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen innerhalb der Bauzonen regelt das kantonale Recht.
Art. 2418 Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Abweichend von Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn:
18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).
Art. 24a19 Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzonen
1 Erfordert die Änderung des Zwecks einer Baute oder Anlage ausserhalb der Bauzonen keine baulichen Massnahmen im Sinne von Artikel 22 Absatz 1, so ist die Bewilligung zu erteilen, wenn:
2 Die Ausnahmebewilligung ist unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass bei veränderten Verhältnissen von Amtes wegen neu verfügt wird.
Art. 24b20 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen
1 Können landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199121 über das bäuerliche Bodenrecht ohne ein Zusatzeinkommen nicht weiter bestehen, so können bauliche Massnahmen zur Einrichtung eines betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs in bestehenden Bauten und Anlagen bewilligt werden.22 Die Anforderung nach Artikel 24 Buchstabe a muss nicht erfüllt sein.
1bis Unabhängig vom Erfordernis eines Zusatzeinkommens können Nebenbetriebe mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe bewilligt werden; dafür können massvolle Erweiterungen zugelassen werden, sofern in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung steht.23
1ter Bei temporären Betriebszentren können bauliche Massnahmen nur in den bestehenden Bauten und Anlagen und nur für gastwirtschaftliche Nebenbetriebe bewilligt werden.24
1quater Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe den gleichen gesetzlichen Anforderungen und Rahmenbedingungen genügen wie Gewerbebetriebe in vergleichbaren Situationen in den Bauzonen.25
2 Der Nebenbetrieb darf nur vom Bewirtschafter oder von der Bewirtschafterin des landwirtschaftlichen Gewerbes beziehungsweise von der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner geführt werden. Personal, das überwiegend oder ausschliesslich für den Nebenbetrieb tätig ist, darf nur für Nebenbetriebe nach Absatz 1bis angestellt werden.
19 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).21 SR 211.412.11 22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007
(AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).24 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).25 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).
In jedem Fall muss die in diesem Betriebsteil anfallende Arbeit zum überwiegenden Teil durch die Bewirtschafterfamilie geleistet werden.26
3 Die Existenz des Nebenbetriebs ist im Grundbuch anzumerken.
4 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe bilden Bestandteile des landwirtschaftlichen Gewerbes und unterstehen dem Realteilungs- und Zerstückelungsverbot nach den Artikeln 58–60 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 199127 über das bäuerliche Bodenrecht.
5 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht betreffend die nichtlandwirtschaftlichen Nebengewerbe finden auf die Nebenbetriebe keine Anwendung.
Art. 24c28 Bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
1 Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
2 Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten.
Art. 24d29 Landwirtschaftsfremde Wohnnutzung, hobbymässige Tierhaltung und schützenswerte Bauten und Anlagen30
1 In landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind, können landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen zugelassen werden.31
1bis Bauliche Massnahmen können zugelassen werden in unbewohnten Gebäuden oder Gebäudeteilen, wenn sie Bewohnern oder Bewohnerinnen einer nahe gelegenen Wohnbaute zur hobbymässigen Tierhaltung dienen und eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten. Neue Aussenanlagen können zugelassen werden, soweit sie für eine tiergerechte Haltung notwendig sind. Der Bundesrat legt fest, in welchemVerhältnis die Änderungsmöglichkeiten nach diesem Absatz zu denjenigen nach Absatz 1 und nach Artikel 24c stehen.32
26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007
(AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).27 SR 211.412.11 28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).32 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).
2 Die vollständige Zweckänderung von als schützenswert anerkannten Bauten und Anlagen kann zugelassen werden, wenn:33
3 Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:34
Art. 25 Kantonale Zuständigkeiten
1 Die Kantone ordnen Zuständigkeiten und Verfahren.
1bis Sie legen für alle Verfahren zur Errichtung, Änderung oder Zweckänderung von Bauten und Anlagen Fristen und deren Wirkungen fest.35
2 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann.36
33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).
35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995 (AS 1996 965; BBl 1994 III 1075).Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).
36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).
Art. 25a37 Grundsätze der Koordination
1 Erfordert die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden, so ist eine Behörde zu bezeichnen, die für ausreichende Koordination sorgt.
2 Die für die Koordination verantwortliche Behörde:
3 Die Verfügungen dürfen keine Widersprüche enthalten.
4 Diese Grundsätze sind auf das Nutzungsplanverfahren sinngemäss anwendbar.
Art. 26 Genehmigung der Nutzungspläne durch eine kantonale Behörde 1 Eine kantonale Behörde genehmigt die Nutzungspläne und ihre Anpassungen. 2 Sie prüft diese auf ihre Übereinstimmung mit den vom Bundesrat genehmigten
kantonalen Richtplänen.
3 Mit der Genehmigung durch die kantonale Behörde werden die Nutzungspläne
verbindlich.
Art. 27 Planungszonen
1 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte.
2 Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt werden; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen.
Art. 27a38 Einschränkende Bestimmungen der Kantone zum Bauen ausserhalb der Bauzonen
Auf dem Weg der kantonalen Gesetzgebung können einschränkende Bestimmungen erlassen werden zu den Artikeln 16a Absatz 2, 24b, 24c Absatz 2 und 24d.
37 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).
38 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).
Art. 2839
Art. 29 Beiträge an Entschädigungen für Schutzmassnahmen
Der Bund kann an Entschädigungen für besonders bedeutsame Schutzmassnahmen nach Artikel 17 Beiträge leisten.
Art. 30 Voraussetzung für andere Beiträge
Der Bund macht die Leistung von Beiträgen an raumwirksame Massnahmen nach andern Bundesgesetzen davon abhängig, dass diese den genehmigten Richtplänen entsprechen.
Art. 31 Kantonale Fachstellen
Die Kantone bezeichnen eine Fachstelle für Raumplanung.
Art. 32 Fachstelle des Bundes
Fachstelle des Bundes ist das Bundesamt für Raumentwicklung40.
Art. 33 Kantonales Recht 1 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. 2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und
Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. 3 Es gewährleistet
39 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2003 1021; BBl 2002 6965).
40 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 17. Mai 2000.
41 Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005,
in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).
4 Für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler Behörden, auf welche Artikel 25a Absatz 1 Anwendung findet, sind einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen.42
Art. 3443 Bundesrecht
1 Für die Rechtsmittel an Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
2 Kantone und Gemeinden sind zur Beschwerde berechtigt gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über:
| a. | Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5); |
| b. | die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen; |
| c. | Bewilligungen im Sinne der Artikel 24–24d und 37a.44 |
Art. 35 Fristen für Richt- und Nutzungspläne
1 Die Kantone sorgen dafür, dass
2 Der Bundesrat kann die Frist für Richtpläne ausnahmsweise verlängern.
3 Kantonale Richt- und Nutzungspläne, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gültig sind, bleiben nach kantonalem Recht in Kraft bis zur Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Art. 36 Einführende Massnahmen der Kantone
1 Die Kantone erlassen die für die Anwendung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften.
2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, sind die Kantonsregierungen ermächtigt, vorläufige Regelungen zu treffen, insbesondere Planungszonen (Art. 27) zu bestimmen und einschränkende Bestimmungen zum Bauen ausserhalb der Bauzonen (Art. 27a) zu erlassen.45
42 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 965 966; BBl 1994 III 1075).43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 64 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3637 3639; BBl 2005 7097).
3 Solange keine Bauzonen bestehen und das kantonale Recht nichts anderes vorsieht, gilt das weitgehend überbaute Gebiet als vorläufige Bauzone.
Art. 37 Vorübergehende Nutzungszonen
1 Sind besonders geeignete Landwirtschaftsgebiete, besonders bedeutsame Landschaften oder Stätten unmittelbar gefährdet und werden innerhalb einer vom Bundesrat festgesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen nicht getroffen, so kann der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen bestimmen. Innerhalb solcher Zonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung nachteilig beeinflussen könnte.
2 Sobald Nutzungspläne vorliegen, hebt der Bundesrat vorübergehende Nutzungszonen auf.
Art. 37a46 Zonenfremde gewerbliche Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen
Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen Zweckänderungen gewerblich genutzter Bauten und Anlagen zulässig sind, die vor dem 1. Januar 1980 erstellt wurden oder seither als Folge von Änderungen der Nutzungspläne zonenwidrig geworden sind.
Art. 38 Änderung des Gewässerschutzgesetzes
Das Gewässerschutzgesetz vom 8. Oktober 197147 wird wie folgt geändert:
Art. 19
...
Art. 20
...
Art. 39 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 198048
46 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Sept. 2000
(AS 2000 2042 2046; BBl 1996 III 513).47 [AS 1972 950, 1980 1796, 1982 1961, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 3, 1985 660 Ziff. I 51,
1991 362 Ziff. II 402 857 Anhang Ziff. 19, 1992 288 Anhang Ziff. 32.
AS 1992 1860 Art. 74]48 BRB vom 14. Nov. 1979 (AS 1979 1582)